Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
BGH: Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerkrediten unzulässig - Banken erwartet größte Rückforderungswelle aller Zeiten - Geschäftsführer gesetzlich zum Handeln verpflichtet
Karlsruhe/Trier (ots)
Bereits im Oktober 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken jedenfalls Verbrauchern gegenüber keine Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Darlehen erheben dürfen. Im Anschluss hieran war allerdings heftig umstritten und lange Zeit unklar, ob dieses Verbot auch bei Unternehmerkrediten gilt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu war bislang nicht einheitlich.
Am 04.07.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass Banken auch von Unternehmen keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen dürfen (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Denn die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (Unternehmers) vorliegt.
Wie die auf das Bankrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig aus Trier mitteilt, hat diese Grundsatzentscheidung weitreichende Folgen:
Banken sehen sich größter Rückforderungswelle aller Zeiten ausgesetzt
Schon 2014 erreichten die Rückforderungsansprüche der Verbraucher einen Milliardenbetrag, obwohl der einzelne Anspruch jedes einzelnen Verbrauchers meist nicht mehr als wenige Hundert Euro betrug. Viele Verbraucher haben ihre Ansprüche daher gar nicht erst durchgesetzt. Bei den Unternehmerdarlehen, über die nun entschieden wurde, liegen die Dinge grundlegend anders. Weil der Kapitalbedarf von Unternehmen deutlich größer ist als bei Verbrauchern, belaufen sich die meist prozentual von der Kreditsumme abhängenden Bearbeitungsgebühren nicht selten auf einen fünf-, teils sogar auf einen sechsstelligen Betrag, und zwar pro Darlehen. Hinzu kommt, dass viele Unternehmen mit regelmäßigem Kapitalbedarf nicht nur einen, sondern eine Vielzahl dieser Verträge abgeschlossen haben und nun alle Gebühren mindestens ab 2014 zurückverlangt werden können. Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: "Die deutschen Banken sehen sich der größten Rückforderungswelle aller Zeiten ausgesetzt."
Geschäftsführer und Vorstände unter Androhung von Schadenersatz gesetzlich zur Rückforderung verpflichtet
Nicht nur wegen der Höhe der Beträge wird kaum ein Unternehmen auf diese Ansprüche verzichten. Geschäftsführer und Vorstände sind nämlich gesetzlich verpflichtet, in den Angelegenheiten des Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Was vielen Geschäftsführern nicht bewusst ist, erklärt Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen: "Unterlässt es die Geschäftsführung, die Rückforderung der Bearbeitungsgebühren durchzusetzen, haften die Geschäftsführer dem Unternehmen hierfür mit ihrem Privatvermögen persönlich und unbeschränkt. Das kann existenzgefährdend sein."
Anlegeranwälte erwarten nie dagewesenen Widerstand der Banken
Schon 2014 haben etliche Banken die Rückzahlung an Verbraucher pauschal verweigert, teils mit absonderlichen Begründungen. Meist lenkten die Banken erst nach Klageerhebung ein.
Anleger-Anwalt Dirk Sinnig: "Wenn nun die Unternehmen ihre weitaus höheren Gebühren in den nächsten Wochen und Monaten zurückverlangen und für die Banken Milliardenbeträge im Feuer stehen, rechnen wir mit maximalem Widerstand der Banken, und zwar auch bei den Banken, für die diese Rückforderungswelle nicht existenzbedrohlich ist."
Unternehmen schmieden Allianzen mit spezialisierten Prozessfinanzierern
Ob diese Taktik der Banken aufgeht, ist aber höchst fraglich: Denn längst haben sich spezialisierte Prozessfinanzierer positioniert. Diese Experten übernehmen ähnlich einer Rechtsschutzversicherung das gesamte Prozessrisiko gegen eine prozentuale Erfolgsbeteiligung. Damit entsteht eine starke Allianz. Hierzu Rechtsanwalt Dirk Sinnig: "Die zum Handeln verpflichteten Geschäftsführer vermeiden eine persönliche Haftung, das Prozessfinanzierungsmodell befreit das Unternehmen von jedem Prozessrisiko und eröffnet zugleich die Chance auf Rückerstattung stattlicher Gebühren. Im Erfolgsfall partizipieren also das Unternehmen und der Prozessfinanzierer."
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