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Börsen-Zeitung: Das Gericht prescht vor, Kommentar von Christina Rathmann zur Entscheidung des BGH, dass Banken künftig Provisionen von Fondsgesellschaften offenlegen müssen

Frankfurt (ots)

Schock für die Banken: Sie müssen nach dem
Willen des Bundesgerichtshofes (BGH) offenlegen, wie hoch die 
Vergütungen sind, die sie von Fondsgesellschaften erhalten, deren 
Produkte sie vertreiben. Der Kunde soll erkennen können, inwiefern 
die Bank bei der Beratung von eigenen Interessen geleitet war: Ob ihr
eher daran gelegen war, hohe Umsätze und somit hohe Provisionen zu 
erzielen, oder daran, dem Kunden die besten Produkte zu vermitteln. 
Problematisch ist dies besonders bei Rückvergütungen, die die Banken 
aus dem Verwaltungsabschlag erhalten, den die Kunden jährlich an den 
Fondsanbieter zahlen. Die Höhe dieser "Kick-Backs" verschweigen die 
Banken bisher.
Banken, die ohnehin nur Produkte aus dem eigenen Haus verkaufen, 
dürften von dem Urteil kaum betroffen. Bei der konzerninternen 
Verbuchung von Kick-backs handelt es sich lediglich um Umbuchungen 
von der linken in die rechte Tasche. Auch die Volksbanken und 
Sparkassen, die bisher nur Produkte der verbundeigenen 
Fondsproduzenten Deka und Union verkaufen, dürften kaum betroffen 
sein.Das Urteil nimmt teilweise Regelungen aus der Richtlinie über 
Märkte für Finanzinstrumente (Mifid) vorweg, die im November in Kraft
treten soll. Auch diese verlangt mehr Transparenz in Sachen Gebühren.
Doch das Urteil geht auch über die Mifid hinaus: Der Richtlinie 
zufolge muss die genaue Höhe der Kick-Backs nämlich nur auf Nachfrage
offengelegt werden.
Ein weiterer Unterschied zwischen BGH-Urteil und Mifid besteht in 
der Sanktionierung. Die Mifid regelt vor allem aufsichtsrechtliche 
Fragen. Das heißt, dass die Aufsicht Verstöße mit Bußgeldern ahnden 
kann. Inwieweit private Anleger sich auf das Regelwerk berufen und 
etwa Schadenersatz fordern können, ist unter Juristen noch 
umstritten. Das BGH-Urteil ist da eindeutig: Auf seiner Grundlage 
können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Ob und in welchem Ausmaß solche Forderungen über die Banken 
hereinbrechen werden, ist völlig offen. Noch wichtiger aber ist, wie 
das Urteil die Beratungspraxis - vor allem deren Vergütung - 
verändern wird. Zwei Optionen sind denkbar: Erstens könnten die 
Finanzdienstleister ein Beratungshonorar direkt vom Kunden verlangen.
Der wüsste dann genau, was es kostet, und Interessenkonflikte wären 
ausgeschaltet. Bisher ist die Einführung solcher Modelle gescheitert,
doch Aufsichtsrecht und Rechtssprechung ändern sich eben in diesem 
Jahr. Zweitens könnten die Kick-Backs, die die Banken bei 
verschiedenen Anbietern kassieren, angeglichen werden - bei gleicher 
Höhe gäbe es keinen Interessenkonflikt mehr.
Dabei wäre allerdings eine Nivellierung der Gebühren am oberen 
Ende der bisherigen Spanne zu erwarten. So könnten zwar die Banken 
ihren Schock über das BGH-Urteil schneller verwinden. Im Sinne der 
Richter und Anleger aber wäre die erste Option sicher die 
transparentere.
(Börsen-Zeitung, 6.3.2007)

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