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AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

EANS-Hauptversammlung: AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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09.06.2020

E I N B E R U F U N G zur
26. ordentlichen Hauptversammlung der
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
am Donnerstag, dem 9. Juli 2020, 10.00 Uhr
in den Räumlichkeiten der
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg

Die kommende Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft am 9. Juli 2020 findet in Einklang mit § 1 Abs 1 des
Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (COVID-19-GesG) sowie der Verordnung
der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von
gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer
und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-
Verordnung (COVID-19-GesV) gemäß § 1 Abs 2 COVID-19-GesG) als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer statt.

Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft am 9. Juli 2020 Aktionäre nicht physisch
anwesend sein können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es nicht möglich
ist, dass Aktionäre selbst zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen
können.

Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft vor diese ordentliche
Hauptversammlung aus triftigem Grund abzusagen und zu einem späteren Zeitpunkt
abzuhalten.

Tagesordnung

  1. Bericht des Vorstands; Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
     Lageberichts, des (konsolidierten) Corporate Governance Berichts und des
     (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts sowie des Konzernabschlusses
     und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. April 2019 bis zum 31.
     März 2020 (2019/20) mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
     vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2020 (2019/20) sowie des Vorschlags für
     die Gewinnverwendung.
  2. Beschlussfassungen über die Verwendung des im Jahresabschluss 2019/20
     ausgewiesenen Bilanzgewinns und über die Ermächtigung des Vorstands zur
     teilweisen Umwidmung des Bilanzgewinns in freie Rücklagen.
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
     Geschäftsjahr 2019/20.
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Geschäftsjahr 2019/20.
  5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des
     Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20.
  6. Bericht des Vorstands über den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien
     gemäß § 65 Abs 3 AktG.
  7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
     2020/21.
  8. Wahlen in den Aufsichtsrat.
  9. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des
     Vorstands der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
     Aktiengesellschaft.
 10. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des
     Aufsichtsrats der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
     Aktiengesellschaft.
 11. Beschlussfassung über die Aktualisierung und Neufassung der Satzung.

Unterlagen zur Hauptversammlung
Zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung stehen unseren Aktionären spätestens
ab 18. Juni 2020 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung) folgende
Unterlagen zur Verfügung:


* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* (Konsolidierter) Corporate Governance Bericht,
* (Konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,
* Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 3 AktG, jeweils für das Geschäftsjahr
  2019/20,
* die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
  Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5 und 11, inkl Vorschlag für die
  Gewinnverwendung,
* die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 7, 8, 9
  und 10 sowie die Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG der zur Wahl in den
  Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen betreffend ihre fachliche Qualifikation,
  ihre beruflichen und vergleichbaren Funktionen und dass keine Umstände
  vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten,
* die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Vorstands der AT & S Austria
  Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft,
* die Vergütungspolitik für die Mitglieder des Aufsichtsrats der AT & S Austria
  Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft,
* Satzung zur Ersichtlichmachung der vorgeschlagenen Änderungen.


Die angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung, Formulare
für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie ein Frageformular und
alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser
Hauptversammlung sind spätestens ab 18. Juni 2020 auf der Website der
Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung) frei
verfügbar und deren Veröffentlichungen erfolgen, soweit gesetzlich erforderlich,
elektronisch gemäß § 119 Abs 9 BörseG.

Virtuelle Hauptversammlung
Für Zwecke der Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung wird für die Aktionäre
der Gesellschaft die Möglichkeit geschaffen, an der Hauptversammlung von jedem
Ort aus mittels optischer und akustischer Verbindung in Echtzeit teilzunehmen.
Alle Aktionäre, die dies wünschen, können daher dem Verlauf der Hauptversammlung
folgen und insbesondere auch die Präsentation des Vorstands sowie die
Beantwortung der Fragen der Aktionäre mitverfolgen.

Dazu wird die Hauptversammlung zur Gänze im Internet übertragen. Alle Aktionäre
der Gesellschaft können die Hauptversammlung daher am 9. Juli 2020 ab ca. 10:00
Uhr live im Internet unter www.ats.net mitverfolgen. Aus technischer Sicht
benötigen die Teilnehmer für die Teilnahme an / Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung insbesondere ein internetfähiges Gerät, welches zur optischen
und akustischen Wiedergabe der Hauptversammlung in Echtzeit in der Lage ist
(beispielsweise einen PC samt Monitor und Lautsprecher, ein Notebook, ein Tablet
oder ein Smartphone), einen entsprechenden Internetzugang sowie eine ausreichend
leistungsfähige Internetverbindung. Eine vorherige Anmeldung oder ein Login ist
zur Verfolgung der Hauptversammlung im Internet nicht erforderlich. Genauere
Details zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung finden Sie weiter unten
(insbesondere unter dem Punkt "Ablauf der virtuellen Hauptversammlung").

Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung in der oben angeführten Form
sind nach Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft als
auch die Interessen der Teilnehmer (insbesondere der Gesundheitsschutz
derselben) bestmöglich berücksichtigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Ebenso wird darauf
hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen
Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre
zuzurechnen sind.

Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend gemacht werden können,
richtet sich nach dem Aktienbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 29. Juni
2020, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien).

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV
ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.

Depotverwahrte Inhaberaktien
Der Nachweis des Aktienbesitzes zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgt durch eine
Bestätigung des Kreditinstituts, bei dem der Aktionär sein Depot unterhält
(Depotbestätigung), vorausgesetzt es handelt sich dabei um ein Kreditinstitut
mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR oder der OECD. Aktionäre, deren
Depotführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, werden gebeten, sich mit der
Gesellschaft in Verbindung zu setzen.

Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a AktG) in
deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein und folgende Angaben
enthalten:

  1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut: Name (Firma) und Anschrift;
  2. Angaben über den Aktionär: Name (Firma) und Anschrift, Geburtsdatum bei
     natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
     juristischen Personen;
  3. Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;
  4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder ISIN;
  5. ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand am 29.
     Juni 2020 um 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) bezieht.


Depotbestätigungen müssen spätestens am 6. Juli 2020 um 24:00 Uhr MEZ/MESZ
(Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der folgenden Wege bei der Gesellschaft
einlangen:

* per Post, Kurierdienst oder persönlich an: AT & S Austria Technologie &
  Systemtechnik Aktiengesellschaft, z. H. Frau Gerda Königstorfer, Fabriksgasse
  13, 8700 Leoben-Hinterberg, Österreich;
* in Textform als unveränderbares Dokument (beispielsweise als PDF) mittels
  elektronischer Post an E-Mail:  anmeldung.ats@hauptversammlung.at;
* per Telefax an +43-1-8900 500 87;
* per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598; bitte unbedingt ISIN AT0000969985
  im Text angeben.


Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als
Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.

Die Kreditinstitute werden ersucht, Depotbestätigungen nach Möglichkeit
gesammelt (in Listenform) zu übermitteln. Die Aktionäre werden durch eine
Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung
nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung
Notwendigkeit zur Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters -
Sonderregelung für die gegenständliche Hauptversammlung

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen.

In Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV kann die Stellung von Beschlussanträgen,
die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen
Hauptversammlung ausschließlich durch einen der nachstehenden besonderen
Stimmrechtsvertreter erfolgen:

* Dr. Michael Knap, IVA Interessenverband für Anleger
* MMag. Dr. Arno Weigand, öffentlicher Notar
* Dr. Paul Fussenegger, Rechtsanwalt
* Dr. Christoph Nauer, LL.M., Rechtsanwalt


Jeder Aktionär kann zwischen den oben genannten Personen als besonderen
Stimmrechtsvertreter frei wählen und diesem Vollmacht erteilen.

Für die Erteilung der Vollmacht an diese besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens ab dem 18. Juni 2020 auf der Website der Gesellschaft unter
www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung) ein eigenes Formular
abrufbar. Zusätzlich ist an dieser Stelle ab dem genannten Datum ein Formular
für den Widerruf der Vollmacht abrufbar. Bitte lesen Sie die Formulare
sorgfältig durch. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung empfehlen wir für
die Erteilung oder den Widerruf einer Vollmacht stets die bereitgestellten
Formulare zu verwenden.

Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem von Ihnen gewählten besonderen
Stimmrechtsvertreter empfohlen, falls dem besonderen Stimmrechtsvertreter
spezifische Instruktionen zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe
und/oder zur Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu
einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung erteilt werden sollen. Bitte finden
Sie dazu hier die Kontaktdaten, falls Sie mit einem der besonderen
Stimmrechtsvertreter direkt in Kontakt treten möchten:

* Dr. Michael Knap, c/o IVA Interessenverband für Anleger, Feldmühlgasse 22/4,
  1130 Wien,  knap.ats@hauptversammlung.at
* MMag. Dr. Arno Weigand, öffentlicher Notar, Untere Donaustraße 13-15/7. OG,
  1020 Wien,  weigand.ats@hauptversammlung.at
* Dr. Paul Fussenegger, Rechtsanwalt, Rotenturmstraße 12/6, 1010 Wien,
   fussenegger.ats@hauptversammlung.at
* Dr. Christoph Nauer, LL.M., Rechtsanwalt, bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH,
  Enzersdorferstraße 4, 2340 Mödling,  nauer.ats@hauptversammlung.at


Die Kosten für die oben genannten besonderen Stimmrechtsvertreter werden von der
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft getragen.
Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die
Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.

Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache mit diesem
Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut zusätzlich
zur Depotbestätigung auf einem dafür zugelassenen Wege (siehe unter dem Punkt
"Depotverwahrte Inhaberaktien") gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt,
dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die Vollmacht selbst muss in diesem Fall
nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.

Bitte um Beachtung: Will ein Aktionär in der gegenständlichen Hauptversammlung
zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten seine Stimme abgeben,
Beschlussanträge stellen oder Widerspruch erheben, hat der jeweilige Aktionär
bzw. der jeweilige von diesem bevollmächtigte Vertreter aufgrund der oben
ausgeführten Sonderregelung einen der oben genannten besonderen
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesem entsprechende Instruktionen
zu erteilen. Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist daher zu beachten,
dass durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sichergestellt werden
muss, dass für die Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts und des
Widerspruchsrechts in der Hauptversammlung einer der vier besonderen
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird.

Übermittlung der Vollmacht an die Gesellschaft
Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten können der
Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis tunlichst 7. Juli
2020, 12:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) (einlangend) in Textform übermittelt
werden (in diesem Zusammenhang weisen wir nochmals ausdrücklich auf die
Notwendigkeit der Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters für
die Stimmabgabe, die Stellung von Beschlussanträgen und/oder die Erhebung eines
Widerspruchs hin):

* als unveränderbares Dokument (beispielweise als PDF) mittels elektronischer
  Post an E-Mail:

für Dr. Michael Knap:  knap.ats@hauptversammlung.at
für MMag. Dr. Arno Weigand:  weigand.ats@hauptversammlung.at
für Dr. Paul Fussenegger:  fussenegger.ats@hauptversammlung.at
für Dr. Christoph Nauer, LL.M.:  nauer.ats@hauptversammlung.at
Vollmachten gemäß § 113 Abs 1 AktG, die an andere Personen als die genannten
besonderen Stimmrechtsvertreter erteilt werden, richten Sie in der beschriebenen
Form bitte an  anmeldung.ats@hauptversammlung.at;

* per Post, Kurierdienst oder persönlich an:

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH (als Zustellbevollmächtigter der AT & S
Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft) Köppel Nr. 60, 8242 St.
Lorenzen am Wechsel, Österreich; Betreff "HV AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft 2020";

* per Telefax an +43-1-8900 500 87;
* per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598; bitte unbedingt ISIN AT0000969985
  im Text angeben.


Auf die Vollmacht, die an einen der vier besonderen Stimmrechtsvertreter
gesendet wird, haben die anderen besonderen Stimmrechtsvertreter keinen Zugriff.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist zum Zweck der
Wahrung der besonderen Maßnahmen aufgrund von COVID-19 ausdrücklich
ausgeschlossen.

Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Die vorstehenden
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf
der Vollmacht. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft
zugegangen ist.

Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
Aktionäre, die einzeln oder zusammen seit mindestens drei Monaten Aktien in Höhe
von mindestens 5% des Grundkapitals halten, können bis spätestens 18. Juni 2020
(einlangend) schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden solchen
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung vorgelegt werden.

Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten,
können bis spätestens 30. Juni 2020 zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln, wobei eine Begründung anzuschließen
ist, und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden. Für die Wahlen in den Aufsichtsrat
(Tagesordnungspunkt 8) ist folgendes zu beachten: Bei einem Vorschlag zur Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung
der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Bei der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87 Abs 2a
AktG zu beachten; insbesondere die fachliche und persönliche Qualifikation der
Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte
der Diversität und der Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit.

Für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern wird weiters bekannt
gemacht, dass § 86 Abs 7 AktG auf die Gesellschaft anwendbar ist.

Gemäß § 86 Abs 9 AktG wurde von der Mehrheit der Kapitalvertreter mehr als sechs
Wochen vor der Hauptversammlung Widerspruch gegen die Gesamterfüllung des
Mindestanteilsgebots des § 86 Abs 7 AktG erhoben. Daher ist der Mindestanteil
von 30% Frauen und 30% Männern im Aufsichtsrat von den Kapital- und
Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat getrennt zu erfüllen.

Derzeit setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern, acht
Kapitalvertretern (drei Frauen und fünf Männer) und vier Arbeitnehmervertretern
(vier Männer) zusammen. Bei unveränderter Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder
müssen aufgrund der Getrennterfüllung der Geschlechterquote im Aufsichtsrat der
Gesellschaft mindestens zwei Sitze der Kapitalvertreter von Frauen und
mindestens zwei Sitze der Kapitalvertreter von Männern besetzt sein, um das
Mindestanteilsgebot des § 86 Abs 7 AktG auf Seite der Kapitalvertreter zu
erfüllen. Bei einer Erhöhung der Anzahl der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat auf
die satzungsmäßige Höchstzahl von neun Mitgliedern müssen aufgrund der
Getrennterfüllung der Geschlechterquote im Aufsichtsrat der Gesellschaft
mindestens drei Sitze der Kapitalvertreter von Frauen und mindestens drei Sitze
der Kapitalvertreter von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot des §
86 Abs 7 AktG auf Seite der Kapitalvertreter zu erfüllen.

Weitergehende Informationen über diese Rechte, insbesondere wie Anträge an die
Gesellschaft übermittelt werden können und wie der Nachweis des jeweils
erforderlichen Aktienbesitzes zu erbringen ist, sind ab sofort im Internet unter
www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung) zugänglich.

Jeder Aktionär ist gemäß § 119 AktG berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem
Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Ein
Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die
Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung
gemäß § 87 Abs 2 AktG (siehe oben) voraus. Ein Beschlussvorschlag eines
Aktionärs gemäß § 110 AktG wird erst dadurch zu einem Antrag, dass er in der
Hauptversammlung wiederholt wird. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das
Recht der Aktionäre in der Hauptversammlung Anträge zu stellen, wie unten näher
ausgeführt (siehe unter dem Punkt "Ablauf der virtuellen Hauptversammlung"), in
Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV ausschließlich durch einen der oben
angeführten besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen kann.

Jedem Aktionär ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage
des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die
Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit (i) sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder (ii)
die Erteilung der Auskunft strafbar wäre, oder (iii) sie auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich
war.

Wir bitten die Aktionäre, alle Fragen zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform per E-Mail an die Adresse  fragen.ats@hauptversammlung.at zu
übermitteln, sodass diese tunlichst am 2. Tag vor der Hauptversammlung, das ist
der 7. Juli 2020, um 12:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien), bei der Gesellschaft
einlangen. Dafür möge - zumindest für die erstmalige Fragestellung - das
Frageformular verwendet werden (um die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen), welches auf der Website der Gesellschaft unter
www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung) spätestens ab 18. Juni 2020
abrufbar ist. Für alle weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht dann eine
einfache E-Mail von jener E-Mail-Adresse von der das Frageformular gesendet
wurde.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung auf die
von Ihnen gestellten Fragen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG
auch bei der virtuellen Hauptversammlung, in der unten näher ausgeführten Form
(siehe unter dem Punkt "Ablauf der virtuellen Hauptversammlung"), gemäß § 3 Abs
1 COVID-19-GesV von den Aktionären auch während der Hauptversammlung selbst
ausgeübt werden kann.

Ablauf der virtuellen Hauptversammlung
Durch die Übertragung der Hauptversammlung live im Internet am 9. Juli 2020 ab
ca. 10:00 Uhr unter www.ats.net haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die
Möglichkeit durch diese akustische und optische Verbindung in Echtzeit dem
Verlauf der Hauptversammlung zu folgen - inklusive der Präsentation des
Vorstands sowie der Beantwortung der Fragen der Aktionäre.

Die teilnahmeberechtigten Aktionäre haben auch während der Hauptversammlung die
Möglichkeit ihre Fragen bzw. Wortmeldungen in Textform innerhalb eines
angemessenen Zeitfensters elektronisch an die besonderen Stimmrechtsvertreter
oder die Gesellschaft zu übermitteln, also an

Dr. Michael Knap:  knap.ats@hauptversammlung.at oder
MMag. Dr. Arno Weigand:  weigand.ats@hauptversammlung.at oder
Dr. Paul Fussenegger:  fussenegger.ats@hauptversammlung.at oder
Dr. Christoph Nauer, LL.M.:  nauer.ats@hauptversammlung.at oder
die Gesellschaft:  fragen.ats@hauptversammlung.at.

Dafür möge - zumindest für die erstmalige Fragestellung - das Frageformular
verwendet werden (um die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
festzustellen), welches auf der Website der Gesellschaft unter www.ats.net
(Rubrik Investoren > Hauptversammlung) ab 18. Juni 2020 abrufbar ist. Für alle
weiteren Fragen desselben Aktionärs reicht dann eine einfache E-Mail von jener
E-Mail-Adresse von der das Frageformular gesendet wurde.

Die von den Aktionären vor und während der Hauptversammlung innerhalb des
Zeitfensters übermittelten Fragen werden anschließend in der Hauptversammlung
durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung oder eine von diesem bestimmte
Person verlesen.

Die Aktionäre haben die Möglichkeit - etwa durch eine Nachfrage oder
Zusatzfragen sowie durch alternative Beschlussanträge - selbst auf Entwicklungen
in der Hauptversammlung zu reagieren.

Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit ihre Instruktionen, insbesondere zur
Stellung von Anträgen, zur Stimmabgabe oder Änderung einer Weisung zur
Stimmabgabe zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten, aber auch zur Erhebung
von Widersprüchen zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten an den von ihnen
bevollmächtigten besonderen Stimmrechtsvertreter auch während der
Hauptversammlung zu übermitteln und / oder abzuändern. Bitte verwenden Sie dazu
ein einfaches E-Mail an die E-Mail-Adresse Ihres besonderen
Stimmrechtsvertreters:

Dr. Michael Knap:  knap.ats@hauptversammlung.at oder
MMag. Dr. Arno Weigand:  weigand.ats@hauptversammlung.at oder
Dr. Paul Fussenegger:  fussenegger.ats@hauptversammlung.at oder
Dr. Christoph Nauer, LL.M.:  nauer.ats@hauptversammlung.at.

In diesem einfachen E-Mail muss die Person des Erklärenden (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs sowie nach Möglichkeit Depotnummer,
Anzahl der Aktien für die Vollmacht erteilt wurde und Telefonnummer für
Rückfragen) genannt werden und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG) um den
besonderen Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, die Identität und
Übereinstimmung mit der Vollmacht festzustellen.

Der Vorsitzende der Hauptversammlung wird den Ablauf der Hauptversammlung wie
auch bei einer Präsenzhauptversammlung zeitlich strukturieren und insbesondere
einen bestimmten angemessenen Zeitpunkt bekanntgeben, bis zu dem Fragen gestellt
sowie Weisungen an die besonderen Stimmrechtsvertreter betreffend Antragstellung
und Stimmabgabe erteilt werden können.

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung aller Voraussicht nach nur
eine elektronische Kommunikation mit Ihrem besonderen Stimmrechtsvertreter
möglich ist und insbesondere eine telefonische Erreichbarkeit des besonderen
Stimmrechtsvertreters nicht gewährleistet werden kann.

Es sei darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls erforderlich sein kann, die
virtuelle Hauptversammlung kurz zu unterbrechen, um die während der
Hauptversammlung einlangenden Weisungen der Aktionäre an die besonderen
Stimmrechtsvertreter zu verarbeiten.

Der Vorstand ist bemüht, im Rahmen der oben angeführten Kommunikationswege und
Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre eine möglichst hohe Qualität der
Willensbildung zu gewährleisten.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 120 Abs 2 Z 1 BörseG geben wir bekannt, dass die Gesellschaft 38.850.000
auf Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben hat und jede Stückaktie eine Stimme
gewährt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung daher 38.850.000.

Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärinnen und ihrer Vertreter bzw.
Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
Aktionärs bzw. der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären bzw. Aktionärinnen die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen
ist für die Durchführung der Hauptversammlung und Teilnahme von Aktionären bzw.
Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen daran gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung von aktienrechtlichen Verpflichtungen
(Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) und zur Wahrung des berechtigten Interesses der AT
& S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft an einer
ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1 lit f DSGVO).

Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind,
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft.

Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin
an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Vertreterinnen und
Vertreter von Aktionären bzw. Aktionärinnen, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin
genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis)
einsehen. AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärs- und Vertreterdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) dem notariellen Protokoll der
Hauptversammlung anzuschließen und als Teil des Protokolls zum öffentlichen
Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärinnen werden anonymisiert bzw.
gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine
weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer-
und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche
von Aktionären bzw. Aktionärinnen gegen AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft oder umgekehrt von AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft gegen Aktionäre bzw. Aktionärinnen erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre bzw. Aktionärinnen
gegenüber AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse  datenschutz@ats.net oder über die
folgenden Kontaktdaten geltend machen:

AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, Österreich

Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Leoben-Hinterberg, am 9. Juni 2020
Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Gerda Königstorfer
Director Investor Relations
Email:  g.koenigstorfer@ats.net
Mobile: +43 676 89555925



Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
             Fabriksgasse  13
             A-8700 Leoben
Telefon:     03842 200-0
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