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Letztwillige Verfügung – Verwahrung und nachträgliche Überarbeitung

Letztwillige Verfügung – Verwahrung und nachträgliche Überarbeitung
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Mit der Testierfreiheit eröffnet sich jedem Erblasser die Möglichkeit, Erben zu bestimmen und sein Vermögen nach eigenem Ermessen zu verteilen. Ein Testament kann sowohl handschriftlich verfasst oder von einem Notar beurkundet werden. In jedem Fall ist es empfehlenswert, die Ausgestaltung mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht im Voraus zu besprechen, um etwaigen Hürden rechtzeitig vorzubeugen. Neben der Erstellung sind die Verwahrung und nachträgliche Änderung der letztwilligen Verfügung zwei Aspekte, die Fragen aufwerfen können.

Vor- und Nachteile der Privatverwahrung

Ob in der Schublade, im Tresor oder Aktenschrank: Das Erbrecht macht keine Vorgaben dazu, wo ein Testament hinterlegt werden sollte. Demnach ist es möglich, es an beliebiger Stelle zu Hause aufzubewahren. Der größte Vorteil der Privatverwahrung ist, dass man jederzeit Zugriff auf das Dokument hat. Auf der anderen Seite gehen auch einige Risiken einher:

  • Erschwerte Auffindbarkeit oder sogar Verlust des Dokuments
  • Möglicher Zugriff und Einsicht durch andere Personen
  • Gefahr der Beseitigung, Abänderung oder Fälschung durch Dritte
  • Ggf. Nachteile für Erben durch verzögerte Testamentseröffnung

Eine Alternative bietet die Verwahrung in einem Bankschließfach. Hier muss jedoch darauf geachtet werden, dass man – beispielsweise den begünstigten Erben – eine Bank-und Schließfachvollmacht erteilt. Ohne eine solche Vollmacht würde man das Testament nicht beim Gericht zur Ausstellung des Erbscheines vorlegen können.

Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht

Notariell beurkundete sowie eigenhändig verfasste letztwillige Verfügungen können nach § 2248 BGB in besondere amtliche Verwahrung genommen werden. Das Nachlassgericht bestätigt die Annahme mit Aushändigung eines Hinterlegungsscheins, während das Testament durch das Zentrale Testamentsregister erfasst wird. Die amtliche Verwahrung gewährleistet, dass der Verlust und die Abänderung durch Dritte verhindert werden. Zudem tritt die Testamentseröffnung nach Todesfall automatisch ein. Kleinere Nachteile bestehen wiederum darin, dass eine Gebühr anfällt und die Abänderung einige Schritte mehr erfordert. Schon aus Sicherheitsgründen wird ein Fachanwalt für Erbrecht in der Regel dazu raten, die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht vorzunehmen.

Wird ein gemeinschaftliches Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, gelten besondere Anforderungen. Gemäß § 2272 BGB kann es nur von beiden Ehegatten aus der Verwahrung geholt werden.

Eine Abänderung nach dem Tod eines der beiden Ehepartner ist grundsätzlich nicht möglich, weshalb eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht vor der Testamentserrichtung sinnvoll ist. Gemeinsam festgelegte Verfügungen können nach dem ersten Erbfall beispielsweise dann abgeändert werden, wenn ein entsprechend formulierter Änderungsvorbehalt aufgenommen wurde.

Änderungen und Ergänzungen gemäß Erbrecht vornehmen

Seien es die Familienverhältnisse, neue Erben, eine Vermögensänderung und mehr: Es gibt zahlreiche Gründe, letztwillige Verfügungen überarbeiten und an die aktuelle Situation anpassen zu wollen. Bei einer weitreichenden Testamentsänderung ist es sinnvoll, wie schon bei der ersten Errichtung, wenn Erblasser die Unterstützung von einem Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch nehmen. Solange die Formvorschriften des § 2247 BGB eingehalten werden, können privat hinterlegte Testamente beliebig erweitert, abgewandelt oder neu aufgesetzt werden. Ist es amtlich verwahrt, kann es in bestimmten Fällen ausreichen, eine Ergänzung zu hinterlegen. Sind die Anpassungen besonders umfangreich, sollte das Dokument vollständig ersetzt werden. Wird ein notariell beurkundetes Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen, gilt es als widerrufen und erfordert eine Neuerstellung.

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