FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen mbH
Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien auf dem Weg
Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien auf dem Weg
Die mit dem jüngst veröffentlichten Zweiten Familienentlastungsgesetz verkündeten Maßnahmen sollen zu einer finanziellen Besserstellung von Familien in Höhe von rund 12 Mrd. Euro jährlich führen. Im Kern geht es wieder einmal um die schrittweise Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen. Eine grundlegende Reform der steuerlichen Förderung von Familien lässt weiter auf sich warten.
Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien wird das Kindergeld pro Kind ab 1. Januar 2021 um 15 Euro pro Monat erhöht. Ebenso werden die steuerlichen Kinderfreibeträge erhöht. Die Maßnahmen zur Anpassung des Kindergelds und den weiteren steuerlichen Regelungen im Detail:
Erhöhung des Kindergelds
Die Stärkung und das Wohlergehen der Familien und Kinder stehen in dieser Legislaturperiode im Mittelpunkt. Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken, werden die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für das Jahr 2021 angepasst. Zum 1. Januar 2021 beträgt das Kindergeld damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro. Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden von 7.812 Euro auf 8.388 Euro erhöht. Kindergeld und Kinderfreibeträge stellen sicher, dass ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder nicht besteuert werden.
Erhöhung des Grundfreibetrags und weiterer Abbau der kalten Progression
Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022 angehoben, um die Freistellung des Existenzminimums sicherzustellen. Im Vorgriff auf die Ergebnisse des für den Herbst 2020 vorgesehenen Existenzminimumberichts wird der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag in den Jahren 2021 und 2022 angehoben. Zum weiteren Abbau der kalten Progression werden zudem die übrigen Tarifeckwerte für die Jahre 2021 und 2022 auf Basis der voraussichtlichen Ergebnisse des ebenfalls für den Herbst 2020 erwarteten Steuerprogressionsberichts nach rechts verschoben.
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird im Einklang mit der Anhebung des Grundfreibetrags ab 2021 in gleicher Weise angehoben (von 9.408 Euro auf 9.696 Euro im Jahr 2021 und auf 9.984 Euro im Jahr 2022).
Aktualisierung des automatisierten Kirchensteuereinbehalts
Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.
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Ralf Klein ( Betriebswirt)
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