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Liquidation der V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2 und 3 KG

Liquidation der V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2 und 3 KG
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Die Geschäftsleitung der V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG und V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG will zur Gesellschafterversammlung im November 2019 erneut über die Liquidation beschließen lassen, nachdem zur letzten Gesellschafterversammlung ein solcher Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit fand.

Was sollten die Anleger der V+ GmbH & Co. Fonds jetzt veranlassen?

Wichtig ist, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen oder eine Person Ihres Vertrauens mit der Vertretung zu beauftragen, andernfalls geht die Stimme verloren.

Die Vollmacht sollte nicht, wie von vielen Anlegern in der Vergangenheit praktiziert, den bisherigen Geschäftsführer Hans-Jürgen Brunner, der geschäftsführenden GmbH oder der Treuhandgesellschaft erteilt werden.

Bei der Abstimmung zur Beschlussvorlage TOP 6f, sollte auf Änderungen und Ergänzungen bestanden werden, was nur mit entsprechend großen Stimmgewicht der Anleger zu erreichen sein wird.

Ist die Liquidation geboten?

Man kann dies mit einem klaren Ja beantworten.

Jährlich entstehen über 600.000 EUR Verwaltungskosten, welche nicht mehr durch die Ratenzahlungen der Anleger gedeckt sind. Dies führt mittelfristig zum Verbrauch der Barreserve und bei fehlender zeitnaher Veräußerbarkeit von Assets zur Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz.

Ohne Liquidation würde auch das restliche Vermögen V+ GmbH & Co. Fonds praktisch für Verwaltungskosten verbraucht.

Rechtsanwalt Gründig vertritt deshalb schon seit Jahren die Auffassung, dass die V+ (Venture Plus) Fonds liquidiert werden sollten, weil auch bekannt ist, dass mit den vorhandenen Assets das Geschäftsziel nicht mehr zu erreichen ist. Für Nachinvestitionen fehlt das Geld und eine große Anzahl von Anlegern hat zum Teil berechtigt fristlos gekündigt oder die Zahlungen eingestellt.

In dieser Situation ist die Liquidation eine sinnvolle Entscheidung.

Welche Wirkung hat die Liquidation der V+ GmbH & Co. Fonds?

Nach dem Liquidationsbeschluss können Anleger nicht mehr wirksam aus den V+ (Venture Plus) Fonds ausscheiden. Alle zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden Anleger werden gleichbehandelt. Die bestehenden Assets sind vom Liquidator zu verwerten, sodass am Ende der Überschuss nach Abzug aller Kosten unter den Anlegern verteilt werden kann.

Entscheidend für das wirtschaftliche Ergebnis wird neben der Verwertung der Assets sein, die Liquidation zu geringen Kosten und in einem kurzen Zeitraum abzuschließen. Dennoch können Jahre vergehen, weil es keinen geregelten (Zweit-) Markt für die vorhandenen Assets gibt.

Sollte der Liquidator von den Anlegern bestimmt werden?

Bisher soll unter TOP 6f die Bestellung des Liquidators dem Geschäftsführer nach Abstimmung mit der BaFin überlassen werden. Ein solcher Blankett-Beschluss ist abzulehnen.

Denn danach würden die Anleger jede Einflussnahme auf die Person des Liquidators und wesentliche Entscheidungen während der Liquidation verlieren. Der Liquidator wird auch nicht von der BaFin sondern vom V+ (Venture Plus) Fonds selbst bestellt. Die BaFin könnte nur bei einer völligen Ungeeignetheit des gewählten Liquidators auf eine Veränderung drängen.

Es sollten die Anleger auf der Gesellschafterversammlung entscheiden, wer Liquidator wird. Personen, welche bisher mit den ehemaligen Initiatoren oder der jetzigen Geschäftsleitung/ Verwaltung in Geschäftsbeziehung standen, sollten ausgeschlossen werden.

Empfohlen wird einen unabhängigen Liquidator zu bestimmen, welcher sich mit den inhaltlichen Fragen der V+ (Venture Plus) Fonds schon ausführlich beschäftigt hat und über die fachlichen und rechtlichen Fähigkeiten zur verantwortungsbewussten Entscheidung im Interesse der Anleger verfügt.

Anderenfalls besteht die Gefahr, dass das Fondsvermögen in den nächsten Jahren weiter für Verwaltungskosten "verbraucht" wird und der Akt der Bestellung des Liquidators intransparent mit unabsehbaren Folgen für die Anleger bleibt.

Was sollte ergänzend beschlossen werden?

Zusammenfassend wird angeregt, neben der Bestimmung des Liquidators und dessen Vergütung folgende Beschlüsse zu fassen:

1. Bildung und Wahl eines Anlegerbeirats mit 5 Mitgliedern, mit dem sich der Liquidator verpflichtend vor der Einleitung von allen aktiven Gerichtsverfahren, Verkauf von Assets, Grundentscheidungen zum Abschluss von Vergleichen mit schon ausgeschiedenen Anlegern und vor Änderung seiner Vergütung abzustimmen hat. Der Anlegerbeitrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

2. Sollte kein Anlegerbeirat gebildet werden, werden die unter Ziff.1 genannten Geschäfte unter den Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung gestellt.

3. Abweichend vom Gesellschaftsvertrag wird die Verteilung des Überschusses unter den Anlegern bei Abschluss der Liquidation nicht nach dem gezeichneten, sondern im Verhältnis des tatsächlich eingezahlten Kapitals durchgeführt.

Dieser Beschluss erscheint sinnvoll, um alle Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Verhalten der Anleger bei der Erfüllung der Einzahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen.

Ausblick

Der Nettoinventarwert (NAV) pro 100,00 EUR Beteiligung wird nach der Bilanz 2018 noch wie folgt angegeben:

V + GmbH & Co. Fonds 1 KG EUR 24,79, V + GmbH & Co. Fonds 2 KG EUR 15,69 und V + GmbH & Co. Fonds 3 KG EUR 13,73.

Ob diese Beträge im Rahmen der Liquidation realisiert werden können, hängt maßgeblich von den Kosten der Liquidation, den Zeitpunkt der Verwertung der Assets und dem Abschluss schon laufender Gerichtsverfahren gegen die V+ (Venture Plus) Fonds ab.

Aus der Erfahrung mit anderen Fondsgesellschaften wird damit gerechnet, dass die Liquidation 3 - 5 Jahre in Anspruch nimmt.

Weitere Informationen unter https://www.rae-gruendig.de/v-beteiligungs-2-gmbh/288-liquidation-der-v-gmbh-co-fonds-1-2-3-kg.html

Anwaltskanzlei Gründig
Inhaber: Steffen Gründig
Königsbrücker Straße 67
01099 Dresden
Tel.: 0351 56340680
Fax: 0351 563406819
E-Mail:  s.gruendig@t-online.de
Webseite:  https://www.rae-gruendig.de
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