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Presserat: Redaktionen müssen Interessenkonflikte offenlegen

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Redaktionen müssen Interessenkonflikte offenlegen

Presserat erneuert Richtlinie im Pressekodex

Redaktionen müssen Interessenkonflikte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Berichterstattung vermeiden oder diese zumindest der Leserschaft gegenüber offenlegen. Das Plenum des Deutschen Presserats hat die bisherige Ziffer 6 im Pressekodex entsprechend aktualisiert.

Wer journalistisch oder verlegerisch tätig ist, muss wie bisher diese Tätigkeit von anderen Funktionen in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft trennen. Liegt ein Interessenkonflikt nahe, sollte die Redaktion nicht befangene Autorinnen oder Autoren für die Berichterstattung einsetzen oder zumindest den Konflikt der Leserschaft gegenüber offenlegen.

„Es erreichen uns immer wieder Beschwerden, wenn Journalistinnen und Journalisten beispielsweise über den Stadtrat, einen Sportverein oder ein Unternehmen berichten, in dem sie selbst ein Amt ausüben oder PR-Arbeit leisten“, so der Sprecher des Presserats Manfred Protze. „Wenn Redaktionen solche objektiven Interessenkonflikte nicht zumindest offenlegen, kann dies Zweifel an der Unabhängigkeit der Berichterstattung wecken. Bereits der begründete Verdacht einer interessenbeeinflussten Berichterstattung kann die Glaubwürdigkeit der Presse beschädigen“.

Nach der neuen Richtlinie 6.1 sollen auch persönliche Beziehungen strikt von der journalistischen Tätigkeit getrennt oder zumindest offengelegt werden, wenn sie Zweifel an der Unabhängigkeit der Berichterstattung wecken können.

Was genau dies für die Praxis heißt, hat der Presserat in Leitsätzen zusammengefasst. Konkrete Beispiele aus seiner Spruchpraxis geben den Redaktionen Kriterien an die Hand, in welchen Bereichen sie Interessenkonflikte vermeiden oder zumindest offenlegen müssen.

Zu den Leitsätzen:

https://www.presserat.de/leitsaetze-zur-ziffer-6.html

Neue Ziffer 6 (seit 19.3.2025)

Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten

Wer journalistisch oder verlegerisch tätig ist, übt keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Presse infrage stellen könnten.

Richtlinie 6.1 – Interessenkonflikte

(1) Üben journalistisch oder verlegerisch Tätige neben der publizistischen Arbeit zusätzliche Funktionen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft aus, müssen alle Beteiligten für eine strikte Trennung dieser Funktionen sorgen. Dies gilt sinngemäß auch für persönliche Beziehungen oder Verflechtungen, sofern diese Zweifel an der erforderlichen Unabhängigkeit einer Berichterstattung begründen können. Dabei ist zu beachten, dass bereits der Eindruck einer interessengeleiteten Veröffentlichung der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen der Presse schaden kann.

(2) Sofern aufgrund objektiver Anhaltspunkte ein Interessenkonflikt naheliegt, sollen betroffene Personen nicht an der journalistisch-redaktionellen Bearbeitung des jeweiligen Gegenstands mitwirken, es sei denn, der mögliche Interessenkonflikt wird gegenüber der Leserschaft offengelegt.

[nbsp]

Bisherige Ziffer 6 (bis 19.3.2025)

Ziffer 6 – Trennung von Tätigkeiten

Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.

Richtlinie 6.1 – Doppelfunktionen

Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.

Zum Pressekodex:

https://www.presserat.de/pressekodex.html

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Ansprechpartnerin für die Presse:

Sonja Volkmann-Schluck
Referentin Öffentlichkeitsarbeit

DEUTSCHER PRESSERAT
Fritschestraße 27-28, 10585 Berlin
Tel.: 030/367007-19
Fax: 030/367007-20 
volkmann-schluck@presserat.de
www.presserat.de

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