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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BGH bestätigt kleinen Schadensersatz im Abgasskandal auch für Vielfahrer
Dr. Stoll & Sauer sieht keine Verjährung im VW-Skandal

BGH bestätigt kleinen Schadensersatz im Abgasskandal auch für Vielfahrer /  Dr. Stoll & Sauer sieht keine Verjährung  im VW-Skandal
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Diesel-Abgasskandal am 24. Januar 2022 den kleinen Schadensersatz letztlich auch für Vielfahrer bestätigt ( Az. VIa ZR 100/21). Vielfahrer sind im VW-Skandal vor Gericht bisher leer ausgegangen. Ab einer bestimmten Laufleistung des Motors fraß die an VW zu zahlende Nutzungsentschädigung den berechtigten Anspruch auf Schadensersatz komplett auf. Nun entschied der BGH, dass der kleine Schadensersatz auch Vielfahrer im Grunde zusteht. Dabei behält der Verbraucher sein Fahrzeug und erhält Schadensersatz, der vom Kaufpreis berechnet wird. Ein Nutzungsentgelt wird nicht fällig. Beim großen Schadensersatz gibt der Halter seinen Diesel zurück und muss für die Nutzung ein Entgelt bezahlen, das von der Entschädigung abgezogen wird. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät vom Skandal betroffenen Verbrauchern zur Beratung im kostenlosen Online-Check. Denn der Skandal ist bei VW noch lange nicht vorbei. Zudem ist der kleine Schadensersatz auch bei Wohnmobilen anwendbar.

Kleiner Schadensersatz: VW-Klagen sind weiter erfolgversprechend

Einen klaren Sieg für die Verbraucher hatte die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer am Bundesgerichtshof (BGH) am 6. Juli 2021 errungen (Az. VI ZR 40/20). Mit dem kleinen Schadensersatz hatte der BGH Verbrauchern eine Möglichkeit an die Hand gegeben, Entschädigungen einzuklagen und dabei das Fahrzeug zu behalten. Bei dieser Art des Schadensersatzes fordert der Verbraucher eine Kaufpreis-Minderung. Der BGH hat diese Vorgehensweise für rechtens erklärt und jetzt am 24. Januar 2022 auch für Vielfahrer bestätigt. Das interessante daran: Die Preisminderung wird auf den Kaufpreis fällig, da das Fahrzeug nicht sein Geld wert war. Eine Nutzungsentschädigung hatte der BGH beim sogenannten kleinen Schadensersatz bisher nicht vorgesehen. Am 24. Januar 2022 verhandelte der BGH den kleinen Schadensersatz in Konstellation mit einem Vielfahrer. Das sind Verbraucher die mit dem Fahrzeug beispielsweise mehr Kilometer gefahren sind, als die erwartbare Gesamtlaufleistung des Motors. Der BGH hat in diesen Spezialfall differenziert gesehen. Das Oberlandesgericht muss nun neu verhandeln und beim berechtigten Anspruch auf Schadensersatz auch die übermäßige Nutzung berücksichtigen. Hier die Eckdaten und Sachlage zum Verfahren:

  • Der Kläger kaufte im September 2013 für 12.999 Euro einen gebrauchten Seat Leon, der mit dem Skandaldiesel EA189 ausgestattet war. Beim Kauf wies das Auto eine Laufleistung von 60.400 km auf. Nach dem Auffliegen des Abgasskandals ließ der Kläger ein von VW entwickeltes Software-Update aufspielen. Zum 31. Dezember 2019 betrug die Laufleistung des Seats rund 275.000 km. Der Kläger wollte eine Preisminderung (kleiner Schadensersatz). Die Vorinstanzen wiesen die Klage jeweils ab, ohne von der verbraucherfreundlichen BGH-Entscheidung vom 6. Juli 2021 Kenntnis zu haben.
  • Der BGH bestätigte, dass der Käufer eines manipulierten Autos zwischen zwei Arten von Schadensersatz wählen kann – kleiner oder großer Schadensersatz. Neben der Rückabwicklung des Kaufes (großer Schadensersatz) kann der Kläger auch sein Fahrzeug behalten und den "kleinen" Schadensersatz einfordern. Das ist die Differenz zwischen dem gezahlten, höheren Kaufpreis und einem tatsächlich niedrigeren Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags. Dieser Art von Schadensersatz ist eine Geldzahlung für das durch den Abgasskandal im Wert geminderte Fahrzeug.
  • Der BGH verwies den vorliegenden Fall an das Berufungsgericht zurück, das einen Schadensersatzanspruch abgelehnt hatte. Dieses muss nun außerdem klären, welchen Wert das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs hatte. Und es muss untersuchen, wie die vom Kläger gefahrenen Kilometer zu bewerten sind.
  • Dr. Stoll & Sauer wertet den Ausgang des Verfahrens als grundsätzlich verbraucherfreundlich, da der BGH das ablehende Urteil kassiert hat. Denn im Juli 2021 hat das oberste Gericht klar gemacht, dass Kläger ihr Fahrzeug auch behalten und vom Autobauer den Betrag verlangen können, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben haben – den sogenannten kleinen Schadensersatz. Das BGH-Urteil vom Juli 2021 und das aktuelle vom 24. Januar 2022 bieten allen VW-Kunden, die noch nicht ihre Ansprüche vor Gericht geltend gemacht haben, die Möglichkeit Schadensersatz einzuklagen – in der Regel unabhängig von den bereits gefahrenen Kilometern.
  • Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass im VW-Abgasskandal noch nichts verjährt ist. Selbst heute sind Klagen erfolgversprechend. Falls tatsächlich die einfache drei Jahre laufende Verjährung bereits eingetreten ist, greift danach der Anspruch auf Restschadensersatz nach §852 BGB. Der erlischt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Etliche Gerichte der ersten und zweiten Instanz haben diesen Anspruch auf Restschadensersatz bereits bestätigt.
  • Darüber hinaus haben die Urteile auch Auswirkungen auf die Abgasskandale bei Audi, Mercedes und vor allem bei Fiat. Gerade die Wohnmobilbranche ist durch Fiat in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wohnmobile sind in der Regel mit dem Fiat Ducato als Basisfahrzeug ausgestattet. Die WoMo-Freunde hängen an ihren Fahrzeugen und viele möchte es behalten. Da bietet der kleine Schadensersatz eine verbraucherfreundliche Option, berechtigte Ansprüche durchzusetzen und das WoMo zu behalten.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät daher vom Abgasskandal betroffenen Verbrauchern, sich anwaltlich beraten zu lassen. Geschädigte müssen durch die Folgen und Auswirkungen des Abgasskandals mit enormen Geldeinbußen kämpfen: Ihnen drohen Fahrverbote, Stilllegungen und Wertverluste, sofern sie die Ansprüche nicht rechtzeitig vor Gericht geltend machen. Verbraucher sollten eine Individualklage erheben. Die Chancen stehen nach aktueller Rechtsprechung sehr gut. Das zeigt das aktuelle Urteil erneut. Im kostenfreien Online-Check lässt sich der richtige Weg aus dem Dieselskandal herausfinden. Wir prüfen Ihren konkreten Fall und geben Ihnen eine Ersteinschätzung, bevor wir uns auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigen.

Der VW-Abgasskandal ist noch lange nicht zu Ende

Nach den zahlreichen Urteilen des BGH im Diesel-Abgasskandal von VW war für viele Beobachter der Eindruck erweckt worden, dass der Autobauer mit einem blauen Auge davongekommen ist. Doch der Skandal ist noch lange nicht ausgestanden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zur großen Diesel-Manipulation bei der VW AG zusammen:

  1. Verjährung: Im ersten Diesel-Abgasskandal ist noch nichts verjährt:
  • Der Bundesgerichtshof hat sich bisher nur zur üblichen dreijährigen Verjährung geäußert. In einem Spezialfall ging der BGH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 davon aus, dass der Abgasskandal bereits Ende 2018 verjährt ist ( Az. VI ZR 739/20). In dem Verfahren wusste der Kläger allerdings bereits 2015, dass sein Fahrzeug vom Skandal betroffen ist. Der BGH hat das Thema mit Urteil vom 29. Juli 2021 jedoch konkretisiert und festgestellt, dass die Kenntnis des Verbrauchers über den Skandal vom Gericht festgestellt werden muss ( Az. VI ZR 1118/20). Daher sind auch Klagen ab dem Jahr 2019 noch erfolgsversprechend.
  • Wenn jedoch nach drei Jahren die Verjährung eintritt, gibt es trotzdem Ansprüche – und zwar auf den sogenannten Restschadensersatz. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben VW aufgrund §852 BGB zur Zahlung von Restschadensersatz verurteilt. Endgültig verjährt der Skandal somit erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Damit sind auch aktuell im Jahr 2021 Klagen noch erfolgsversprechend. Mittlerweile steigt die Zahl der Gerichte, die diesen Anspruch den Verbrauchern gewähren. Und auch der BGH hat sich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 zum Thema Verjährung im Fall VW nicht ablehnend zum Restschadensersatzanspruch geäußert, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Kläger diesen Anspruch vor Gericht vortragen müsse. Voraussetzung für den Anspruch auf Restschadensersatz ist das Vorliegen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung des Verbrauchers. Aber diese Schädigung nach §826 BGB hat der BGH am 25. Mai 2020 höchstrichterlich festgestellt (Az. VI ZR 252/19).
  1. Software-Update: Auch das Software-Update zum Skandalmotor EA189 bleibt weiter in der Kritik. Das zeigt auch der KBA-Rückruf zum VW-Modell EOS. Bereits im September 2020 ordnete das KBA an: „Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. erhöhte Emissionswerte auch nach Durchführung der Aktion 23R7.“ Übersetzt bedeutet das: Trotz Software-Updates (Aktion 23R7) wird die Abgasreinigung auf illegale Weise manipuliert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält das Update zum EA189 daher für unzulässig. Zwar hat der BGH in einem ersten Beschluss am 9. März 2021 das Software-Update für zulässig erklärt, aber nur, weil der Kläger keinen Nachweis vorgetragen hatte, ob VW das KBA beim Einbau eines Thermofensters in das Update getäuscht habe ( Az. VI ZR 889/20). Und gerade der EOS-Fall mit dem verpflichtenden Rückruf durch das KBA zeigt, dass mit dem Update etwas nicht in Ordnung sein kann.
  2. EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17. Dezember 2020 Abschalteinrichtungen generell für unzulässig erklärt (Az. C-693/18). Das von den Autobauern gerne für Abgasmanipulationen angeführte Argument des Motorschutzes haben die Luxemburger Richter damit zu den Akten befördert. Die Klausel zum Motorschutz greift erst, wenn das Fahrzeug – salopp gesagt – vor der Explosion steht oder Gefahr für die Insassen besteht. Versottung und erhöhter Verschleiß des Motors, was die Autobauer gerne als Begründung anführen, spielt keine Rolle. Damit ist das Thermofenster ebenfalls illegal.
  3. Thermofenster: Der BGH hält den Einbau eines solchen Thermofensters nicht von vornherein für eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung der Verbraucher. In einem Beschluss vom 19. Januar 2021 zu einem Daimler-Fall macht der BGH jedoch auch klar, dass Kläger ausführen müssten, ob Autobauer zum Beispiel das KBA getäuscht haben (Az. VI ZR 433/19). Trifft das zu, steht nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, einer Verurteilung nichts mehr im Wege. Da das KBA sich mit allen juristischen Mitteln wehrt, Ermittlungsakten beispielsweise zum EA288 offenzulegen, geht Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass die Behörde etwas zu verbergen hat. Der EA288 ist das Nachfolgemodell des Skandalmotors EA189. Der Deutschen Umwelthilfe weigert sich die Behörde bis heute, EA288-Akten zur Einsicht zu übergeben, obwohl zu dem Vorgang ein rechtskräftiger Beschluss eines Gerichts vorliegt.
  4. Dieselgate 2.0: Darüber hinaus kommt Dieselgate 2.0 derzeit ins Rollen. Betroffen ist unter anderem der Nachfolgemotor des EA189. Auch im EA288 sollen Abschalteinrichtungen verbaut worden sein. Dabei geht es nicht nur um das Thermofenster. Gleiches gilt für die 3-Liter-Motoren EA897 und EA896. Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile steigt seit Monaten bei allen Motoren an. Am Oberlandesgericht in Köln ist VW in einem EA288 Fall am 19. Februar 2021 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden (Az. 19 U 151/20). Auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnte bereits erste Verurteilungen des VW-Konzerns erzielen.
  5. Abschalteinrichtungen: Alle reden vom Thermofenster, doch es gibt noch andere Abschalteinrichtungen, die die Abgasreinigung manipulieren. Mit der Fahrkurve und der Lenkradwinkelerkennung wird der Motorsteuerung angezeigt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Läuft der Motor und das Lenkrad wird nicht eingeschlagen, ist für den Motor klar, dass eine Prüfsituation stattfindet. Mehr Prüfstandserkennung gibt es nicht – und die hat der BGH für unzulässig erklärt.
  1. Benziner-Skandal: Außerdem ist VW in einem Abgasskandal verwickelt, der Benzinmotoren betrifft. Das Landgericht Offenburg hat in einem Verfahren der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ein Gutachten einholen lassen, aus dem klar hervorgeht, dass an der Abgasreinigung eines Audi Q5 TFSI 2.0 Euro 6 manipuliert worden ist ( Az.: 4 O 159/17). Abgasgrenzwerte werden offensichtlich nur auf dem Prüfstand eingehalten. Das KBA hat die Ermittlungen aufgenommen und rückt die Akten dazu jedoch nicht heraus, obwohl Dr. Stoll & Sauer dazu einen rechtskräftigen Beschluss eines Gerichts erstritten hat.

Dr. Stoll & Sauer führt Musterfeststellungsklage gegen Daimler an

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträge wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 20.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal gegen Hersteller, Händler und die Bundesrepublik Deutschland bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile erstreiten und über 10.000 Vergleiche zugunsten der Verbraucher abschließen.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus und schrieben mit Abschluss des Verfahrens am 30. April 2020 deutsche Rechtsgeschichte. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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