Mayer: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten über 2018 hinaus aussetzen
Berlin (ots)
Ungehemmter Nachzug überfordert Kommunen und Gesellschaft
Nach der Opposition fordert nun auch die SPD die Abschaffung der mit dem Asylpaket II eingeführten zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Dazu erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Stephan Mayer:
"Mit dem Asylpaket II haben wir vor einem Jahr wichtige Maßnahmen zur Ordnung und Begrenzung des Asylzustroms ergriffen. Die Maßnahmen wirken: Die Asylzuwanderung ist zurückgegangen, das BAMF reduziert die Zahl der offenen Verfahren, und die Länder schieben nicht Schutzberechtigte vermehrt in ihre Heimatländer ab.
Ein wesentliches Element zur Begrenzung der Zuwanderung war die bis März 2018 befristete Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten. Subsidiär Schutzberechtigte haben in Deutschland keine dauerhafte Bleibeperspektive. Bereits nach einem Jahr wird bei diesen geprüft, ob die Bedrohung im Herkunftsland fortbesteht.
Wenn aber Menschen möglicherweise in absehbarer Zeit Deutschland wieder verlassen müssen, macht ein Familiennachzug keinen Sinn. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sollte daher über 2018 hinaus ausgesetzt werden.
Dies trägt auch zum Erhalt der Integrationsfähigkeit unseres Landes bei: Seit dem Jahr 2015 haben allein rund 137.000 Syrer subsidiären Schutz in Deutschland erhalten. Würden diese zusätzlich zu den ca. 275.000 nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Syrern, die ohnehin einen Anspruch auf Familiennachzug haben, ihre Familien nachholen, würde dies unsere Kommunen und unsere Gesellschaft überfordern. Bei aller Härte, die dies für die Betroffenen im Einzelnen bedeuten mag: Wir müssen die Steuerungsmöglichkeiten, die wir haben, nutzen. Nur so können wir die Akzeptanz der Bevölkerung für unser Asylsystem erhalten.
In die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten fallen Flüchtlinge, die keinen Anspruch auf Asyl oder den Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, gleichwohl aber befristet im Aufnahmeland bleiben dürfen, weil ihnen bei Rückkehr in ihre Heimat Gefahr durch Krieg, Folter oder Todesstrafe droht. Das gilt typischerweise für Bürgerkriegsflüchtlinge."
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