BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen
Bundestag stellt klar: Unternehmensberatung ist keine Zeitarbeit
Bonn (ots)
Nach langwierigen und zähen Verhandlungen hat der Deutsche Bundestag jetzt die Reform des Arbeitnehmerüberlassungs- und Werkvertragsrecht beschlossen. Die hierin enthaltene Klarstellung zur Abgrenzung von Consultingleistungen zu Zeitarbeit begrüßt der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) mit Nachdruck. Das Gesetz soll am 1. April 2017 in Kraft treten. BDU-Präsident Hans-Werner Wurzel: "Endlich herrscht wieder Klarheit bei unseren Klienten. Speziell in den letzten beiden Jahren haben die Entwürfe und Diskussionen zur Gesetzesänderung zur Verunsicherung in den Unternehmen geführt. Hierdurch wurden - auch strategisch wichtige - Projekte verzögert oder gar nicht vergeben. Jetzt können Auftraggeber ohne AÜG-Gefahr Beratungsprojekte beauftragen."
Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung ausdrücklich klargestellt, dass die Tätigkeiten von Unternehmensberatern nicht als Zeitarbeit zu bewerten sind. Und: Im Gesetzestext ist präzisierend beschrieben, dass "die unternehmerische Tätigkeit beispielsweise als Beratungsunternehmen" nicht eingeschränkt werden darf. Dem Einsatz von Werk- und Dienstverträgen als zeitgemäße Form des kreativen und komplexen Projektgeschäftes steht damit nichts im Wege. Diese werden regelmäßig zwischen Auftraggebern und Dienstleistern in der Unternehmensberatung- oder IT-Branche in Optimierungs- Entwicklungs- und IT-Einführungsprojekten vereinbart.
Durch die Neujustierung ist die Grundlage geschaffen, um durch die nun folgenden rechtlichen Bewertungen für Consultants und deren Klienten sichere Rahmenbedingungen in der Zusammenarbeit zu gewährleisten. Wurzel: "Wir haben von Beginn an diese lange geführte Diskussion auf politischer Ebene nicht verstehen können. Schon die bisherige Rechtsprechung hatte eigentlich klar gemacht, dass es für das Gelingen eines Beratungsprojekts wichtig ist, die Projektarbeit mit und beim Klienten durchzuführen. In vielen Gesprächen und mit starker Unterstützung von Mitgliedsunternehmen haben wir diese Argumente auf politischer Ebene vertreten." Ohne intensive Analyse von Strukturen und Prozessen sowie ohne Gespräche mit Mitarbeitern und Stakeholdern könne kein Mandat erfolgreich gestaltet werden. Der Gesetzgeber habe dieser Notwendigkeit im neuen AÜG-Regelwerk daher auch folgerichtig Rechnung getragen. Für die Tätigkeit eines Beraters sei es "typisch", dass der "Arbeitsort" des Beraters "im Betrieb des beratenen Unternehmens" sei. Das Merkmal einer persönlichen Abhängigkeit des Beraters im Sinne einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers - wie häufiger argumentiert - sei damit keinesfalls verbunden, so das Fazit.
Die Klarstellung kann als Bundestagsdrucksache Nr.18/10064 online abgerufen werden unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/100/1810064.pdf
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