Staatsanwaltschaft Stuttgart nimmt Anklage gegen den Islam-Prediger Sven Lau zurück
Hamburg (ots)
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die erst Anfang Mai gegen den Islam-Prediger Sven Lau erhobene Anklage wegen angeblicher Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§89a des Strafgesetzbuches) zurückgenommen. Das hat die Stuttgarter Staatsanwaltschaft gegenüber dem NDR und der Süddeutschen Zeitung bestätigt. Lau wurde am Mittwoch aus der Untersuchungshaft entlassen.
Der deutsche Islam-Prediger war Ende Februar 2014 in Mönchengladbach verhaftet worden. Ihm wurde vorgeworfen, angeblich eine Untergruppe der Milizen "Islamischer Staat im Irak und der Levante" unterstützt zu haben. Der Konvertit habe, so der Vorwurf, Islamisten "angestiftet", gegen die syrische Regierung zu kämpfen. So habe er Dritte animiert, von Deutschland aus Nachtsichtgeräte, Tarnkleidung und Geld nach Syrien zu bringen.
Die Bundesanwaltschaft hatte früh zu dem Fall Lau erklärt, für einen Terrorismusverdacht nach §129a (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) lägen allenfalls "vage Anhaltspunkte" vor. Deshalb übernahm sie das Verfahren nicht. Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft begründete jetzt die Rücknahme der Anklage mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Mai. Der BGH hatte, wie berichtet, ein Urteil gegen einen Bombenbauer aufgehoben und erklärt, der erst 2009 geschaffene Antiterrorparagraf 89 a sei in verfassungswidriger Weise überdehnt worden. Angesichts des Urteils und der Auflagen des BGH, so eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft, seien die Belege gegen Lau "zu dünn". "Wir hätten nachweisen müssen, dass der Beschuldigte bereits fest entschlossen zu einer Tat war. Das konnten wir nicht", erläuterte die Sprecherin auf Anfrage.
Die islamistische Szene in Deutschland hatte das Verfahren gegen Lau seit der Festnahme für ihre Propaganda und die Mobilisierung neuer Anhänger benutzt. Sie wertete den Fall als Beleg für die "ungerechte Behandlung" durch die Behörden. Gegen Lau ist noch ein Verfahren wegen §89a in Düsseldorf anhängig.
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