Alle Storys
Folgen
Keine Story von Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mehr verpassen.

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wann muss die Corona-Soforthilfe zurückbezahlt werden?
Vorsicht vor Subventionsbetrug

Wann muss die Corona-Soforthilfe zurückbezahlt werden? / Vorsicht vor Subventionsbetrug
  • Bild-Infos
  • Download

Nach dem die Hochphase der Corona-Pandemie Unternehmen in Atem hielt und die in Existenznöte brachte, sorgt jetzt der Staat mit seinen Rückforderungsansprüchen zur Corona-Soforthilfe für große Sorgen bei Unternehmen und Soloselbstständigen. Wann muss die Soforthilfe zurückgezahlt werden? Was ist beim Ausfüllen der Formulare zur Nachprüfung zu beachten. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Betroffene eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Hier geht es beispielsweise auch um die Frage, wie lässt sich die mögliche Rückzahlung minimieren oder gar noch vermeiden? Drei Urteile in Nordrhein-Westfalen zeigen, dass die Rückforderungsbescheide nicht immer rechtens sind. Und auch in Baden-Württemberg ist die Rechtslage nicht eindeutig. Anwaltliche Hilfe ist daher ratsam. Mehr Infos zum Thema „Corona-Soforthilfe“ gibt es auf unserer Website und in unserer Facebook-Gruppe.

Beim Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid Form und Frist beachten

Zu Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 rief der Staat unbürokratisch die Corona-Soforthilfe ins Leben. Die Anträge dazu wurden nicht im Detail überprüft, das Geld ausbezahlt. Viele Empfänger gingen davon aus, dass sie die Hilfe nicht mehr zurückzahlen müssen. Jetzt sieht die Situation anders aus. Behördlich wird nachgeprüft, ob die Empfänger die Corona-Soforthilfe rechtmäßig erhalten haben. Was gilt es jetzt für Empfänger der Hilfe zu beachten?

  • Die Corona-Soforthilfe war als Zuschuss gedacht und ist nicht rückzahlungspflichtig, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich Unternehmen und Soloselbstständige befanden, mussten sich in Form eines Liquiditätsengpasses auf die Pandemie beziehen. Die geförderte wirtschaftliche Tätigkeit musste im Haupterwerb ausgeübt werden – also mindestens 20 Wochenstunden und mindestens 51 Prozent der Einkünfte mussten aus der Tätigkeit bestritten werden.
  • Es besteht für die Empfänger eine Rechenschaftspflicht. Haben sie die Corona-Soforthilfe rechtmäßig erhalten? Der Liquiditätsengpass muss nachträglich nachgewiesen werden. Bei der Antragsstellung war meistens nur grob geschätzt worden. Hier will der Staat eine klare Auskunft. Die Einhaltung der entsprechenden Frist für diese sogenannte Rückmeldung ist dringend einzuhalten. Ein Unterlassen kann zum sofortigen Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer damit verbundenen Rückzahlungspflicht der Subventionsleistung führen.
  • Liegt der Rückforderungsbescheid auf dem Tisch, sollte der gründlich überprüft werden. Ist der Bewilligungsbescheid widerrufen worden und muss die ganze Hilfe oder Teile zurückgezahlt werden, ist es sinnvoll Widerspruch gegen die Rückforderung einzulegen. Die einmonatige Widerspruchsfrist muss ebenso eingehalten werden wie eine bestimmte Form. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem im Widerrufs- und Rückforderungsbescheides angegebenen Förderungsinstitut abzugeben. Eine E-Mail genügt nicht. Auch benötigt der Widerspruch eine überzeugende Begründung. Spätestens beim Widerspruch sollte ein Fachanwalt die Sache in die Hand nehmen.
  • Empfänger sollten bei den Angaben im Förderungsantrag wie auch bei der Rückmeldung bei der Wahrheit bleiben. War die Schätzung des Liquiditätsengpasses beim Förderantrag zu großzügig für den Antragssteller ausgelegt, sollte diese bei der Rückmeldung korrigiert werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass Behörden Verdachtsmomente im Zusammenhang mit Subventionsbetrug sehen. Auch dieser Aspekt macht es für Betroffene so sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.
  • Der Liquiditätsengpass ist für den Bezugsraum nachzuweisen. Dabei werden die Ausgaben von den Einnahmen subtrahiert. Um die Corona-Soforthilfe behalten zu können, muss sich dabei ein Minusbetrag ergeben. Je nach Höhe kann die Soforthilfe komplett behalten oder muss in Teilen zurückbezahlt werden. Liegt kein Liquiditätsengpass vor, muss der komplette Betrag zurückerstattet werden.
  • Der Liquiditätsengpass ist heftig umstritten. Beispielsweise war in Nordrhein-Westfalen nie von einem Liquiditätsengpass als Voraussetzung für den Erhalt der Corona-Soforthilfe die Rede. Der Engpass tauchte erst später in einer Richtlinie auf. Drei Gerichte kassierten daher die Rückforderungs-Bescheide in NRW. Doch auch in Baden-Württemberg ist die rechtliche Lage unklar. Darauf weist die Handwerkskammer Ulm hin. „In der frühen Phase der Antragstellung vom 22. März 2020 bis zum 8. April 2020 war auch in der Richtlinie in Baden-Württemberg von Umsatzrückgängen die Rede. In den späteren Rückmelde- oder Rückforderungsschreiben nicht mehr“, so die Handwerkskammer auf ihrer Website. Letztlich werden Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Hinzu kommt, dass die Politik im Frühjahr 2020 auch von Umsatzeinbußen sprach, für die die Corona-Soforthilfe genutzt werden könnte.

Fazit: Anwaltlicher Rat ist ratsam, wenn der Rückforderungs-Bescheid vorliegt. Ein Monat hat Betroffene Zeit Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Diese Zeit sollte auch genutzt werden, um die Rückzahlung zu minimieren oder gar komplett abzuwehren. Bereits durch kompetente Hilfe beim Ausfüllen des Formulars lässt sich Geld sparen, das derzeit in der Kasse vieler Unternehmen und Soloselbstständigen fehlt.

Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe

Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Die Entwicklung zeigt, dass Unternehmen und Selbstständige sich nicht wirklich auf den Staat verlassen können. Die Empfänger der Corona-Soforthilfe gingen anfänglich schon davon aus, dass sie das Geld nicht mehr zurückzahlen müssen. Ein Trugschluss. Jetzt müssen mühsam Formulare ausgefüllt und Nachweise über Einnahmen und Ausgaben erbracht werden. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:

  1. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
  2. Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
  3. Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.

Mehr Infos auf unserer Website:

https://www.dr-stoll-kollegen.de/corona-soforthilfen-rechtsberatung

Und unserer Facebook-Gruppe:

https://www.facebook.com/groups/1135846983679574

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Bereits gegen VW war Dr. Stoll & Sauer erfolgreich. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307 
christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/
Weitere Storys: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Weitere Storys: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH