Bundestagswahl 2025: Parteien können bis zum 7. Januar 2025 ihre Teilnahme anzeigen
Wiesbaden (ots)
Bis zum 7. Januar 2025 um 18:00 Uhr können Parteien, die an der Bundestagswahl teilnehmen wollen, schriftlich ihre Wahlteilnahme bei der Bundeswahlleiterin anzeigen. Eine Beteiligungsanzeige müssen die Parteien einreichen, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Die Feststellung darüber, bei welchen Parteien die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, trifft der Bundeswahlausschuss bis zum 14. Januar 2025.
Weitere Informationen zu den formellen Voraussetzungen einer Beteiligungsanzeige sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter https://bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-wahlbewerber.html verfügbar.
Die Fristen ergeben sich aus dem voraussichtlichen Wahltag am 23. Februar 2025. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.
Den Entwurf der Rechtsverordnung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf seiner Internetseite veröffentlicht: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VI5/vo-fristen-bundeswahlgesetz-21BT.html.
Im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages ist beabsichtigt, die Verordnung zeitgleich mit der Bekanntgabe der Auflösung sowie der Anordnung des Wahltages durch den Bundespräsidenten zu verkünden.
Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter https://www.bundeswahlleiterin.de zu finden.
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