Bundesarbeitsgericht: Tarifautonomie gestärkt
Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz verfassungskonform
Allgemeinverbindlicherklärung des Bau-Sozialkassentarifvertrags von 2016 ist wirksam
Wiesbaden (ots)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt sendet mit zwei heutigen (20.11.2018) Entscheidungen ein wichtiges Signal: Die rechtlichen Grundlagen der Sozialkassenverfahren und damit die Sicherung fairer und gleicher Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen in der Bauwirtschaft stehen auf festem Boden. Damit kann auch die Tarifautonomie in der Branche wieder in geordnete Bahnen einbiegen. Das BAG stellt in zwei Entscheidungen zum einen die Verfassungskonformität des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG) (Az. 10 AZR 121/18) und zum anderen die Wirksamkeit der aktuell gültigen Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrags der Bauwirtschaft (VTV) fest, die seit dem 01.01.2016 in Kraft ist (Az. 10 ABR 12/18).
Tarifautonomie gestärkt
Damit wird die Tarifautonomie nachhaltig gestärkt. Das BAG bestätigt seine Rechtsprechungslinie zur Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifautonomiestärkungsgesetz. Bereits im März hat es die Allgemeinverbindlicherklärung der Bau-Sozialkassentarifverträge von 2015 für wirksam befunden. Daher stellt diese Entscheidung ein weiteres wichtiges und positives Signal für die Zukunft der Sozialkassenverfahren dar.
Mit den Entscheidungen werden die Rechte von über 1,5 Mio. Kunden von SOKA-BAU gefestigt: SOKA-BAU sichert die Urlaubsansprüche von über 660.000 gewerblichen Arbeitnehmern in mehr als 80.000 in- und ausländischen Betrieben in der Bauwirtschaft, fördert die qualitativ hochwertige Berufsausbildung von rund 37.000 Auszubildenden der Branche und gewährleistet darüber hinaus die Altersvorsorge von rund 360.000 Rentnern sowie 1,2 Mio. Anwärtern. SOKA-BAU gleicht damit strukturelle Herausforderungen in der Bauwirtschaft aus, wie eine hohe Zahl an kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, eine erhebliche Witterungsabhängigkeit, starke Auftragsschwankungen sowie einen hohen Wettbewerbs- und Kostendruck aus Entsendestaaten.
Neue Tarifverträge
Die Entscheidung unterstreicht noch einen weiteren - entscheidenden - Aspekt: Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft (HDB, IG BAU und ZDB) können wieder rechtssicher die Sozialkassentarifverträge für die ganze Branche gestalten. Zwischenzeitlich war eine Sicherung der Sozialkassenverfahren durch das SokaSiG notwendig geworden, nachdem das BAG aus formalen Gründen die Allgemeinverbindlicherklärungen der Sozialkassentarifverträge im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.12.2014 für unwirksam erklärt hatte. Das SokaSiG hält das BAG insgesamt für verfassungskonform. Dieser Sicherung bedarf es für die Zukunft nicht mehr.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung zur Allgemeinverbindlicherklärung von 2015 haben die Tarifvertragsparteien die Tarifverträge bereits am 28.09.2018 mit einigen wesentlichen Verbesserungen für die Kunden von SOKA-BAU neu abgeschlossen: Sie stärken die Liquidität bei den Baubetrieben, indem Beitrags- und Erstattungsleistungen grundsätzlich saldiert, der Verzugszinssatz um 10 Prozent gesenkt sowie die Verjährung von Beitragsforderungen von vier auf drei Jahre verkürzt werden. Die Tarifverträge treten zum 01.01.2019 in Kraft, der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ist bereits gestellt.
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