Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V.
Legionellenbeprobung: Messdienstleister bleiben bewährte Partner
Ein Dokument
Anfang Januar 2018 ist eine erneute Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Darin wird unter anderem neu geregelt, dass die erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers - einschließlich der Probenahme - vom Betreiber der Trinkwasseranlage selbst oder durch Dritte bei der Untersuchungsstelle beauftragt werden können. Somit hat der Verordnungsgeber hinsichtlich der Einbindung von Servicedienstleistern für eine Klarstellung im Markt gesorgt. Ungeachtet dessen kursieren Gerüchte, dass als Auftraggeber der Untersuchungsstelle ausschließlich der Betreiber der Trinkwasseranlage in Frage kommt und somit die Beauftragung von Messdienstleistern nicht zulässig ist.
Um immer noch im Markt kursierenden Falschbehauptungen entgegen zu treten, haben wir für Sie die Sachlage kurz zusammengefasst:
Der Referentenentwurf vom Juni 2017:
Nach § 15 Absatz 4 Satz 2 (neu) des Referentenentwurfs vom Juni 2017 hätte die alle drei Jahre durchzuführende Beprobung der Wasserversorgungsanlage im Mehrfamilienhaus nur vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber (UsI) "beauftragt" werden dürfen. Das hätte zur Konsequenz gehabt, dass eine große Anzahl bestehender und langfristig geschlossener Verträge gefährdet gewesen wären, die zwischen Eigentümern bzw. ihren Wohnungsverwaltungen und Drittunternehmen bestehen. Diese Unternehmen beauftragen als Mittler ihrerseits akkreditierte Labore mit der Probenahme und der Untersuchung der Proben und koordinieren häufig auch die baulichen Maßnahmen, die an der Trinkwasserversorgungsanlage nach Beprobung und Analyse notwendig werden.
Die heute gültige Fassung:
Die noch im Referentenentwurf enthaltene o.a. Vorstellung, die erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probenahmen dürften nur vom Unternehmer oder vom sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage selbst beauftragt werden, ist in der verabschiedeten Fassung nicht übernommen worden. Insofern erklärt der Verordnungsgeber eine Beauftragung der Legionellenuntersuchung durch Dritte als zulässig. Damit bleiben Servicedienstleister vollumfänglich eingebunden. In § 15a Absatz 2 TrinkwV (neu) wird nunmehr enumerativ festgelegt, mit welchen Angaben die Untersuchungsstelle das Gesundheitsamt informieren muss. Neben dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) kann dabei gleichwertig alternativ auch eine "in seinem Auftrag handelnde Person" angegeben werden. Daraus ergibt sich, dass bei der Beauftragung der Untersuchungsstelle/Labor es ausreicht, die im Auftrag handelnde Person /Messdienstleister anzugeben. Die Angabe der Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage/Kunde ist dann nicht notwendig. Damit ist nunmehr im Verordnungstext auch klargestellt, dass die Einschaltung Dritter als "Erfüllungsgehilfe" (§ 278 BGB) bei der Beauftragung der Untersuchungsstelle rechtlich zulässig ist. Der Verordnungsgeber hat sich damit bewusst gegen die Auffassung gestellt, dass die Beauftragung der Legionellenuntersuchung durch Dritte unzulässig sein soll.
Fazit: Effizienz durch Servicedienstleister
Dass die neue Trinkwasserverordnung die Beauftragung eines Dritten als Mittler zum akkreditierten Labor nunmehr ausdrücklich aufgenommen hat, erhöht die Effizienz. Die Trinkwasserverordnung schränkt weiterhin die zivilrechtliche Vertragsgestaltung nicht ein. Somit ist diese im Sinne einer effizienten und sicheren Durchführung der Untersuchung nach wie vor den Wirtschaftsteilnehmern überlassen.
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