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Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

Wenn das Flughafenpersonal streikt: Kostenlose Hilfe bei Flugärger

Wenn das Flughafenpersonal streikt: Kostenlose Hilfe bei Flugärger
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Die Gewerkschaft ver.di hat ihre Mitglieder zu einem ganztägigen Warnstreik am 17. Februar 2023 aufgerufen. Hintergrund sind aktuell parallele Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen, der örtlichen Bodenverkehrsdienste sowie der Luftsicherheit. Passagiere müssen sich nun auf Flugausfälle einstellen. Folgende Flughäfen sind betroffen: München, Frankfurt, Hamburg, Stuttgart, Dortmund, Hannover und Bremen.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland erklärt, was Sie in einem solchen Fall tun und an wen Sie sich wenden können.

Rechte der Flugpassagiere bei Streik des Flughafenpersonals

Fällt der Flug aufgrund des Streiks aus, haben Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatzbeförderung, die die ausführende Airline bzw. der Pauschalreise-Veranstalter anbieten muss. Zum Beispiel ein anderer Flug oder die Beförderung per Bahn oder Bus. All dies muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt und zu vergleichbaren Reisebedingungen erfolgen.

Die Ersatzbeförderung müssen Passagiere aber nicht annehmen. Sie können stattdessen auch ganz auf den Flug verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen. Individualreisende wenden sich dazu an die Airline. Pauschalreisende müssen sich dafür an den Reiseveranstalter wenden.

Darüber hinaus haben Fluggäste, die am Flughafen gestrandet sind, Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen wie beispielsweise kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie auf eine kostenlose Hotelunterbringung und Transfer, wenn die Weiterreise erst am nächsten Tag stattfindet. Egal, ob Individualreisende oder Pauschalreisende: Ihr Ansprechpartner ist in diesem Fall die Airline. Gehen Sie zum Schalter und machen Sie Ihre Ansprüche geltend.

Pauschalreisende können bei einer erheblichen Verspätung außerdem unter Umständen einen Reisemangel und damit eine Minderung des Reisepreises geltend machen.

Kostenlose Hilfe bei Flugärger:

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ)

Egal ob Flugannullierung, Verspätung, Überbuchung oder Gepäckverlust:

Sitzt die Airline in einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich, können Reisende sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland wenden. Die Unterstützung ist kostenlos. Voraussetzung: Sie haben die Airline bzw. den Pauschalreiseveranstalter zuvor selbst kontaktiert.

Ausführliche Informationen zu Ihren Rechten bei Annullierung oder Verspätung erhalten Sie unter: Fluggastrechte: Entschädigung bei Flugverspätung & Flugausfall (evz.de). Sollte das EVZ Deutschland für ihren individuellen Fall ausnahmsweise einmal nicht zuständig sein, nennen wir Ihnen gerne weitere mögliche Ansprechpartner, die in Ihrem Fall behilflich sein können.

Der Erstkontakt mit der Airline fällt schwer?

Nutzen Sie das Musterschreiben des EVZ.

Reisende, die sich zunächst noch selbst an die Airline wenden müssen, unterstützt das EVZ Deutschland. Unter https://selbsthilfe.evz.de stellt es kostenlos Musterschreiben bereit.

Passagiere geben beispielsweise Daten wie Airline, Flugnummer und Höhe der Verspätung ein. Der anschließend angezeigte Mustertext kann einfach kopiert und in einer E-Mail an das Flugunternehmen geschickt werden. Erstellt werden können die Schreiben auf Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch. Die deutsche Übersetzung wird bei fremdsprachlichen Schreiben mitgeliefert. Die Kontaktdaten der größten Airlines finden Sie unter Fluggastrechte: Online-Kontaktformulare der Airlines | evz.de.

Für Interview-Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
T +49 (0) 78 51.991 48-50 | F +49 (0) 78 51.991 48-11 
 danzeisen@cec-zev.eu |  www.cec-zev.eu

Finanziert durch die Europäische Union. Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors / der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des Europäischen Innovationsrates und der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EISMEA) wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können dafür zur Verantwortung gezogen werden.