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5 häufige Irrtümer zur Verhinderungspflege
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Fünf häufige Irrtümer zur Verhinderungspflege
Gartenarbeit zahlt die Pflegeversicherung?
Pflegende sind oft rund um die Uhr für ihre Angehörigen da. Für viele ist das eine Selbstverständlichkeit. Doch manchmal geht es einfach nicht: Krankheit, Arztbesuche, kurze Auszeiten betreffen jede*n einmal. Die Ersatzpflege kann dann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft bzw. ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Wer übernimmt dafür die Kosten und was ist zu beachten?
Wenn eine private Pflegeperson z. B. wegen Krankheit oder Urlaub vorübergehend nicht für die*den Pflegebedürftige*n da sein kann, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die sogenannte Ersatz- oder Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Das Ziel der Verhinderungspflege ist die Entlastung der Pflegeperson. Die Verhinderungspflege kann tageweise für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wer nur für ein paar Stunden jemanden braucht, der die Pflege übernimmt, kann die stundenweise Verhinderungspflege nutzen. Doch einige wichtige Punkte gilt es zu beachten. Die fünf häufigsten Irrtümer erklären wir in einem kurzen Überblick:
Irrtum 1: Für Verhinderungspflege kann nur der Pflegedienst eine Rechnung stellen.
Dies stimmt nicht. Die Pflegeversicherung erstattet die Kosten einer privat organisierten Person oder auch eines Pflegedienstes, der die Pflegeperson im Verhinderungszeitraum vertritt. Die Privatperson kann außerdem Fahrtkosten und den eigenen Verdienstausfall geltend machen. Pro Kalenderjahr stehen bis zu 1.685 Euro für maximal sechs Wochen zzgl. 806 Euro aus Mitteln der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgt ausschließlich eine Anrechnung der erstatteten Kosten auf den Höchstbetrag, nicht aber auf die maximale Höchstdauer der Verhinderungspflege von 42 Tagen. In welchem Umfang die Verhinderungspflege letztlich gezahlt wird, hängt auch davon ab, ob die Ersatzpflegeperson mit der*dem Pflegebedürftigen verwandt bzw. verschwägert ist. Hier gibt es Besonderheiten, die man im Vorfeld mit der Pflegeberatung oder seiner Versicherung abklären sollte.
Irrtum 2: Bei Verhinderungspflege entfällt das Pflegegeld.
Das Gegenteil ist der Fall. Während einer tageweisen bzw. mehrtägigen Verhinderungspflege zahlt die Pflegeversicherung für die Leistungsdauer weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes. Auch stundenweise Auszeiten können durch die Verhinderungspflege aufgefangen und unterstützt werden. Die*der pflegende Angehörige benötigt eine kurze Auszeit für maximal acht Stunden eines Tages, um beispielsweise Termine wahrzunehmen? In diesem Fall ist nicht entscheidend, wie lange beispielsweise ein Pflegedienst im Rahmen der Verhinderungspflege vor Ort ist, sondern wie lange die pflegende Person verhindert ist. Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als acht Stunden besteht weiterhin der Anspruch auf das volle Pflegegeld.
Irrtum 3: Verhinderungspflege kann für jede Art der Unterstützung bei der Pflege genutzt werden.
Das ist nicht richtig. Die Ersatzpflege muss im selben Umfang geleistet werden, wie die „normale“ Pflege. Sie kann also gegebenenfalls körperbezogene Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Leistungen beinhalten. Die Verhinderungspflege soll den Ausfall der Pflegeperson wegen Erkrankung, Urlaub oder aus sonstigen gewichtigen Gründen kompensieren. Sie ist keine Auffangleistung der Pflegeversicherung, mit der alle möglichen Unterstützungen außerhalb gesetzlicher Vorgaben – wie Hausmeister- und umfangreiche Gartenarbeiten – finanziert werden können.
Irrtum 4: Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jederzeit.
Nein, erst ab Pflegegrad 2 kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Eine zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass eine vorangegangene Pflege von mindestens sechs Monaten in der häuslichen Umgebung nachgewiesen werden kann. Währenddessen muss jedoch kein Pflegegrad vorgelegen haben. Außerdem muss es einen relevanten Verhinderungsgrund geben. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Anspruch auf Verhinderungspflege.
Irrtum 5: Leistungen der Verhinderungspflege gibt es nicht im Ausland.
Falsch. Lebt die Person, die die Verhinderungsleistung erbringt woanders, beispielsweise im Ausland, können auch die Kosten für die Anreise zur pflegebedürftigen Person über die Verhinderungspflege erstattet werden. Eine Höchstgrenze der Fahrkosten gibt es nicht. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Flugkosten werden in tatsächlicher Höhe erstattet. Wenn die Pflegeperson in diesem Fall notwendige Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachweist, können sie aus bis zu insgesamt 1.685 Euro der Verhinderungspflege zzgl. 806 Euro aus nicht ausgeschöpften Mitteln der Kurzzeitpflege erstattet werden.
Hintergrund:
Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung von compass steht allen Versicherten offen. Digitale Angebote wie das Informationsportal pflegeberatung.de, die App “pflegecompass” sowie Online-Pflegekurse ergänzen das Angebot für Ratsuchende.
compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit circa 1.000 Mitarbeitenden bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberater*innen beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.
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