Frieser: Antiterrordateiengesetz nun verfassungsgemäß
Berlin (ots)
Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateiengesetzes (ATDG) und des Rechtsextremismusdatei-Gesetzes (RED-G) beschlossen. Dazu erklärt der innen- und rechtspolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Michael Frieser:
"Nach intensiven Verhandlungen wurde im Koalitionsvertrag beschlossen, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei umzusetzen. Die Bekämpfung des Terrorismus muss sich an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientieren. Mit dem Gesetzesentwurf sind die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts sinnvoll umgesetzt worden. Künftig erfolgt die Benennung weiterer Polizeivollzugsbehörden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern. Zudem wird neu geregelt, dass das Bundeskriminalamt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle drei Jahre über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei berichten muss."
Hintergrund
Mit dem am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen ATDG wurde die Möglichkeit einer zentral vom Bundeskriminalamt geführten Verbunddatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder geschaffen, um Gefahren des internationalen Terrorismus abzuwenden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 sind die Grundstrukturen des ATDG zwar verfassungsgemäß. Allerdings erklärte das Gericht unter anderem einige Normen des ATDG im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot für verfassungswidrig. Dies betraf die Bestimmung zur Teilnahme an der Antiterrordatei weiterer beteiligter Polizeivollzugsbehörden, die Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen. Die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten und die Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden.
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