BFH ändert Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien
Freiburg (ots)
Der BFH hat mit zwei gestern veröffentlichten Grundsatzentscheidungen v. 12.9.2001 (Az. IX R 39/97 und IX R 52/00) seine Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen (Herstellungs-)Aufwand bei Immobilien geändert!
Nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie erfolgt häufig ein Umbau bzw. eine Modernisierung, um das Gebäude entsprechend den eigenen Vorstellungen nutzen zu können. Die Kosten für den Erhaltungsaufwand sind grds. steuerlich sofort in voller Höhe zu berücksichtigen. Erreicht der Aufwand (z.B. bei einer Generalüberholung des Gebäudes) jedoch einen sehr hohen Umfang und führt er dazu, dass Zustand und Wesen des Gebäudes deutlich verbessert werden, so kann es sich dabei auch um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes handeln (sog. anschaffungsnaher Aufwand). Diese sind nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer des gesamten Objektes steuerlich zu berücksichtigen und führen somit erst im Laufe der Jahre zu einer Steuerentlastung.
Die frühere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung vertreten die Auffassung, dass eine derartige wesentliche Verbesserung stets vorliegt, wenn in zeitlicher Nähe zum Erwerb des Gebäudes (i. d. R. innerhalb von 3 Jahren) Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen in Höhe von mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten anfallen (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand; R 157 Abs. 4 EStR). Der enge zeitliche Zusammenhang mit dem Erwerb und die Höhe der Aufwendungen sprechen nach dieser Ansicht dafür, dass die Aufwendungen zu einer "wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand" des Gebäudes geführt haben. Insoweit liegen Herstellungskosten i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB vor.
Mit den gestern veröffentlichten Urteilen hat der BFH die nach Auffassung der Finanzverwaltung geltende 3-Jahresfrist und die Aufgriffsgrenze von 15% der Gebäudeanschaffungskosten aufgegeben. Danach soll es nicht mehr auf das Verhältnis zwischen den nachträglichen Aufwendungen und dem Kaufpreis für das Gebäude ankommen. Vielmehr ist für jede einzelne Erhaltungsmaßnahme zu prüfen, ob sie zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führt.
Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich danach allein nach den allgemeingültigen Abgrenzungskriterien des § 255 HGB.
Die Haufe Mediengruppe empfiehlt betroffenen Immobilienkäufern:
Wer erhebliche anschaffungsnahe Aufwendungen tätigt und die Annahme von Herstellungskosten ausschließen möchte, sollte sowohl die einzelne Baumaßnahme als auch den Zustand des Gebäudes vor und nach der Beendigung der Baumaßnahme substantiiert darlegen. Denn die Frage der wesentlichen Verbesserung ist einzelfallbezogen und kann nicht für alle Maßnahmen einheitlich behandelt werden.
Sofern Ihr Finanzamt weiterhin die o. g. Aufgriffsgrenze bei der Abgrenzung zugrunde legen, sollten Sie unter Verweis auf die Rechtsprechungsänderung Einspruch einlegen.
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Die Volltexturteile stehen Ihnen unter www.steuer-office.de zum Download zur Verfügung.
Weitere Informationen: Rudolf Haufe Verlag Hindenburgstraße 64, 79102 Freiburg Dr. Thomas Niederer Tel. 0761/ 36 83-532 E-Mail: thomas.niederer@haufe.de
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