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Aral begrüßt Entscheidung des OLG Düsseldorf: Kartellamtsverfügung gegen Mineralölgesellschaften rechtswidrig
OLG: Im Tankstellengeschäft herrscht "unbestritten" Preiswettbewerb

Bochum (ots)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf  (OLG) hat die
Verfügung des Bundeskartellamtes vom 9. August 2000 für rechtswidrig
erklärt. Wegen erheblicher Zweifel hatte das OLG bereits am 13.
November 2000 den Vollzug der Verfügung ausgesetzt.
Im Sommer 2000 herrschte ein Preiskampf im deutschen
Tankstellenmarkt. Daraufhin hatte das Bundeskartellamt den
Mineralölgesellschaften Aral, BP, DEA, Elf, Esso und Shell mit einer
Verfügung untersagt, bei der Belieferung von mittelständischen
Tankstellenbetreibern Preise zu fordern, die über den
Endverbraucherpreisen ihrer eigenen jeweils im unmittelbaren
Wettbewerbsumfeld vorhandenen Tankstellen liegen. Dagegen hatten die
Mineralölgesellschaften geklagt.
"Wir begrüßen die jetzt getroffene Entscheidung des OLG
Düsseldorf", betont Aral Vorstandsvorsitzender Günter Michels. "Sie
bestätigt unsere unmittelbar nach dem Erlass geäußerte
Rechtsauffassung, dass die Verfügung gegen das Kartellgesetz (GWB)
verstößt."
Das OLG begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass das
Kartellamt trotz umfangreicher Ermittlungen nicht darlegen konnte,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer solchen
Verfügung vorliegen. Insbesondere konnte das Gericht keine
Behinderung kleiner und mittlerer Wettbewerber durch die
Mineralölgesellschaften feststellen. Das Kartellamt habe zudem
versäumt, die Ursachen für die damalige Wettbewerbssituation
herauszuarbeiten und zu gewichten.
Bei der Untersuchung des Tankstellenmarktes kommt das OLG darüber
hinaus zu dem Ergebnis, dass zwischen den Mineralölgesellschaften
"unbestritten ein Preiswettbewerb im Tankstellengeschäft herrscht".
Aral Aktiengesellschaft & Co. KG / Bereich Presse
Rückfragen bei: 
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Tel.: (0234) 315-2664
Fax:  (0234) 315-2319
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