Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann
AKH-H Urteil gegen Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters: P&R-Anleger muss Mietzahlungen und Rückkauferlöse nicht zurückzahlen
Das Landgericht Stuttgart hat in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil die gegen einen geschädigten Anleger gerichtete Klage auf Rückzahlung von Miet- und Kaufpreiszahlungen aus P&R Container-Anlagen durch den Insolvenzverwalter abgewiesen (Urteil vom 02.03.2023, Az. 27 O 115/22, noch nicht rechtskräftig). Der ehemalige P&R-Anleger kann sich freuen, denn er muss Miet- und Kaufpreiszahlungen in Höhe von rund 12.000 Euro nicht zurückzahlen. Hinzu kommt die verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), der die erste Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen hat (Beschluss vom 26.01.2023, Az. IX ZR 17/22).
„Wir empfehlen Betroffenen, sich gegen Rückforderungsklagen des Insolvenzverwalters zu wehren oder eventuell bereits erfolgte Rückzahlungen zurückzufordern. Zudem hat insbesondere der BGH-Beschluss praktische Auswirkung auf die Verlängerung der Hemmungsvereinbarungen, die der Insolvenzverwalter aktuell verschickt. Nach unserer Einschätzung hat sich die Verlängerung damit erledigt.“, sagt Christopher Kress, Partner und Fachanwalt der Kanzlei AKH-H.
Vollständige Abwehr der Rückforderungen bei P&R Containern
Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der geltenden Rechtslage nicht verpflichtet ist, die erhaltenen Miet- und Kaufpreiszahlungen an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen. Das Gericht verneint Ansprüche des Insolvenzverwalters nach § 134 InsO, wonach Zahlungen, die keinen Entgeltcharakter haben, zurückgefordert werden können. Hintergrund ist die mittlerweile höchstrichterlich bestätigte fehlende Unentgeltlichkeit des P&R Modells.
Der Mietvertrag des Anlegers mit den P&R Gesellschaften ist ein gegenseitiger Vertrag: Der Anleger stellte P&R seinen Container zur Verfügung und erhielt im Gegenzug Mietzahlungen. Das Landgericht Stuttgart hat in seinen Ausführungen auch betont, dass der gegenseitige Mietvertrag durch den vorliegenden Leistungsaustausch vollständig erfüllt ist. Dem Insolvenzverwalter hilft auch die Argumentation nicht weiter, dass die Container faktisch aufgrund des kriminellen Schnellballsystems bei P&R gar nicht existiert haben. Dem Gericht zufolge handelt es sich bei den Containern nämlich um eine sogenannte Gattungsschuld, d. h. geschuldet ist der zur Verfügung gestellte von P&R gekaufte Container - auch wenn eine Vielzahl der Container faktisch gar nicht existiert haben. Das Gericht stellt sogar fest, dass der Umstand, dass es sich bei P&R um ein kriminelles Schneeballsystem handelte und die meisten der verkaufen Container gar nicht existiert haben, nicht zu Lasten der oftmals geschädigten Verbraucher*innen gehen kann und darf.
Aktueller BGH-Beschluss zugunsten Geschädigter im P&R-Anlegerskandal
Zur Klärung der Frage, ob von P&R-Containerkäufer und Käuferinnen Mietzahlungen und Rückkauferlöse bis vier Jahre vor der Insolvenz im Jahr 2018 zurückverlangt werden können, führt der P&R-Insolvenzverwalter Jaffé Pilotverfahren. Nun hat der BGH erstmals in diesen Fällen entschieden – zugunsten der geschädigten Anleger und Anlegerinnen. Der BGH hat die erste Nichtzulassungsbeschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Damit sind vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe rechtskräftig geworden. Beide Gerichte hatten zu Gunsten der Geschädigten geurteilt und Anfechtungsansprüche des P&R-Insolvenzverwalters verneint.
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