Gehb: Mehr Sicherheit für die Bürger
Berlin (ots)
Zu heutigen Debatte verschiedener Änderungen im Strafrecht ("Terrorcamps"), der Einführung der "Kronzeugen-Regelung" sowie der Verständigung im Strafverfahren erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB:
Die Herausforderungen des internationalen Terrorismus erfordern nicht nur die Aufmerksamkeit der Nachrichtendienste und der Strafverfolgungsbehörden. Mit dem Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten werden nun auch Lücken im Staatsschutzstrafrecht geschlossen. Die Praxis hat gezeigt, dass bestimmte Verhaltensweisen außerhalb von terroristischen Vereinigungen, die nicht in den Anwendungsbereich von § 129a StGB fallen, zwar ein hohes Gefährdungspotential aufweisen, aber bislang gleichwohl nicht strafbar sind. Es geht um Vorbereitungshandlungen, die noch nicht das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht haben, es geht um die vor allem im Internet verbreiteten Anleitungen zum Bombenbau oder den Aufenthalt in sogenannten Terrorcamps.
Die neue Kronzeugenregelung soll für alle Deliktsbereiche der nicht nur leichten Kriminalität gelten. Richter sollen bei Straftätern, die zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten beitragen, die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen können (§ 46 b StGB - neu -). Damit wird eine Regelung vorgelegt, die den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung in praktikabler und rechtsstaatlich einwandfreier Weise gerecht wird.
In der strafverfahrensrechtlichen Praxis finden seit längerer Zeit - allerdings nur auf der Basis von Richterrecht - Verständigungen zwischen den Verfahrensbeteiligten über den Verfahrensablauf und auch das Ergebnis eines Strafverfahrens statt. Daher mahnte der BGH 2005 eine gesetzliche Regelung an, die nun vorgelegt wird. Insgesamt stellt die neue gesetzliche Regelung einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte des Geschädigten wie des Angeklagten dar.
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