Zur Ermittlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses bei der Wahl des 16. Deutschen Bundestages teilt der Bundeswahlleiter mit:
Wiesbaden (ots)
1. Unbeschadet der nach Paragraf 43 Absatz 1 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWG) im Wahlkreis 160 (Dresden I) erforderlich gewordenen und dort auf den 2. Oktober 2005 anberaumten Nachwahl werde ich nach Schließung der Wahllokale am 18. September diesen Jahres auf Grund der Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vorläufige Ergebnis der Bundestagswahl im Wahlgebiet, soweit es ermittelt werden konnte, errechnen und bekannt geben.
2. Dieses vorläufige Wahlergebnis wird nur das Ergebnis für 298 Wahlkreise enthalten.
Es muss offen bleiben, welche(r) Wahlkreisbewerber(in) im Wahlkreis 160 die einfache Mehrheit der gültigen Erststimmen erreicht hat, so dass ich nur 298 Wahlkreisbewerber als vorläufig gewählt in das Wahlergebnis einbeziehen kann.
Der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses werde ich im Übrigen nur die Zweitstimmen zugrunde legen, die in den 298 Wahlkreisen abgegeben wurden, in denen die Hauptwahl stattgefunden hat. Damit folge ich nicht der Wahlpraxis bei der Bundestagswahl 1965, bei der in zwei Wahlkreisen ebenfalls Nachwahlen nötig geworden waren; der Ergebnisermittlung am Tag der Hauptwahl wurden damals dort die Zweitstimmenergebnisse der vorangegangenen Bundestagswahl 1961 zu Grunde gelegt. Denn: Auch das vorläufige Wahlergebnis muss auf der Auswertung des tatsächlich durch Stimmabgabe geäußerten Wählerwillens beruhen. Annahmen zum möglichen Wählerverhalten in einem Wahlkreis, in dem eine Nachwahl aussteht, etwa durch Rückgriff auf frühere Wahlergebnisse, auf aktuelle Wahlergebnisse benachbarter Wahlkreise oder auf ein aktuelles durchschnittliches Wählervotum aus den übrigen Wahlkreisen des betroffenen Landes würde die demokratische Wahlentscheidung, die einzig der Wählerschaft zukommt, durch eine von außen kommende Entscheidung jedenfalls vorübergehend ergänzen, die für sich keine zwingende Richtigkeitsgewähr in Anspruch nehmen kann. Zudem ist bei der letzten Bundestagswahl im Jahr 2002 im Freistaat Sachsen der Partei, die im Wahlkreis 160 mit ihrer Bewerberin erfolgreich war, ein Überhangmandat zugefallen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass bei der bevorstehenden Bundestagswahl wiederum der Partei, deren Bewerber (in) das Wahlkreismandat im Wahlkreis 160 erringt, im Freistaat Sachsen ein oder mehrere Überhangmandate zufallen. Letzteres hängt unter anderem von deren Zweitstimmenergebnis im Wahlkreis 160 und in den übrigen 16 Wahlkreisen des Freistaates Sachsen ab. Annahmen zum Zweitstimmenergebnis im Wahlkreis 160 könnten deshalb zu voreiligen Rückschlüssen auf Überhangmandate im Freistaat Sachsen führen und das vorläufige Wahlergebnis mit nicht erforderlichen Unwägbarkeiten belasten.
3. Bei der Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses werde ich deshalb mit dem vorläufigen Zweitstimmenergebnis aus den 298 Wahlkreisen, in denen die Hauptwahl stattgefunden hat, die Verteilung der 598 Mandate entsprechend Paragraf 6 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (Niemeyer-Berechnung) vornehmen. Das Bundestagswahlrecht schreibt von den Ausnahmefällen eines erfolgreichen parteiunabhängigen Wahlkreisbewerbers bzw. den erfolgreichen Wahlkreisbewerbern einer Partei, die im Übrigen aber die Sperrklausel verfehlt hat, abgesehen (Paragraf 6 Absatz 1 Satz 3 Bundeswahlgesetz) die Verteilung sämtlicher Bundestagsmandate (598) nach dem Verhältnis der Zweitstimmen vor. Das gilt auch bei einer noch ausstehenden Nachwahl. Das vorläufige Wahlergebnis wird deshalb vorbehaltlich etwa anfallender Überhangmandate 298 Wahlkreismandate und 300 Listenmandate ergeben. Hat die Nachwahl im Wahlkreis 160 stattgefunden und ist dort ein Wahlkreisbewerber einer Partei erfolgreich, welche die Sperrklausel überwunden hat, das heißt an der Verteilung der Listenmandate teilnimmt, wird dieses Wahlkreismandat von den Listenmandaten dieser Partei im Freistaat Sachsen abzuziehen sein. Im vorläufigen Wahlergebnis werden deshalb die letzten noch zum Zuge gekommenen Listenplätze der Parteien im Freistaat Sachsen mit einer besonderen Unsicherheit behaftet sein. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass sich durch das Ergebnis der Nachwahl am 2. Oktober diesen Jahres im Wahlkreis 160 Auswirkungen auf die letzten noch zum Zuge gekommenen Listenplätze in anderen Ländern ergeben.
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