Sonderkündigungsrecht: Auch nach dem 30. November ist ein Wechsel der Kfz-Versicherung möglich
Köln (ots)
Der 30. November ist in der Regel der Stichtag für einen Wechsel der Kfz-Versicherung, damit am 1. Januar des nächsten Jahres ein neuer Versicherungsvertrag beginnen kann. Wer diesen Tag verpasst, muss mit dem Wechsel der Kfz-Versicherung eigentlich bis zum nächsten Jahr warten. Es gibt allerdings mehrere Ausnahmen, bei denen ein Wechsel auch nach Ablauf dieser Frist möglich ist.
Erhöhung der Versicherungssteuer kein Grund für außerordentliche Kündigung
Ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt es etwa, wenn die Versicherung den Beitrag erhöht. Es gilt dann eine Kündigungsfrist von einem Monat. "Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Schreiben über die Beitragserhöhung beim Fahrzeughalter eingegangen ist", informiert Thomas Jäckel, Versicherungsexperte von AXA. Allerdings: Die Erhöhung der Versicherungssteuer zum 1. Januar 2007 begründet kein Sonderkündigungsrecht. Beim Kauf eines neuen Autos besteht hingegen die Möglichkeit, unabhängig von der Jahresfrist die Versicherung zu wechseln. Eine weitere Ausnahmeregelung tritt nach einem Schaden ein: Beide Seiten - Versicherung und Kunde - können in diesem Fall den Vertrag kündigen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmen der richtige Weg, weil der Versicherte seine bereits gezahlte Prämie nicht zurückerhält. Besser ist es bis zum nächsten regulären Kündigungstermin zu warten.
Nicht nur Preise, sondern auch Leistungen vergleichen
Bei der Auswahl einer neuen Versicherung sollte man nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Leistung achten. Versicherungsvergleiche in Zeitschriften wie Finanztest geben einen guten Überblick über die Angebote. Umfassende Beratung gibt es beim Versicherungsvermittler. Wer seinen Beitrag lieber selbst berechnet, findet Tarifrechner auf den Internet-Seiten der Versicherungen, beispielsweise unter www.AXA.de.
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