Mitteldeutsche Zeitung: zu Edathy
Halle (ots)
Edathy hätte also vor den zuständigen Fachgerichten rügen müssen, dass die Durchsuchungen seiner Wohnungen und Büros wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften ihn in seiner Immunität als Abgeordneter verletzten. Da er zu diesem Zeitpunkt noch dem Bundestag angehörte, war die Durchsuchung - sagt das Bundesverfassungsgericht ganz klar - rechtswidrig. Edathys Beschwerde hätte also mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt - wenn dabei die Grundregeln des Verfahrensrechts berücksichtigt worden wären.
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