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Geld zurück für Privatversicherten wegen unrechtmäßiger Erhöhungen: Neues Urteil gegen AXA Krankenversicherung

Geld zurück für Privatversicherten wegen unrechtmäßiger Erhöhungen: Neues Urteil gegen AXA Krankenversicherung
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Erneut Geld zurück für einen Mandaten der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann im Fall unrechtmäßiger PKV-Beitragserhöhungen: Das Landgericht Görlitz hat die AXA Krankenversicherung AG zur Rückzahlung von rund 7.500,- Euro verurteilt (Urteil vom 27.09.2022, Az. 1 O 450/21, noch nicht rechtskräftig). Zudem zahlt er künftig wieder den Beitrag, den er vor der unwirksamen Erhöhung bezahlt hat. „Der Fall zeigt, dass es nach wie vor möglich ist, gegen die Beitragsschreiben der privaten Krankenkassen vorzugehen. Diese bestehen zumeist aus allgemein gehaltenen Erklärungen, die sich mit den konkreten Tarifen gar nicht beschäftigen. Es muss in den Beitragsschreiben aber eine konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen der Erhöhung in der tariflichen Beobachtungseinheit des Versicherungsnehmers bestehen.“, sagt Alexander Fabritius, Rechtsanwalt der Kanzlei AKH-H, der das Urteil erstritten hat.

BGH Urteil gegen AXA: Gerichte setzen verbraucherfreundliche Rechtsprechung um

Der Bundesgerichtshof äußerte sich in der Vergangenheit bereits mehrmals zu den Beitragsbegründungsschreiben der AXA Krankenversicherung AG. Diese seien unwirksam, da ein bloßer Verweis auf gestiegene medizinische Kosten eine konkrete Erhöhung in einem bestimmten Tarif von Versicherungsnehmern nicht ordnungsgemäß erklären kann. Des Weiteren muss den Begründungsschreiben entnommen werden können, dass der Vergleich der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen – entweder die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten – auch tatsächlich eine Veränderung über den maßgeblichen Schwellenwert ausgelöst hat (Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20; Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19; Urteil vom 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20).

Nun hat das Landgericht Görlitz in einem von der Kanzlei AKH-H vertretenen Fall diese für den Versicherungsnehmer freundliche Rechtsprechung bestätigt. Das Beitragsschreiben mit der Erhöhung zum 01.01.2018 sei unwirksam, daher erhält der Versicherungsnehmer 7.680,24 Euro nebst Zinsen zurück. Zudem muss die Beklagte die Nutzungen an den Versicherungsnehmer bezahlen, welche sie aus den Versicherungsprämien gezogen hat. Zuletzt stellte das Gericht in einem sogenannten Feststellungsantrag fest, dass die Prämienerhöhung für die Zukunft unwirksam ist und der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlungen des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

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