Spielt ein Ehegatte, gewinnen beide!
Köln (ots)
So spielt das Leben! Ein aktuelles Urteil über einen nicht alltäglichen Sachverhalt zeigt, wie sinnvoll Vereinbarungen zwischen Ehegatten sein können. Ein Ehemann erzielt einen Lottogewinn. Eigentlich Grund zur Freude. Aber: der "Glückspilz" lebte seit über acht Jahren von seiner Ehefrau getrennt und hatte die gerichtliche Scheidung noch nicht in die Wege geleitet. Und so bekommt - wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat - die Ehefrau die Hälfte vom Lottogewinn (BGH, Beschl. v. 16.10.2013 - XII ZB 277/12).
"Nach geltendem Recht hätte der Fall kaum anders gelöst werden können, nur durch Ehevertrag", wie Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer, erläutert. Aus seiner eigenen Praxis weiß der Notar zu berichten, dass den meisten Betroffenen die komplexen Regelungen, die für Eheleute bei einer Trennung bzw. Scheidung gelten, gänzlich unbekannt sind. "Deswegen sollten sich Eheleute allerspätestens anlässlich einer Trennung mit dem Thema beschäftigen und eine vertragliche Vereinbarung in Erwägung ziehen, vor allem, wenn die Ehe nicht gleich geschieden werden soll", so der Rat des Notars. Ein Ehevertrag kann auch noch geschlossen werden, wenn es in der Beziehung kriselt oder gar die Scheidung unmittelbar bevorsteht. Juristen sprechen dann von einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung.
Diese bietet, worauf der Notar hinweist, viele Vorteile: "Was sonst im gerichtlichen Verfahren entschieden werden müsste, können die Eheleute auch einvernehmlich regeln." Das spart Zeit, Nerven und Geld. Eine einvernehmliche Scheidung ist ungleich billiger als der Streit. Mit Hilfe eines Notars, der zur strikten Neutralität und zur ausgewogenen Vertragsgestaltung verpflichtet ist, können die Bereiche des ehelichen Lebens rechtssicher vertraglich geregelt werden. Einziger "Haken": als Vertrag zwischen den Eheleuten erfordert eine Vereinbarung das Einverständnis beider Ehegatten. "Vertrag kommt von vertragen!".
Was genau kann in einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden? "Im Hinblick auf das Vermögen der Eheleute erlangt zunächst der sogenannte Zugewinnausgleich Bedeutung", erläutert Notar Uerlings. Derjenige Ehegatte, der in der Ehezeit den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, ist dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet. Häufig wird in einer Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung das vorhandene Vermögen verteilt, der Zugewinn ausgeglichen und Gütertrennung vereinbart, d.h. ein Zugewinnausgleich für die Zukunft ausgeschlossen. "Bei Vereinbarung einer Gütertrennung hätte auch der Lottospieler den Gewinn für sich behalten können", stellt Notar Uerlings klar.
Der zweite große Regelungsbereich betrifft den ehelichen Unterhalt. Bis zum Tage der rechtskräftigen Scheidung kann ein Anspruch des weniger verdienenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt bestehen. "Beim Trennungsunterhalt gibt es zwar nur wenig Verhandlungsspielraum, aber die Festsetzung von Zahlbeträgen schafft Rechtssicherheit", erläutert Notar Uerlings die geltende Rechtslage. Der sogenannte nacheheliche Unterhalt betrifft die Zeit ab dem Tage der (rechtskräftigen) Scheidung und klärt die Zahlungspflichten bis wieder jeder die alleinige wirtschaftliche Verantwortung für sich trägt. Schließlich sollten die Eheleute auch den Versorgungsausgleich, d.h. den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich der in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung, im Blick haben und gegebenenfalls einer vertraglichen Regelung zuführen. Auch der Versorgungsausgleich läuft bei Trennung weiter.
Und auf eine weitere Falle weist Notar Uerlings hin: "Viele wissen nicht, dass mindestens bis zum Scheidungsantrag ein Erb- und Pflichtteilsrecht der Eheleute besteht". Folglich wird der Notar auch insoweit Regelungsvorschläge unterbreiten.
Als Fazit formuliert Notar Uerlings: "Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen sind so facettenreich wie die Lebensumstände der Betroffenen. Wer am Ende sein Glück nicht teilen will, muss Verträge schließen!"
Pressekontakt:
Notar Michael Uerlings - Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer -
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