Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft e. V.
BDBe: Länderentschluss zur Beibehaltung der strengen Bestandsschutzsortenregelung bei Benzin hemmt Marktentwicklung bei erneuerbaren Kraftstoffen
Berlin (ots)
Die Länder haben es heute im Rahmen der Abstimmung über die von der Bundesregierung vorgelegte geänderte 10. Bundes-Immissionsschutzverordnung (10. BImSchV) im Bundesrat versäumt, bei der Markteinführung neuer regenerativer Kraftstoffsorten auch für eine Anpassung der Tankstelleninfrastruktur an die zusätzlichen Kraftstoffe zu sorgen.
Mit der Entscheidung, weiterhin allen Tankstellenbetreibern vorzuschreiben, neben Super E10 immer auch Super E5 anbieten zu müssen, hemmen die Länder den gewünschten Markthochlauf neuer klimafreundlicher Kraftstoffalternativen wie HVO und B10, betont der Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft (BDBe). Ein Verzicht auf die so genannte Schutzsorte Super E5, wie von den Fachausschüssen des Bundesrates im Vorfeld der Bundesratssitzung empfohlen, fand im Plenum keine Mehrheit, hätte aber nach Ansicht des BDBe an Tankstellen Platz für die neuen Kraftstoffe geschaffen, der jetzt vielerorts fehlen wird.
Kritik am deutschen Sonderweg
Damit bleibt es beim deutschen Sonderweg in Sachen Benzin: während EU-weit die Mitgliedsstaaten weitgehend darauf verzichtet haben, den Tankstellen gesetzlich das Anbieten der Schutzsorte Super E5 vorzuschreiben und damit Super E10 als Standardsorte etablieren, bleibt in Deutschland der Verkauf der Benzinsorte Super E5 an den Tankstellen staatlich verordnet. Obwohl nahezu alle Pkw mit Benzinmotoren für die Nutzung von Super E10 freigegeben und technisch geeignet sind, ist der deutsche Benzinmarkt immer noch geprägt von dem weniger klimafreundlichen Benzin Super E5, so der BDBe.
Die Neufassung der 10. BImSchV wäre ein geeigneter Anlass gewesen, dies zu ändern und künftig den Tankstellenbetreibern grundsätzlich die Entscheidung vor Ort zu überlassen, welche Kraftstoffe sie verkaufen wollen. Eine Streichung der Bestandschutzsortenregelung in der 10. BImSchV hätte hierzu die notwendige Voraussetzung geschaffen.
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