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+ + + Gemeinsame Presseinformation der BA und GEZ + + + BA und GEZ wollen unbürokratisches Verfahren

Köln (ots)

Die in der Presse verbreitete Meinung, nach der ARD
und ZDF bei Langzeitarbeitslosen unberechtigt Rundfunkgebühren 
erheben würden, ist ebenso falsch wie die Schlussfolgerung, dass das 
Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unnötig 
kompliziert sei.
Der 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht unter bestimmten 
Voraussetzungen für den Personenkreis der Leistungsempfänger nach dem
SGB II die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 
vor. Über den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, 
dem ein Nachweis über den Leistungsbezug beizufügen ist, entscheidet 
ausschließlich die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) der 
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Köln. Grundsätzlich sieht
der Staatsvertrag als Nachweis des Leistungsbezuges die Vorlage des 
Originalbewilligungsbescheides oder die Vorlage einer beglaubigten 
Kopie vor.
Um ein möglichst praktikables und unbürokratisches Verfahren zur 
Befreiung des genannten Personenkreises von der 
Rundfunkgebührenpflicht zu finden, haben die GEZ und die 
Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam ein Verfahren entwickelt, im 
Rahmen dessen die von der GEZ zur Befreiung benötigten Informationen 
in einer so genannten "Drittbescheinigung" durch die BA 
zusammengefasst und den Bewilligungsbescheiden beigefügt werden 
sollen. In der Drittbescheinigung würde zusätzlich ein Hinweis auf 
den Bezug eines befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II 
enthalten sein.
Die "Drittbescheinigung" führt nach Erhebungen der GEZ jedoch zum 
Eingang von Millionen zusätzlicher Vorgänge, ohne dass in diesen 
Fällen nach den Erkenntnissen der GEZ die gesetzlichen 
Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben wären. Dies würde zu 
Irritationen und Verärgerungen bei den Antragstellern führen. Die GEZ
kann deshalb dieses Verfahren nicht anwenden.
Die GEZ und die BA stehen in Kontakt, um mittelfristig ein 
einfaches, elektronisches Datenaustauschverfahren zu entwickeln, das 
bürgerfreundlich, datenschutzgerecht und effizient ist. Die GEZ hat 
die volle Kostenübernahme hierzu zugesagt.
Entgegen den am 28. Februar 2007 in der Frankfurter Rundschau im 
Zusammenhang mit der Rundfunkgebührenpflicht veröffentlichten 
Artikeln wird kein geltendes Recht unterlaufen. Bereits jetzt werden 
die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II durch das Merkblatt der 
BA "Merkblatt SGB II-Grundsicherung für Arbeitsuchende" über die 
Möglichkeit der Beantragung der Befreiung von der 
Rundfunkgebührenpflicht informiert. Auch die GEZ informiert über die 
Sozialämter, in ihrem Internet-Auftritt sowie mit eigenen 
Merkblättern über die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung.
Hierin wird insbesondere auf die möglichst frühzeitige 
Antragstellung bei der GEZ hingewiesen. Durch diesen Hinweis werden 
mögliche Rechtsnachteile für die Empfänger nach dem SGB II vermieden.
Maßgeblich für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist 
nämlich der Zeitpunkt des Antragseinganges bei der GEZ. Die zur 
Befreiung notwendige Vorlage des Bewilligungsbescheides kann zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen. Auch hierauf wird in dem Merkblatt der 
BA ausdrücklich hingewiesen. Ggfs. bis zu diesem Zeitpunkt 
eingezogene Rundfunkgebühren werden durch die GEZ erstattet.
Es ist darüber hinaus auch nicht zutreffend, dass bis zum Jahr 
2005 eine Befreiung der Sozialhilfeempfänger automatisch erfolgte. 
Auch dieser Personenkreis musste durch die Vorlage des 
Bewilligungsbescheides über den Bezug von Sozialhilfe die 
Anspruchsvoraussetzungen nachweisen.
Die Anmerkung, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
durch die GEZ nur zeitlich begrenzt erfolgen kann, ist inhaltlich 
richtig. Die Befreiung ist unmittelbar vom Bezug der Leistungen nach 
dem SGB II und damit von der gesetzlichen Begrenzung der Bewilligung,
die in der Regel für sechs Monate ausgesprochen wird, abhängig.

Pressekontakt:

Nicole Hurst, GEZ
Tel. 0221 / 5061-2185

Original content of: WDR Westdeutscher Rundfunk, transmitted by news aktuell

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