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Schweizerische Rentenanstalt: Armut im Alter muss nicht sein
Bei der Altersvorsorge auch an die Hinterbliebenen denken

München (ots)

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Nach
Aussagen des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden steigt die Zahl
der Einpersonenhaushalte in Deutschland kontinuierlich an. Besonders
in Großstädten sind Langzeit-Singles längst keine Seltenheit mehr.
Wer dieser Entwicklung zum Trotz den Schritt zum Traualtar wagt - und
zwar nach dem 31.12.2001 -, ist von den aktuellen Änderungen
bezüglich der Hinterbliebenenversorgung betroffen. Was viele nicht
wissen: Mit der Zustimmung des Bundesrats zum
Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) wurde - neben den Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - auch die
Hinterbliebenenversorgung neu geregelt. Insbesondere die heute unter
40-Jährigen sind von den einschneidenden Änderungen zum bisherigen
Recht betroffen.
Bisher galt: Wer erwerbsgemindert ist, ein noch nicht volljähriges
oder ein behindertes Kind erzieht oder bereits das 45. Lebensjahr
vollendet hat, hat Anspruch auf die so genannte Große
Witwen-/Witwerrente. Belief sich die Hinterbliebenenversorgung in
diesem Falle bislang auf 60 Prozent des Altersrentenanspruchs des
Verstorbenen, so werden von nun an nur noch 55 Prozent ausgezahlt.
Von den Neuregelungen betroffen sind Ehepaare, die nach dem 31.
Dezember 2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 1. Januar 2002
noch unter vierzig Jahre alt sind. Ist einer von ihnen älter, greift
die alte Regelung.
Hinterbliebene, welche die Kriterien für die Große
Witwen-/Witwerrente nicht erfüllen, haben nach dem Gesetz Anspruch
auf 25 Prozent der vollen Rente des Verstorbenen. Künftig ist diese
Kleine Witwen-/Witwerrente auf 24 Monate beschränkt. Denn der
Gesetzgeber geht davon aus: Wer bereits 45 Jahre alt, nicht
erwerbsgemindert ist und keine Kinder erziehen muss, kann ohne
weiteres für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen.
Einkünfte aus Vermögen werden angerechnet
   Neu ist, dass Vermögenseinkünfte künftig angerechnet werden. Das
sind Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG,
beispielsweise Dividenden, Zinsen, Erträge aus Kapitalvermögen,
Gewinne aus Kapitalgesellschaften etc. Steuerfreie Einnahmen aus
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und
Kapitallebensversicherungen werden ebenfalls einbezogen - es sei
denn, sie werden wegen Todes geleistet.
Pluspunkt: Umverteilung zu Gunsten von Kindererziehenden
   Die Neuregelungen bringen jedoch auch Positives mit sich: So
werden künftig die Zeiten der Kindererziehung besser bewertet und bei
der Eigenversorgung Kinderzulagen gewährt. Wer im Laufe seines Lebens
Kinder erzogen hat, erhält zum Ausgleich einen Kinderbonus. Der
monatliche Zuschlag beträgt für das erste Kind zwei, für das zweite
und jedes weitere Kind jeweils einen Entgeltpunkt. Dieser entspricht
ab dem 1. Juli 2001 in den alten Bundesländern 49,51 DM und in den
neuen 43,15 DM.
Rentensplitting als Alternative
   Zum Ausbau der eigenständigen Alterssicherung der Frauen haben
Paare künftig die Möglichkeit, statt einer Hinterbliebenenversorgung
das so genannte Rentensplitting zu wählen. Danach können die
gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich
geteilt werden. Allerdings unter der Voraussetzung, dass beide
Ehepartner jeweils 25 Rentenjahre geleistet haben. Vorteil: Die
Rentenansprüche des Begünstigten - in der Regel die der Frau - sind
im Hinterbliebenenfall von der Einkommensanrechnung ausgenommen und
verfallen auch nicht bei erneuter Heirat. Einzige Bedingung: Wer sich
für das Rentensplitting entscheidet, hat später keinen Anspruch auf
Zahlung einer Witwen-/Witwerrente. "Das Rentensplitting hat Vor- und
Nachteile", kommentiert Jürgen Strauß, Deutschlandchef von Swiss
Life. "Deshalb sollte jedes Paar genau prüfen, welches die bessere
Lösung ist."
Vorsorge für das Alter treffen, das bedeutet somit auch, an die
Hinterbliebenen zu denken. "Deshalb steht bei uns die ganzheitliche
Beratung im Vordergrund. Wir berücksichtigen die komplette
Versorgungssituation des Einzelnen und richten sein privates
Versicherungskonzept danach aus", so Jürgen Strauß weiter.
Weitere Informationen: 
Schweizerische Lebensversicherungs- 
und Rentenanstalt/Swiss Life
Karin Stadler
Tel.: 089/38109-0
E-Mail:  karin.stadler@swisslife.de
Maisberger & Partner GmbH
Andrea Melzer
Tel.: 089/419599-84
E-Mail:  andrea.melzer@maisberger.com

Original-Content von: Swiss Life Deutschland, übermittelt durch news aktuell

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