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Jeder vierte Flüchtling ist in Arbeit: Zahlen Flüchtlinge auch Steuern?

Jeder vierte Flüchtling ist in Arbeit: Zahlen Flüchtlinge auch Steuern?
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W. (ots)

   - Steuerpflichtig sind in der Regel alle Personen, die in 
     Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
     haben. Das trifft auch auf Flüchtlinge, Asylsuchende oder 
     Einwanderer zu. Somit muss jeder Erwerbstätige Steuern zahlen, 
     egal ob Flüchtling oder Einwanderer, wenn er nicht als 
     Minijobber arbeitet oder unter dem Lohnsteuerfreibetrag seiner 
     Steuerklasse liegt.
   - Uneingeschränkt arbeiten dürfen in Deutschland allerdings nur 
     diejenigen, die einen bestimmten Aufenthaltstitel bekommen.

Jeder Vierte der seit 2015 nach Deutschland gekommenen erwerbsfähigen Flüchtlinge geht einer Beschäftigung nach, so eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Insbesondere im Bereich der Gastronomie, der Sicherheitsbranche und auf dem Bau finden Flüchtlinge Arbeit. Doch wie sieht es mit der Besteuerung aus? Und ab wann dürfen Flüchtlinge überhaupt arbeiten? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) klärt auf.

Wer muss in Deutschland Steuern zahlen?

Jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss Steuern zahlen. Das gilt auch für Flüchtlinge oder Asylsuchende. Wer in Deutschland eine Arbeitserlaubnis hat und arbeiten geht, zahlt - wie jeder andere Arbeitnehmer auch - Lohnsteuer. Dabei ist es egal, ob man Flüchtling, Asylsuchender oder Einwanderer ist. Steuern muss jeder zahlen, wenn er nicht als Minijobber arbeitet oder unter dem Lohnsteuerfreibetrag seiner Steuerklasse liegt.

Ab wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Nach der Einreise in das Bundesgebiet werden die jeweiligen Personendaten in das Melderegister eingetragen und das Bundeszentralamt für Steuern automatisch informiert, um eine Steuer-Identifikationsnummer zu vergeben. Der Erhalt der Steueridentifikationsnummer ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem positiven Aufenthaltsbescheid. Denn: Nur mit einem bestimmten Aufenthaltstitel darf man in Deutschland uneingeschränkt arbeiten und muss dann auch Steuern zahlen.

Mit welchem Aufenthaltstitel darf man arbeiten?

   a) Bei einem laufenden Asylverfahren erteilt das Bundesamt für 
      Migration und Flüchtlinge (Bamf) nur eine 
      Aufenthaltsgestattung. Damit darf der Asylsuchende bis zur 
      Entscheidung in Deutschland leben und unter bestimmten 
      Bedingungen arbeiten. Allerdings gilt für alle Personen, die in
      Aufnahmeeinrichtungen leben, ein Arbeitsverbot. Dies betrifft 
      die meisten Bewerber in den ersten sechs Wochen nach ihrer 
      Ankunft sowie Menschen aus sicheren Herkunftsländern, die nach 
      dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben.
   b) Personen, deren Asylantrag abgelehnt, die Ausreise jedoch 
      ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde in der 
      Regel eine Duldung. Mit dieser Duldung dürfen sie unter 
      bestimmten Bedingungen arbeiten. Gleiches gilt für Menschen, 
      die aus sicheren Herkunftsländern stammen und deren nach dem 
      31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist.
   c) Anerkannte Asylbewerber, die vom Bamf einen positiven Bescheid 
      erhalten haben, dürfen als Beschäftigte oder Selbstständige in 
      Deutschland arbeiten und müssen demnach auch regulär Steuern 
      zahlen.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH.

1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse

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