Europawahl 2024: Unionsbürgerinnen und -bürger auch in Deutschland wahlberechtigt
Wiesbaden (ots)
Wie die Bundeswahlleiterin mitteilt, können an der Europawahl am 9. Juni 2024 in der Bundesrepublik Deutschland auch die hier wohnenden Bürgerinnen und Bürger der anderen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger) teilnehmen.
Seit der Europawahl 1994 können wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger das aktive Wahlrecht entweder im Land, in dem ihr Wohnsitz liegt, oder im Herkunftsland ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Unionsbürgerinnen und -bürger, die an der Wahl der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts eingetragen sein. Für Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits bei der Europawahl 2019 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, erfolgt diese Eintragung für die Europawahl 2024 automatisch. Sie erhalten bis zum 19. Mai 2024 ihre Wahlbenachrichtigung. Alle anderen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland an der Europawahl 2024 teilnehmen wollen, müssen bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies betrifft auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in der Zwischenzeit ins Ausland verzogen waren und jetzt wieder in Deutschland wohnen, oder die auf Antrag aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind. In Zweifelsfällen erteilt die Gemeindebehörde des Wohnortes weitere Auskünfte.
Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin (www.bundeswahlleiterin.de) im Bereich Europawahl 2024 - Informationen für Wählende - Unionsbürgerinnen und -bürger abrufbar. Die Antragsformulare sind auch bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich.
Unionsbürgerinnen und -bürger, die Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen möchten, wenden sich für Ihre Stimmabgabe bitte an die zuständigen Stellen ihres Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. Wer bei der letzten Europawahl 2019 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen war, muss bis zum 19. Mai 2024 bei der Gemeindebehörde des Wohnorts in Deutschland einen Antrag stellen, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen zu werden. Um eine doppelte Stimmabgabe in Wohnsitz- und Herkunftsland zu vermeiden, erfolgt ein Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten.
Unionsbürgerinnen und -bürger können sich als Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber für die Europawahl 2024 in der Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen aufstellen lassen.
Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de zu finden.
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