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Unverzüglich beginnen
Mieter muss Vorschuss zur Mängelbeseitigung auch wirklich einsetzen

Unverzüglich beginnen / Mieter muss Vorschuss zur Mängelbeseitigung auch wirklich einsetzen
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Berlin (ots)

Wenn der Eigentümer einer Immobilie seinem Mieter einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung übergibt, dann muss dieser auch dafür sorgen, dass die Arbeiten schnellstmöglich in Angriff genommen werden. Tut er das nicht, riskiert er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sogar die Kündigung. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 63/11)

Der Fall: Es war kein kleiner Betrag, den ein Eigentümer im Vorgriff auf Mängelbeseitigungsarbeiten seinem Mieter hatte zukommen lassen. Immerhin ging es um 135.000 Euro. Als das Geld verfügbar war, geschah trotzdem über einen längeren Zeitraum nichts. Der Eigentümer sprach seinem Mieter daraufhin die fristlose Kündigung aus. Dieses Verhalten stelle eine eklatante Verletzung des Vertrauensverhältnisses dar. Eine Fortsetzung des Vertrages sei ihm nicht zuzumuten.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof legte Wert darauf, dass man einem Mieter nicht generell vorschreiben könne, in welchem Zeitrahmen er gewisse Arbeiten erledigen lässt. Das hänge immer vom Einzelfall ab. Doch ein längeres Verschleppen stelle eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar und berechtige - wie hier - zu einer fristlosen Kündigung.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

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