Werbeverbot der Ärzte gelockert: Mehr Information für den Patienten
Rostock (ots)
Patienten können sich künftig leichter über die Qualifikation und Tätigkeitsschwerpunkte eines Arztes informieren. Beschränkten sich Hinweise auf dem Praxisschild bisher auf Bezeichnungen, die nur durch das Weiterbildungsrecht der Ärztekammern gedeckt waren, so können Ärzte nach einem Beschluss des 105. Deutschen Ärztetages in Rostock künftig auch auf Tätigkeitsschwerpunkte wie Akupunktur oder Qualifikationen hinweisen, die nicht Gegenstand des Weiterbildungsrechts sind. Mit der Novellierung der (Muster-)Berufsordnung reagierte das Ärzteparlament auf Urteile des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts aus jüngster Zeit. "Aus dieser Rechtssprechung folgt, dass in einer modernen Informationsgesellschaft dem Interesse der Bevölkerung auf Information besonders Rechnung getragen werden muss", sagte Dr. Ingo Flenker, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer.
Jede anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist nach wie vor verboten. Das diene dem Schutz der Patienten und müsse auch beibehalten werden, so Flenker. Nach der geplanten Neufassung der Regelungen zur beruflichen Kommunikation muss der Arzt auch darauf achten, dass Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen nicht mit solchen nach dem geregelten Weiterbildungsrecht erworbenen Fähigkeiten verwechselt werden können.
Gestrichen wurde zudem jede Beschränkung bei der Größe der Praxisschilder. Zuvor war ausdrücklich vorgeschrieben, dass das Schild nicht "in aufdringlicher Form gestaltet und das übliche Maß (etwa 35x50 cm) nicht übersteigen" sollte.
Die zuständige Ärztekammer ist befugt, Unterlagen anzufordern, um die Rechtmäßigkeit der Ankündigungen zu überprüfen. Diese Neuregelungen in der (Muster-)Berufsordnung gelten für das Praxisschild genauso wie für den Briefbogen, Rezeptvordrucke, Anzeigen oder Internetpräsentationen. Auch in Zeitungsanzeigen darf der Arzt in regelmäßigen Abständen auf sich aufmerksam machen, unabhängig davon, ob dazu ein besonderer Anlass wie eine Praxisübernahme besteht. Diese Veröffentlichungen in Zeitungen waren vor der Novellierung höchstens drei Mal zu besonderen Anlässen erlaubt.
Seit April 2001 hat sich das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht mehrmals mit der berufsrechtlichen Regelung der Werbung von Ärzten, Zahnärzten und Rechtsanwälten befasst. So hatte das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Januar 2002 entschieden, dass zwei Ärzte einer Privatklinik in einem Faltblatt als Kniespezialisten und Wirbelsäulenspezialisten bezeichnet werden dürfen (Az: 1 BvR 1147/01).
Die Berufsordnung regelt nun die "Werbung" generalklauselartig und verzichtet auf Detailregelungen. Dadurch soll der veränderten Rechtslage sowie dem veränderten Informationsbedürfnis der Patienten Rechnung getragen werden. "Mit all diesen Mitteln wird Transparenz über das ärztliche Leistungsangebot hergestellt", sagte Flenker.
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