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S-Prämiensparen flexibel, wie geht es weiter?

S-Prämiensparen flexibel, wie geht es weiter?
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2017 begannen einige Sparkassen, z. B. die

  • Saalesparkasse,
  • Sparkasse Zwickau
  • Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
  • Erzgebirgssparkasse

die seit den 90-er Jahren abgeschlossenen Verträge zum S-Prämiensparen flexibel zu kündigen. Dem folgten später weitere Sparkassen, wie die

  • Sparkasse Meißen
  • Sparkasse Muldental
  • Stadtsparkasse München
  • Sparkasse Nürnberg
  • Ostsächsische Sparkasse Dresden
  • Vogtlandsparkasse,

um nur einige zu nennen.

Strittig ist, ob die Kündigungen zulässig waren und ob in der Vergangenheit die vorgenommene Zinsanpassung zulässig war und das Guthaben richtig berechnet worden ist.

Welche Regelungen gab es beim S-Prämiensparen flexibel mit den Sparkassen?

Die Sparer zahlten monatlich einen vereinbarten Betrag. Zum Jahresende wurden die vereinbarten Zinsen von anfänglich z. B. 3,5 % p. a. dem Sparkonto gutgeschrieben. Nach den "Bedingungen für den Sparverkehr" der Sparkassen sollte sich der Zins nach Aushang im Kassenraum verändern können. Im Laufe der Jahre wurde der Zins auf 0,001 % p. a. gesenkt.

Lukrativ waren die Verträge durch zusätzliche Prämienversprechen der betreffenden Sparkassen, welche nach dem 3. Sparjahr mit 3 % begann und bis auf 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr anstieg. Es gab auch Vereinbarungen mit anderer Laufzeit von z. B. 20 oder auch bis 99 Jahren, welche ebenso mit dem Prämienversprechen von bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage gekoppelt waren.

Nach 15 Jahren oder später kündigten viele Sparer nicht. Die Prämienzahlungen wurden den betreffenden Sparkassen offenbar lästig, weshalb es zu massenhaften Kündigungen kam und noch immer kommt.

Ist die Kündigung berechtigt?

Der Bundesgerichtshof – XI ZR 345/18 - entschied zuerst in einem Einzelverfahren gegenüber der Saalesparkasse, dass diese ausnahmsweise wegen des geänderten Zinsumfeldes, aber erst nach Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren kündigen durfte. In jenem Verfahren war die Prämienstufe nur bis zum 15. Sparjahr angegeben und nicht darüber hinaus. Deshalb nahm der BGH an, dass der Vertrag für die Zeit danach unbefristet abgeschlossen war.

Nachfolgend entschied das OLG Dresden gegenüber der Sparkasse Zwickau zur Vereinbarung einer Laufzeit von 99 Jahren, dass die Kündigung wegen dem Prämienversprechen für diesen Zeitraum nicht zulässig war.

Strittig ist im Einzelfall bis heute, ob die Entscheidung des BGH – XI ZR 345/18 – auf die Kündigungen aller betreffenden Sparkassen übertragbar ist. Jede Sparkasse ist für sich eine eigene juristische Person mit jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Neben der konkreten Formulierung im jeweiligen Vertrag zum S-Prämiensparen flexibel kann es deshalb auch darauf ankommen, ob und wie sich das geänderte Zinsumfeld konkret auf die wirtschaftlichen Folgen bei der jeweiligen Sparkasse ausgewirkt hat.

War das Sparguthaben richtig ermittelt worden?

Bisher ergab die juristische Prüfung bei den oben genannten Sparkassen, dass in der Vergangenheit die Zinsanpassung nicht nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt war. Der Referenzzins wurde zum Teil aus zwei oder drei unterschiedlichen Zinsen anderer Vergleichsprodukte gebildet, was nicht zulässig war.

Der BGH verlangt u. a., dass bei Zinsanpassungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten Zins und einem Referenzzins für langfristige Anlageprodukte beizubehalten ist.

Nachrechnungen ergaben, dass die Sparguthaben wesentlich zu niedrig ausgewiesen wurden.

Einige der Sparkassen veränderten nicht nur das Äquivalenzverhältnis, sondern passten die Zinsen auch nur quartalsweise oder nach Überschreiten einer gewissen Schwelle an.

Die Verbraucherzentralen mehrerer Bundesländer haben deshalb Musterfeststellungsverfahren gegen einige Sparkassen mit dem Ziel der Festsetzung eines zulässigen Referenzzinses und Klärung andere allgemeingültiger Fragen eingeleitet.

Die betreffenden Sparkassen berufen sich dagegen u. a. auf eine Verjährung.

Nun hat der BGH am 06.10.2021 -XI ZR 234/20-, Pressemitteilung Nr. 182/2021 gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden, dass die vorgenommenen Zinsanpassungen unwirksam und fehlerhaft waren. Der maßgebende Referenzzinssatz ist nun vom OLG Dresden festzustellen, welches hierzu einen Sachverständigen hinzuziehen wird.

Nach dieser Entscheidung steht auch fest, dass der Anspruch auf Nachzahlung gegenüber den betreffenden Sparkassen nicht verjährt ist und dass die 3-jährige Verjährungsfrist frühestens mit der Kündigung oder anderweitigen Beendigung des Vertrages begann.

Ist eine Klage von jedem Sparer erforderlich?

Eine Klage oder andere die Verjährung hemmende Maßnahmen sind noch 2021 erforderlich, wenn der S-Prämiensparvertrag flexibel im Jahr 2018 beendet worden ist und die Anmeldefrist für eine Beteiligung an einer Musterfeststellungsklage abgelaufen ist. Letztere endet am Tag vor dem Beginn der ersten mündlichen Verhandlung.

Gegenwärtig kann die Anmeldung in Musterfeststellungsverfahren gegen folgende Sparkassen vorgenommen werden:

  • Saalesparkasse, voraussichtlich bis 16.11.2021
  • Sparkasse Meißen
  • Stadtsparkasse München
  • Sparkasse Nürnberg

Diese ist beim Bundesamt der Justiz (www.bundesjustizamt.de) vorzunehmen. Mit Bestätigung der Anmeldung ist die Verjährung gehemmt, wenn alle Formalien eingehalten sind.

Die BaFin hat am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung mit Wirkung gegen alle Kreditinstitute erlassen und sie zur Information ihrer Kunden und Nachberechnung der Zinsen verpflichtet. Offen ist, ob und wann gegen welches Kreditinstitut diese Allgemeinverfügung rechtskräftig wird und damit eigene Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung nicht erforderlich sind.

Der Anspruch auf Nachzahlung bei im Jahre 2018 beendeten Verträgen zum S-Prämiensparen flexibel sollte deshalb vor dem 31.12.2021 geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter https://www.rae-gruendig.de/aktuelles/293-s-pramiensparen-flexibel-urteil-gegen-sparkasse.html

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