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Kind krank: Welche Rechte und Pflichten Eltern haben

Baierbrunn (ots)

Können sich Eltern von der Arbeit befreien lassen, wenn das Kind krank ist? Welche Ansprüche haben Selbständige? Bekommen Eltern telefonisch eine Krankschreibung für das Kind? Das Apothekenmagazin "ELTERN" gibt die wichtigsten Antworten und Tipps.

Krankengeld 90 Prozent des Nettoverdiensts

Ist das Kind krank, haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankentage - vorausgesetzt, beide Eltern arbeiten, das Kind ist jünger als zwölf Jahre oder wegen eines Handicaps auf Hilfe angewiesen. In der Regel beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des Nettoverdiensts. Der Betrag ist jedoch gedeckelt bei 120,75 Euro pro Tag (Stand 2024), davon werden Pflichtversicherten noch die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen.

Gesetzlich Versicherte können pro Elternteil und pro Jahr je 15 Tage beantragen, bei mehreren Kindern maximal 35 Tage für jeden Erziehungsberechtigten. Alleinerziehenden stehen 30 beziehungsweise 70 Arbeitstage zu. Vom Bund verbeamtete Personen dürfen für ein Kind maximal 13 Arbeitstage beanspruche, für alle Kinder zusammen 30 Arbeitstage. Für Alleinerziehende gelten Limits von 26 beziehungsweise 60 Tagen. Auch gesetzlich versicherte Selbständige haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist das Kind privat versichert, bekommen Eltern allerdings kein Kinderkrankengeld.

Private oder offizielle Notfallbetreuungen helfen

Eltern können eine Kinderkrankschreibung telefonisch erhalten, wenn das Kind dem Praxisteam bekannt ist und es nur leichte Symptome hat. Die Bescheinigung wird ab dem ersten Tag der Krankheit ausgestellt und gilt für maximal fünf Kalendertage. Die Gesundheitskarte muss dafür nicht eingelesen werden, der postalische Versand der Bescheinigung ist für die Eltern kostenlos. Der betreuende Elternteil reicht sie bei seiner Krankenkasse ein und bekommt nach einer Bearbeitungszeit das Krankengeld überwiesen.

Was aber tun Eltern, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind? Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, kann einer versuchen, sich die noch freien Tage des anderen übertragen zu lassen. Dieses Vorgehen sollte unbedingt mit der Führungskraft abgesprochen werden, denn dadurch muss der Arbeitgeber länger auf den betreuenden Elternteil verzichten. Sich dagegen selbst krankschreiben zu lassen, um beim Kind bleiben zu können, kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Besser: Notfallbetreuung suchen - im Privaten oder durch offizielle Stellen wie dem "Notmütterdienst" in Städten wie Köln, Frankfurt und Berlin oder "Zu Haus gesund werden" in München.

Diese Meldung ist nur mit Quellenangabe zur Veröffentlichung frei. Das Apothekenmagazin "ELTERN" 10/2024 liegt aktuell in den meisten Apotheken aus.

Pressekontakt:

Katharina Neff-Neudert, PR-Manager
Tel.: 089/744 33-360
E-Mail: presse@wubv.de
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