LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG
Stattliche Steuererstattung für ledige Riester-Sparer
LBS-Tipp: Wohn-Riester-Beiträge steuerlich geltend machen
Potsdam (ots)
Das Eigenheim als Teil der privaten Altersvorsorge steht nach wie vor ganz oben auf der Wunschliste vieler Menschen. Wohn-Riester-Verträge werden vom Staat auf zwei verschiedene Arten gefördert. Die maximalen Zulagen sollten mit den geleisteten Einzahlungen ausgeschöpft werden. Zusätzlich ist oft auch eine Steuerersparnis möglich. Die eigenen vier Wände werden mit 175 Euro Grundzulage und bis zu 300 Euro Zuschuss für jedes Kind gefördert. Diese Beträge bekommen all jene, die vier Prozent ihres sozialversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens in den Riester-Bausparvertrag einzahlen, jedoch mindestens 60 Euro und maximal 2.100 Euro inklusive Zulagen.
Neben den Zulagen können viele Sparer außerdem mit einer jährlichen Steuererstattung rechnen. Die förderfähigen Ausgaben für die Altersvorsorge werden in der Anlage AV (Altersvorsorge) der Einkommenssteuerklärung als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Steuervorteile sind je nach Familienstand und Einkommen sehr unterschiedlich. Familien profitieren bei der Riester-Förderung vor allem von den Zulagen, Alleinstehende haben oft einen höheren Steuervorteil. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung, ob die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Zulagenanspruch ist. Ist die Steuervergünstigung höher, ergibt sich ein zusätzlicher Steuervorteil.
Eine Familie mit einem ab 2008 geborenen Kind und einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von 75.000 Euro erhält insgesamt die maximalen Zulagen von 650 Euro und eine gemeinsame Steuerentlastung von annäherungsweise 391 Euro. Als Vorsorgebeitrag müssen hierzu insgesamt 2.350 Euro an Mindesteigenleistung aufgebracht werden. Damit übernimmt der Staat 1.042 Euro an der Altersversorgung. Dies ist günstiger als der maximale Sonderausgabenabzug bei einer Eigenleistung von 3550 Euro und einer Steuerentlastung von 790 Euro. Für einen Single mit einem Bruttoeinkommen von 40.000 Euro ergibt sich zusätzlich zur Grundzulage eine Steuerentlastung von rund 405 Euro. Als Eigenleistung müssen lediglich 1.425 Euro angespart werden. Für den maximalen Sonderausgabenabzug in Höhe von 584 Euro müssten 1.925 Euro geleistet werden. Das wäre Ergebnis der Günstigerprüfung.
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