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Urteil gegen Mofafahrer
An der roten Ampel führt kein Weg vorbei

München (ots)

Weil er nicht zum Verkehrssünder werden wollte,
fuhr ein Mofafahrer bei Rot rechts auf dem Fußweg an der Ampel
vorbei. Ein Irrtum: Wie der ADAC meldet, gilt dieses Verhalten
ebenfalls als Rotlichtverstoß und wird entsprechend bestraft.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mofa-Fahrer die Straße vor einer
roten Ampel über den abgesenkten Bordstein verlassen und war an der
Ampel vorbei auf dem Gehweg nach rechts abgebogen. Etwa zehn bis
fünfzehn Metern hinter der Ampelanlage fuhr er wieder auf die
Fahrbahn. Das OLG Hamm sah darin einen Rotlichtverstoß. In seiner
Entscheidung vom 25. April 2002 (AZ. 2 Ss OWi 222/02), veröffentlicht
im Deutschen Autorecht (DAR) 2002, S. 465, war für das Gericht
ausschlaggebend, dass der Mofa-Fahrer im unmittelbaren
Kreuzungsbereich wieder in den durch die Ampel geschützten
Verkehrsraum eingefahren war. Der Gehweg rechts von der Fahrbahn
gehört nämlich ebenfalls zu dem von der Ampel geschützten Bereich.
Das Verhalten des Mofa-Fahrers hatte eine Geldbuße und ein
Fahrverbot von einem Monat zur Folge. Der ADAC rät daher, auf eine
solche gefährliche Fahrweise zu verzichten, mit der man sich selbst
und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Pressekontakt:

Für Rückfragen:

Matthias Wilke
ADAC-Pressestelle
Tel.: (089) 76 76- 5278
Fax: (089) 76 76- 2801
Matthias.wilke@adac.de
http://www.presse.adac.de

Anfragen von Funk und Fernsehen bitte an das ADAC-Studio:
Tel.: (089) 76 76- 2078
oder (089) 76 76- 2049
oder (089) 76 76- 2625

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