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Workation: die rechtlichen Fallstricke für Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Überblick
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Medienmitteilung
Workation: die rechtlichen Fallstricke für Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Überblick
Bremen, 02.05.2023. Arbeiten und dabei Sonne, Strand und Meer genießen? Für viele Arbeitnehmende eine reizvolle Vorstellung. Immer mehr Arbeitgebende bieten ihren Mitarbeitenden deshalb die Möglichkeit einer sogenannten „Workation“ an. Christina Chalupa von der Arbeitsrechtsanwaltskanzlei Wittig Ünalp erklärt, was es dabei aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht zu beachten gibt.
„Workation“ leitet sich von den englischen Wörtern „Work“ und „Vacation“ ab. Der Begriff bezeichnet eine Form des mobilen Arbeitens, bei der die Arbeit mit dem Urlaub kombiniert wird. Arbeitnehmende können dadurch ihren Auslandsaufenthalt verlängern, ohne dass zusätzliche Urlaubstage verloren gehen. Arbeitgebende müssen wiederum nicht auf ihre Fachkräfte verzichten. Was zunächst verlockend klingt, kann allerdings ganz schnell rechtliche Folgen haben.
Welche rechtlichen Risiken birgt Workation für Arbeitnehmende?
In vielen Ländern besteht das Territorialprinzip. Das heißt: Wer in einem Land Arbeitsleistungen erbringt, muss dort eigentlich auch Steuern und Sozialversicherungsabgaben zahlen. „Allerdings hat Deutschland mit einigen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen“, erklärt Christine Chalupa. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist also auch nur dort steuerpflichtig. Zumindest, sofern er nicht an mehr als 183 Tagen im Jahr im Ausland arbeitet. Sozialversicherungstechnisch sieht es ein bisschen anders aus. Hier gilt bereits ab Tag eins des Auslandsaufenthalts eine Versicherungspflicht im jeweiligen Land. Allerdings gibt es ein kleines Schlupfloch. „Die Sozialgerichte haben eine Art Geringfügigkeitsschwelle entwickelt, bei deren Größenordnung Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorkommen keine Auswirkungen haben“, so Christine Chalupa. Wer eine Grenze von zehn Tagen Workation im Jahr pro Land einhält, habe daher nichts zu befürchten.
Worauf müssen Arbeitnehmende und Arbeitgebende achten?
Wer seine Einnahmen nicht doppelt versteuern möchte, sollte vorab prüfen, mit welchen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. „Das ist zum Beispiel in den meisten europäischen Ländern der Fall“, so Christine Chalupa. Im europäischen Wirtschaftsraum besteht außerdem die Möglichkeit, sich eine A1-Bescheinigung ausstellen zu lassen. „Damit kann man sich eine Sozialversicherungspflicht im Inland sichern“, erklärt Christine Chalupa. „Aber ob die im jeweiligen Ausland gültig ist, muss individuell geklärt werden.“ Wichtig sei außerdem, die zwingenden Mindestarbeitsbedingungen des jeweiligen Landes einzuhalten. Dazu gehören zum Beispiel Mindestlohne und Arbeitsverbote an Feiertagen.
Geschäftsführer:innen müssen besonders vorsichtig sein
Wer als Geschäftsführer:in oder leitende Angestellte, leitender Angestellter von Workation Gebrauch macht, muss besonders vorsichtig sein. Hier besteht nämlich die Gefahr, versehentlich eine Betriebsstätte im Ausland zu gründen. „Die Steuergesetze sehen vor, dass jemand, der Entscheidungen trifft, dort, wo er arbeitet auch seinen Betriebssitz hat“, erläutert Christine Chalupa. Grundsätzlich gilt diese Regelung sogar selbst dann, wenn man im Urlaub nur einen geschäftlichen Anruf tätigt. „Da eine ungewollte Betriebsstätten-Gründung große, steuerliche Folgen haben kann, sollte man hier sehr vorsichtig sein“, betont Christine Chalupa.
Wer überprüft die Einhaltung dieser Regularien?
Eine konkrete Prüfstelle für die Einhaltung der Workation-Regularien gibt es nicht. Allerdings kann es jeder Zeit vorkommen, dass man von öffentlichen Behörden wie Zoll oder Polizei kontrolliert wird. „Vor allem, wenn man in der Öffentlichkeit, wie zum Beispiel in einem Restaurant oder Café, arbeitet“, so Christine Chalupa. Wer eine A1-Bescheinigung mit sich führt, sei dem entsprechenden Land außerdem als arbeitende Person gemeldet. „Da kann es dann durchaus vorkommen, dass man einen Kontrollbesuch bekommt.“
Was muss man als Arbeitgebender beachten?
Als Arbeitgebender steht man grundsätzlich nicht in der Pflicht, Workation anzubieten und könnte prinzipiell auch die Recherchearbeit den Arbeitnehmenden überlassen. Christine Chalupa weist jedoch darauf hin, dass im Falle von gesetzlichen Verstößen auch das Unternehmen haftbar sein kann. „Wir empfehlen deshalb, dass Unternehmen die Rahmenbedingungen für Workation in Abstimmung mit einer Juristin oder einem Juristin definieren und so eine vertragliche Grundlage schaffen“, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Über Wittig Ünalp:
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