BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen
Bescheinigung für Schutzschirm-Verfahren nach § 270b Insolvenzordnung kann auch durch Unternehmensberater ausgestellt werden
Bonn (ots)
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat der Gesetzgeber ab 1. März 2012 in § 270b der Insolvenzordnung ein vorgerichtliches Verfahren zur insolvenznahen Sanierung eingeführt. Seitdem ist es immer wieder zu Unklarheiten gekommen, welche Voraussetzungen bei der Person vorliegen müssen, die die Erfolgsaussichten einer Sanierung gegenüber dem Insolvenzgericht für das sogenannte Schutzschirmverfahren bescheinigt. "Neben den ausdrücklich aufgeführten Berufsgruppen wie Rechtsanwälten oder vereidigten Buchprüfern können das auch Unternehmensberater sein", stellt in diesem Zusammenhang der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater (BDU), Antonio Schnieder, klar. Dies sei aus der bewusst nicht abschließend formulierten Aufzählung möglicher Berufsgruppen zu folgern. Hiermit habe der deutsche Gesetzgeber vor allem europarechtliche Vorgaben umgesetzt, so Schnieder.
Burkhard Jung, Vorstandsmitglied des BDU-Fachverbandes Sanierung- und Insolvenzberatung, sieht insgesamt allerdings noch zu wenig Transparenz im Sanierungsmarkt: "Der Nachweis, dass ein Berater, ob nun Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, über ausreichende Erfahrung sowohl für die Schutzschirm-Bescheinigung als auch für den eigentlichen Sanierungsprozess verfügt, ist schwierig. Es gibt bisher kaum geeignete Kriterien dafür." Aus seiner Sicht sollen sich Unternehmen daher vor allem davon überzeugen, dass der Berater umfangreiche und aktuelle Erfahrungen in vielfältigen Sanierungssituationen hat. Weiterhin muss der Sanierungsexperte ein tragfähiges Knowhow-Netzwerk gewährleisten, so dass komplexe Fragestellungen adäquat bearbeiten werden können. Hilfreich, so Jung, können für den Nachweis ebenfalls Mitgliedschaften in fachlich mit der Sanierung befassten Verbänden sein.
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