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Mitteldeutsche Zeitung: Datenschutz Landesbeauftragter sieht keine Probleme bei Namen auf Klingelschildern

Halle (ots)

Sachsen-Anhalts Landesdatenschutzbeauftragter Harald von Bose sieht keine Rechtsunsicherheiten beim Anbringen von Namen auf Klingelschildern: "Auch bei Anwendung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ist dafür grundsätzlich keine Einwilligung der Mieter erforderlich", sagte er der in Halle erscheinenden Mitteldeutschen Zeitung (Freitag-Ausgabe). Damit sei es auch nicht notwendig, massenweise die Namen aus den Klingelschildern zu entfernen.

Erst am Donnerstag hatte Kai Warnecke, Präsident des Immobilien-Eigentümerverbandes "Haus & Grund", gegenüber der Bild-Zeitung angekündigt, seinen 900.000 Mitgliedern eine Entfernung der Namen zu empfehlen. Hintergrund ist die Beschwerde eines Mieters in Wien (Österreich). Dieser hatte gegenüber der kommunale Hausverwaltung "Wiener Wohnen" beklagt, dass durch den Namen auf dem Klingelschild seine Privatsphäre verletzt werde. Argumentiert hatte er mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). "Wiener Wohnen" kündigte daraufhin an, alle Namen ihrer 220.000 Mieter zu entfernen.

Harald von Bose sieht dafür keine Veranlassung: "Denn einzelne Vorschriften aus der DSGVO rechtfertigen die Namensnennung auf dem Klingelschild." Dies sei etwa der Fall, wenn eine Namensnennung bereits im Mietvertrag geregelt ist. Aber auch wenn eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, kann der Vermieter davon ausgehen, dass eine Namensnennung mit dem Datenschutz konform ist. Das liege an der Interessenabwägungsklausel in der DSGVO, so von Bose: "Dabei dürfte es regelmäßig im Interesse des Vermieters, aber auch im Interesse Dritter sein, dass eine Klingel eindeutig einem bestimmten Mieter zugeordnet werden kann." Als Beispiele nennt der Datenschützer Handwerker, Paketzusteller sowie Rettungskräfte, die die richtige Wohnung finden müssten.

Ein Entfernen der Namen ist für von Bose sogar eher noch geeignet, den Datenschutz zu verletzten: "Denn der Hausfrieden könnte durch versuchsweises oder irrtümliches Klingeln bei den falschen Wohnungen beeinträchtigt werden." Eine Interessenabwägung dürfte für den Datenschutzbeauftragten deswegen regelmäßig zugunsten der namentlichen Beschilderung durch den Vermieter ausfallen.

Allerdings, das räumt auch von Bose ein, kann es Einzelfälle geben, in denen ein Mieter gegen die Namensnennung Widerspruch einlegen kann. Dieser müsste aber mit einer besonderen Situation begründet werden. "Dies kann dazu führen, dass nur für diesen Mieter eine andere Form der Beschilderung gefunden werden muss." Entsprechend sieht von Bose auf Grundlage der DSGVO keinen Handlungsbedarf bei Wohnungsunternehmen oder gar die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung.

Pressekontakt:

Mitteldeutsche Zeitung
Hartmut Augustin
Telefon: 0345 565 4200
hartmut.augustin@mz-web.de

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