Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Bad, WC, etc.
Wenn sich die Justiz mit Sanitär- und Wellnessfragen befassen muss
Berlin (ots)
Nasszellen sind in Häusern und Wohnungen schlicht unverzichtbar. Ohne Bad und WC wären die Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus gibt es in manchen Objekten noch zusätzliche Wellness-Einheiten wie zum Beispiel eine Sauna oder sogar ein Schwimmbad. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile dazu gesammelt.
WC-Schüsseln können sowohl stehend als auch an der Wand hängend montiert werden, wobei letztere Variante als etwas moderner gilt. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 375/16) stellte in einem Urteil fest, ein wandhängendes WC und ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer seien als wohnwerterhöhende Merkmale zu berücksichtigen.
Verfügt eine Wohnanlage in ihrem Gemeinschaftseigentum über ein Schwimmbad, dann kann dies angesichts technisch-baulicher Probleme nicht einfach geschlossen werden. Die Eigentümer haben einen Anspruch auf die Nutzung. Gegebenenfalls müsse das Schwimmbad sogar saniert werden, so das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 12234/16).
Manchmal macht eine Krankheit die gewohnte Nutzung einer Nasszelle extrem beschwerlich. So konnte ein Mieter wegen eines Rückenleidens nur noch unter großem Aufwand den Badewannenrand überwinden. Ein Pflegelift und die Hilfe durch eine Pflegekraft wären sehr aufwändig gewesen. Deswegen durfte der Mieter nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 233 C 543/14) eine Step-In-Wanne einbauen.
Ein WC-Spülkasten, in dem ständig das Wasser nachläuft, kann zu hohen Kosten und zu einer dauernden Geräuschentwicklung führen. Man darf von Mietern erwarten, dass sie auf dieses Problem aufmerksam werden und es melden. Reagieren sie nicht und sind dadurch im Laufe der Zeit die Betriebskosten stark gestiegen, dann müssen sie nach Ansicht des Landgerichts Hanau (Aktenzeichen 2 S 123/19) selbst dafür aufkommen.
Es kommt immer wieder vor, dass Mieter im Alltag bestimmte Heizkörper nicht nutzen - zum Beispiel, weil sie sich in bestimmten Räumen nicht aufhalten oder dort grundsätzlich nicht heizen wollen. Trotzdem haben sie keinen Anspruch auf eine Verplombung oder Stilllegung dieser Heizkörper. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 416 C 10714/20) wies einen entsprechenden Antrag zurück.
Es gehört zu den Pflichten eines Architekten, bei der Einrichtung eines Einfamilienhauses die Bauausführung der Abwasserrohrleitung zu überwachen. Kommt es wegen einer Vernachlässigung dieser Pflicht im Nachhinein zu Verstopfungen der Toilette, muss der Architekt laut Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 4 U 59/15) dafür haften.
Nicht immer ist Mietern auf Anhieb klar, dass bestimmte Bodenbeläge einer besonderen Pflege bedürfen. So stellte das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 21 S 13/15) fest, ein sehr empfindlicher Marmorfußboden im Toilettenbereich sei nicht der Normalfall. Der Vermieter müsse hier auf spezielle Pflege- und Nutzungserfordernisse hinweisen.
Die Erneuerung brüchiger Silikonfugen im Badezimmer fällt nicht unter die Klausel zu den Kleinreparaturen, die von den Wohnungsmietern auf eigene Kosten getragen werden müssen. Die Vertragsklausel zu den Kleinreparaturen ist nach Überzeugung des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Aktenzeichen 5 C 93/16)) hier "nicht anwendbar", denn eine Silikonverfugung sei "bereits begrifflich kein Installationsgegenstand", auf den die Vertragsklausel Bezug nehme.
Es mag nicht immer gleich mit Gesundheitsgefahren verbunden sein, aber es ist trotzdem sehr unschön, wenn braunes Wasser aus den Hähnen kommt und zudem im Bad das Kaltwasser nicht reguliert werden kann. Diese Kombination von zwei Mängeln rechtfertige eine zehnprozentige Mietminderung, beschied das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen 7 C 4009/15)
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