Winkelmeier-Becker: Wir nehmen Frau Barley beim Wort
Berlin (ots)
Einführung der Versuchsstrafbarkeit beim Cybergrooming längst überfällig
Bundesjustizministerin Barley hat sich gegenüber der Funke-Mediengruppe (Montagsausgabe) für die Einführung der Versuchsstrafbarkeit beim sogenannten Cybergrooming ausgesprochen. Hierzu erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:
"Wir nehmen die Justizministerin beim Wort. Nach all den Jahren des Stillstands ist das Bundesjustizministerium erst auf Druck der Union aufgewacht. Die Wichtigkeit des Schutzes von Kindern im Internet ist damit endlich auch bei der SPD angekommen. Eine Änderung des § 176 StGB zur Einführung der Versuchsstrafbarkeit beim Cybergrooming ist seit langem überfällig. Noch Ende Juni 2018 haben wir die Bundesjustizministerin in einem Schreiben aufgefordert, endlich zu handeln. Bereits im Frühjahr haben wir dieses wichtige Anliegen im Koalitionsvertrag vereinbart. Als Union werden wir darauf achten, dass die Versuchsstrafbarkeit jetzt schnell eingeführt wird."
Hintergrund:
Durch die Anonymität des Internets ist eine derartige Kontaktaufnahme leichter geworden. Erwachsene können sich beispielsweise sehr einfach auf Schülerplattformen als Kinder ausgeben und so Kontakte zu minderjährigen Opfern erlangen. Bereits mehr als 15 Prozent der Kinder bis 14 Jahre haben im Netz schon sexuelle Belästigung erfahren. Die im Auftrag des UBSKM (Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs) neu ausgewerteten Ergebnisse der MiKADO-Studie (Missbrauch von Kindern: Aetiologie, Dunkelfeld, Opfer) zum spezifischen Phänomen der Online-Annäherungen zeigen unter anderem, dass rund 5 Prozent der Erwachsenen (etwa jede/r 20. Erwachsene) angaben, dass sie sexuelle Online-Kontakte zu ihnen unbekannten Kindern und Jugendlichen hatten, 3 Prozent hiervon haben sich auch mit ihnen offline getroffen.
Ermittlungen sind in diesem Bereich zurzeit aber kaum möglich, da der untaugliche Versuch beim sog. Cybergrooming nicht strafbar ist. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die Eltern oder ein Polizeibeamter unter dem Namen des Kindes mit einem Täter chatten, der annimmt es handele sich um ein Kind. Ermittlungen können mangels einer Straftat hier bisher nicht geführt werden.
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