Mitteldeutsche Zeitung: zum Fahrradhelm
Halle (ots)
So lange es keine Helmpflicht gibt, so lange verbietet es sich, den Schadenersatz zu verkürzen, wenn helmlose Radler in einen Unfall verwickelt und dabei verletzt werden. Denn wenn der Gesetzgeber die Entscheidung über das Tragen eines Helms dem Radler überlässt, wäre es unredlich, den helmlosen Radler mit einem gekürzten Schadenersatz-anspruch dafür zu bestrafen, dass er das Angebot der Freiwilligkeit angenommen hat. So aber hat es das Oberlandesgericht Schleswig gewünscht. Der Bundesgerichtshof ist dafür zu loben, dass er das zurückgewiesen hat.
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