Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Nicht auszuhalten/ Schmutz und Müll in Wohnanlagen führen immer wieder zu Prozessen
Berlin (ots)
Wer hätte nicht gerne ein sauberes Wohnumfeld, in dem er sich wohlfühlen kann. Leider ist das manchmal nicht der Fall. Immer wieder bereiten Schmutz und Verwahrlosung in Wohnanlagen Probleme, manchmal sogar nachhaltig. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS beleuchtet einige Streitfälle aus der Gerichtsbarkeit, in denen es um diesen Themenkreis ging. Mal stand die Frage im Vordergrund, ob eine komplett verdreckte Terrasse eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, mal ging es um die unerwünschte Verlegung des Abstellortes für die Mülltonnen.
Wenn ein Grundstückseigentümer ständig verwilderte Tauben anlockt, dann kann der Nachbar nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover (502 C 7456/22) mit gewissen Erfolgsaussichten auf Unterlassung klagen. Hier war der Kläger massiv in der Nutzung seines Anwesens beeinträchtigt, weil er es ständig mit Taubenkot, lautem Gurren und Flügelschlagen zu tun hatte. Die Vogelschwärme hielten sich nämlich erwartungsgemäß nicht an die Grenzen zwischen beiden Grundstücken, sondern bewegten sich ständig zwischen ihnen.
Die Vermüllung von Mietwohnungen nimmt gelegentlich beängstigende Ausmaße an. So befand sich im Flur einer Zwei-Zimmer-Wohnung knöchelhoch Unrat und an der Decke hingen Insektennester. Die Arbeitsplatte in der Küche war durchfeuchtet und teilweise bereits eingebrochen. In den Parkettboden waren Geldstücke eingetreten. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 416 C 5897/18) hielt angesichts dieser Tatsachen eine fristlose Kündigung für angemessen.
Was ist, wenn ein Wohnungsbesitzer nicht möchte, dass ein Gerichtsvollzieher den Straßenschmutz in seine Räume trägt und diesen deswegen zum Ausziehen der Schuhe auffordert? Das Landgericht Limburg (Aktenzeichen 7 T 18/12) betonte, es sei dem Betroffenen selbst überlassen, ob er dem Wunsch entspricht oder nicht. Es handle sich schließlich um keinen "Besuch", sondern um die Durchsetzung eines staatlichen Auftrages. Der Amtsträger hatte eine Zwangsvollstreckung wegen einer Steuerschuld durchführen wollen.
Den Weg zu den Mülltonnen einer Wohnanlage muss man mehrmals die Woche auf sich nehmen. Deswegen ist es keine Kleinigkeit, wenn der Müllplatz um gut 150 Meter verlegt wird. Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 6 C 350/21) stellte in dem Zusammenhang aber fest, dass eine derartige Verlegung nur einen unerheblichen Mietmangel darstellt und deswegen keine Minderung der monatlichen Zahlungen rechtfertigt.
Die Entsorgung von Abfall aus einem Privathaushalt durch fremde Personen stellt immer ein gewisses Risiko dar, denn es könnten sich ja auch wertvolle Gegenstände unter dem vermeintlichen Müll finden. Während eines Krankenbesuchs nahm eine Frau vom Nachttisch der Patientin aus Gefälligkeit einige Papiertaschentücher mit zu den Abfalltonnen und warf sie weg. Was sie nicht wusste: Sie entsorgte damit versehentlich auch das Gebiss der Kranken. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 8 U 1596/20) ging allerdings nicht von einer Haftung aus. Die Frau sei nicht verpflichtet gewesen, den Müll vorab zu sortieren.
Wenn jemand Altfahrzeuge auf seinem Grundstück lagert, dann stellte das nicht automatisch eine umweltgefährdende Abfallbeseitigung dar. Im konkreten Fall wollte der Grundstückseigentümer die Autos zu einem späteren Zeitpunkt restaurieren. Das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 2 Rv 45/16) vertrat die Meinung, die durchaus noch restaurierbaren Fahrzeuge könnten nicht als Abfall bezeichnet werden. Bei Oldtimern dürfe auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit in den Hintergrund treten.
Zahlen Mieter die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, den Betrag ersatzweise von den Eigentümern einzufordern. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 843/15.NW) vertrat diese Meinung in einem Rechtsstreit. Auch Eigentümer eines Grundstücks kämen in diesem Sinne als Schuldner in Frage, wenn der eigentlich betroffene Mieter ausfalle.
Müllfahrzeuge sind oft sehr groß und schwergängig. Aus diesem Grund können Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres von den Müllwerkern verlangen, dass sie etwa 50 Meter rückwärts in ihr Anwesen fahren. Dort bestand keine ausreichende Wendemöglichkeit. Das Verwaltungsgericht Neustadt (4 K 488/22.NW) verlangte von den Grundstückseigentümern, ihre Tonnen eigenständig die 50 Meter zur nächsten Straßeneinmündung zu fahren, damit sie geleert werden können.
Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, trotzdem musste es das Landgericht Köln (Aktenzeichen 10 S 139/15) in einem Urteil eigens feststellen: Verschmutzt ein Mieter trotz Abmahnung wiederholt die Terrasse seines Nachbarn, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Betreffender Mieter hatte auf die unter seiner Wohnung liegende Terrasse regelmäßig Knochen, Tonscherben, Erde, Salat und sonstige Grünabfälle "herabregnen" lassen.
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