Schweizerische Rentenanstalt: Armut im Alter muss nicht sein
Bei
der Altersvorsorge auch an die Hinterbliebenen denken
München (ots)
Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Nach Aussagen des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden steigt die Zahl der Einpersonenhaushalte in Deutschland kontinuierlich an. Besonders in Großstädten sind Langzeit-Singles längst keine Seltenheit mehr. Wer dieser Entwicklung zum Trotz den Schritt zum Traualtar wagt - und zwar nach dem 31.12.2001 -, ist von den aktuellen Änderungen bezüglich der Hinterbliebenenversorgung betroffen. Was viele nicht wissen: Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) wurde - neben den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - auch die Hinterbliebenenversorgung neu geregelt. Insbesondere die heute unter 40-Jährigen sind von den einschneidenden Änderungen zum bisherigen Recht betroffen.
Bisher galt: Wer erwerbsgemindert ist, ein noch nicht volljähriges oder ein behindertes Kind erzieht oder bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat, hat Anspruch auf die so genannte Große Witwen-/Witwerrente. Belief sich die Hinterbliebenenversorgung in diesem Falle bislang auf 60 Prozent des Altersrentenanspruchs des Verstorbenen, so werden von nun an nur noch 55 Prozent ausgezahlt. Von den Neuregelungen betroffen sind Ehepaare, die nach dem 31. Dezember 2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 1. Januar 2002 noch unter vierzig Jahre alt sind. Ist einer von ihnen älter, greift die alte Regelung.
Hinterbliebene, welche die Kriterien für die Große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllen, haben nach dem Gesetz Anspruch auf 25 Prozent der vollen Rente des Verstorbenen. Künftig ist diese Kleine Witwen-/Witwerrente auf 24 Monate beschränkt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus: Wer bereits 45 Jahre alt, nicht erwerbsgemindert ist und keine Kinder erziehen muss, kann ohne weiteres für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen.
Einkünfte aus Vermögen werden angerechnet Neu ist, dass Vermögenseinkünfte künftig angerechnet werden. Das sind Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, beispielsweise Dividenden, Zinsen, Erträge aus Kapitalvermögen, Gewinne aus Kapitalgesellschaften etc. Steuerfreie Einnahmen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen werden ebenfalls einbezogen - es sei denn, sie werden wegen Todes geleistet.
Pluspunkt: Umverteilung zu Gunsten von Kindererziehenden Die Neuregelungen bringen jedoch auch Positives mit sich: So werden künftig die Zeiten der Kindererziehung besser bewertet und bei der Eigenversorgung Kinderzulagen gewährt. Wer im Laufe seines Lebens Kinder erzogen hat, erhält zum Ausgleich einen Kinderbonus. Der monatliche Zuschlag beträgt für das erste Kind zwei, für das zweite und jedes weitere Kind jeweils einen Entgeltpunkt. Dieser entspricht ab dem 1. Juli 2001 in den alten Bundesländern 49,51 DM und in den neuen 43,15 DM.
Rentensplitting als Alternative Zum Ausbau der eigenständigen Alterssicherung der Frauen haben Paare künftig die Möglichkeit, statt einer Hinterbliebenenversorgung das so genannte Rentensplitting zu wählen. Danach können die gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich geteilt werden. Allerdings unter der Voraussetzung, dass beide Ehepartner jeweils 25 Rentenjahre geleistet haben. Vorteil: Die Rentenansprüche des Begünstigten - in der Regel die der Frau - sind im Hinterbliebenenfall von der Einkommensanrechnung ausgenommen und verfallen auch nicht bei erneuter Heirat. Einzige Bedingung: Wer sich für das Rentensplitting entscheidet, hat später keinen Anspruch auf Zahlung einer Witwen-/Witwerrente. "Das Rentensplitting hat Vor- und Nachteile", kommentiert Jürgen Strauß, Deutschlandchef von Swiss Life. "Deshalb sollte jedes Paar genau prüfen, welches die bessere Lösung ist."
Vorsorge für das Alter treffen, das bedeutet somit auch, an die Hinterbliebenen zu denken. "Deshalb steht bei uns die ganzheitliche Beratung im Vordergrund. Wir berücksichtigen die komplette Versorgungssituation des Einzelnen und richten sein privates Versicherungskonzept danach aus", so Jürgen Strauß weiter.
Weitere Informationen: Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt/Swiss Life Karin Stadler Tel.: 089/38109-0 E-Mail: karin.stadler@swisslife.de
Maisberger & Partner GmbH Andrea Melzer Tel.: 089/419599-84 E-Mail: andrea.melzer@maisberger.com
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