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Hamburgische Notarkammer

Wege zur Adoption
Wie der Familienzuwachs doch noch Wirklichkeit werden kann

Hamburg (ots)

Zahlreiche Paare, denen eigener Nachwuchs verwehrt geblieben ist, möchten ihren Kinderwunsch durch Adoption verwirklichen. In Deutschland kommen derzeit sieben mögliche Adoptiveltern auf ein minderjähriges Kind, was dazu führt, dass Paare zunehmend auf Auslandsadoptionen zurückgreifen. Das Thema Adoption hat in den letzten Jahren auch in Patchworkfamilien erheblich an Bedeutung gewonnen. Nach Angabe des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2010 mehr als die Hälfte aller Adoptionen Annahmen durch den neuen Ehepartner des leiblichen Elternteils (Stiefkindadoption).

Eine Adoption ist ein großer Schritt mit weit reichenden Folgen für Eltern und Kind und ist daher vom Gesetzgeber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nicht jedes Paar mit unerfülltem Kinderwunsch kann in Deutschland adoptieren. Sowohl bei der Minderjährigen- als auch bei der Erwachsenenadoption muss zunächst ein angemessener Altersunterschied zwischen Eltern und Kind bestehen.

   - Ein minderjähriges Kind kann nur adoptiert werden, wenn dies dem
     Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein 
     Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Zumindest ein Elternteil muss 
     25 Jahre oder älter sein, bei einer Stiefkindadoption 21 Jahre. 
     Ferner müssen die leiblichen Eltern des Kindes bzw. der Vormund 
     in die Adoption einwilligen. Ehepaare können ein Kind nur 
     gemeinschaftlich adoptieren, es sei denn es handelt sich um das 
     Stiefkind eines Ehegatten. In diesem Fall ist die alleinige 
     Adoption durch den anderen Ehepartner möglich. Nichtverheiratete
     können ein Kind dagegen nur alleine adoptieren, selbst dann, 
     wenn sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben. Gleiches 
     gilt für eingetragene Lebenspartner. Erlaubt ist Lebenspartnern 
     jedoch die Adoption von Stiefkindern z.B. aus früherer Ehe eines
     Partners.

Ein adoptiertes minderjähriges Kind wird rechtlich gegenüber seinen Adoptiveltern und deren Verwandten wie ein leibliches Kind behandelt. Das gilt insbesondere für das Unterhalts-, Erb- und Pflichtteilsrecht. Außerdem erhält das Kind den Nachnamen der Adoptiveltern. Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zur "alten" Familie. Und das kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

   - Eine Erwachsenenadoption ist dagegen nur dann zulässig, wenn sie
     "sittlich gerechtfertigt" ist, insbesondere wenn ein 
     Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Nur 
     familienbezogene Gründe können die Adoption rechtfertigen. 
     Steuerrechtliche Vorteile, wie etwa höhere Freibeträge im Rahmen
     der Erbschaft- und Schenkungsteuer reichen dagegen nicht aus. 
     Bei der Adoption eines verheirateten Erwachsenen muss außerdem 
     dessen Ehegatte zustimmen. Die Adoption eines Volljährigen hat 
     in der Regel nicht so weitgehende Wirkungen wie die eines 
     Minderjährigen. So bleiben normalerweise die 
     Verwandtschaftsverhältnisse zur alten Familie bestehen und die 
     Verwandtschaft zu den "neuen Eltern"  (einschließlich erb-, aber
     auch unterhaltsrechtlicher Ansprüche!) kommt einfach noch dazu. 
     Der Adoptierte erhält schließlich den Nachnamen der 
     Adoptiveltern, es sei denn sein Ehegatte widerspricht.
   - Werden Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland 
     adoptiert oder soll eine im Ausland durchgeführte Adoption in 
     Deutschland anerkannt werden, so muss zunächst geklärt werden, 
     welchem Recht die Adoption unterliegt und ob zusätzliche 
     Vorschriften, wie etwa internationale Übereinkommen beachtet 
     werden müssen. Ein minderjähriges ausländisches Kind erhält 
     durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit, ein 
     Erwachsener dagegen nicht.

Jede Adoption muss zunächst durch eine notariell beurkundete Erklärung beim Familiengericht beantragt werden. Der Notar berät umfassend zu den rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption. Er entwirft die notwendigen Anträge und Einwilligungen, klärt über zu beschaffende Unterlagen auf und reicht den beurkundeten Antrag zum Familiengericht ein, um den Adoptionsbeschluss herbeizuführen.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. Bitte beachten Sie auch die Homepage: www.notar-recht.de

Pressekontakt:

Nowak Communications GmbH
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Tel: 040-34 99 99-3
Fax: 040-34 99 99-59
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