Hahn Rechtsanwälte: OLG Hamburg verurteilt Bankhaus M.M. Warburg zu Schadensersatz beim Schiffsfonds MT "Margara"
Hamburg (ots)
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das Bankhaus M.M. Warburg verurteilt, einem Kläger Schadensersatz in Höhe von 44.500 Euro zu zahlen. Die Begründung: Die Bank habe dem Kläger die konkrete Höhe der Rückvergütungen verschwiegen, die es für die erfolgreiche Vermittlung einer Beteiligung an der Schifffahrtsgesellschaft MT "Margara" GmbH & Co. KG erhalten hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2014 - 13 U 65/14 -).
Der Kläger zeichnete den Schiffsfonds im November 2004. Neben der Beteiligungssumme in Höhe von 50.000 Euro sollte der Anleger zusätzlich ein Agio von fünf Prozent zahlen. Da der Kläger wusste, dass das Agio als Provision an die Beklagte fließt, teilte er dem Bankhaus im Beratungsgespräch mit, dass er nicht bereit sei, dafür zusätzliche Mittel aufzuwenden. Die Bank bot ihm daraufhin eine Reduzierung des Agios auf ein Prozent an, da sie vorgab, nicht weiter an ihm verdienen zu wollen. "Weil für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung MT "Margara" nachweislich aber insgesamt 18 Prozent Rückvergütungen an die Bank gezahlt worden sind, fiel es der Beklagten nicht schwer, auf einen Teil des Agios zu verzichten", sagt Rechtsanwalt Dr. Oliver Rosowski von Hahn Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.
Die Beklagte blieb in der Berufungsinstanz vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht dabei, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien. Dem Kläger sei durch die Verhandlungen über das Agio das grundsätzliche Provisionsinteresse des Bankhauses bereits im Zeichnungsjahr 2004 bekannt gewesen. Dem ist das OLG Hamburg nicht gefolgt. Allein die Kenntnis des Klägers, dass das Agio der Beklagten zufließen würde, genüge nicht, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Vielmehr müsse nach zutreffender Ansicht des OLG Hamburg die beratende Bank darlegen und beweisen, dass der Anleger von einer höheren als der ihm genannten Provision gewusst hat beziehungsweise hätte wissen können. "Wegen der vorgenannten Beweislastverteilung kommt dem Urteil des OLG Hamburg grundsätzliche Bedeutung zu", meint der Hamburger Anwalt Rosowski.
Er rät deshalb allen betroffenen Anlegern, aufgrund der derzeit auslaufenden zehnjährigen Verjährungsfrist schnellstmöglich das Beitrittsdatum zu prüfen und gegebenenfalls noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Das gelte auch für das Schwesterschiff MT "Charleur Bay".
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