DSO Deutsche Stiftung Organtransplantation
Ehefrau, die seit Jahren auf der Warteliste für eine Organtransplantation steht, erhält die Niere ihres verstorbenen Mannes
Ausnahme aufgrund rechtfertigenden Notstandes
Neu-Isenburg/Berlin/Leiden, Niederlande (ots)
Gemeinsame Presseinformation der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), der Vermittlungsstelle Eurotransplant (ET) und des Vorsitzenden der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer (BÄK)
Im Januar 2006 wurde bei einem Mann in Berlin der Hirntod festgestellt, so dass die medizinische Voraussetzung für eine postmortale Organspende vorlag. Die Familie des Verstorbenen teilte darauf hin mit, es sei sowohl im Sinne des Verstorbenen als auch in ihrem Sinne, dass Organe zur Transplantation entnommen würden unter der Bedingung, dass die Ehefrau eine Niere ihres verstorbenen Mannes erhalte. Die Ehefrau ist seit Jahren dialysepflichtig und seit 5 Jahren auf der Warteliste für eine Nierentransplantation. Zwar hatte der Ehemann ihr zu Lebzeiten angeboten, eine seiner Nieren zu spenden; sie hatte dies aber aus Sorge, ihren Mann gesundheitlich zu gefährden, abgelehnt.
"Das Transplantationsgesetz kennt keine auf eine bestimmte Person gerichtete postmortale Organspende. In diesem sehr ungewöhnlichen Einzelfall liegt aber die Ausnahme des rechtfertigenden Notstandes vor, weil es um das Leben der Ehefrau und weiterer möglicher Organempfänger ging, denn sonst hätte niemand ein lebensrettendes Organ erhalten", erklärt Professor Dr. jur. Dr. med. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Vorsitzender der Ständigen Kommission Organtransplantation der BÄK, Berlin. Die Aufgabe der Ständigen Kommission Organtransplantation ist insbesondere die Erstellung von Richtlinien zur Organspende, -vermittlung und -transplantation.
Im aktuellen Fall aus Berlin wurde gemeinsam von der DSO und dem Vorsitzenden der Ständigen Kommission Organtransplantation der Vermittlungsstelle ET (Leiden/Niederlande) angeraten, in diesem Sinne zu verfahren: Die Ehefrau erhielt eine Niere ihres verstorbenen Mannes; auch die andere Niere und die Leber wurden über Eurotransplant vermittelt. "Aus menschlicher Sicht wurde gemeinsam eine im Sinne des Verstorbenen, der Familie und der Wartelistepatienten rechtlich vertretbare Lösung gefunden", sagt Professor Dr. med. Günter Kirste, Vorstand der DSO.
"Allokationsregeln sind notwendig, um eine faire Verteilung von den zu wenig zur Verfügung stehenden Organen sicherzustellen und Organhandel zu vermeiden", bekräftigt Dr. Arie Oosterlee, General Director bei ET. Auf Anregung von ET und der DSO ist bereits im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe der Ständigen Kommission Organtransplantation eingesetzt worden, mit dem Ziel, Vorschläge für eine allgemeine rechtliche Regelung für solche Fälle zu entwickeln.
Ansprechpartnerin: Ilja Stracke, Bereichsleiterin Kommunikation, Deutsche Stiftung Organtransplantation, Emil von Behring-Passage, 63263 Neu-Isenburg Tel.: 06102/3008-396; Fax: 06102/3008-188, E-Mail: presse@dso.de
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