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Verband der PSD Banken e.V.

Girokonto, Baufinanzierung & Co. - Der aktuelle Finanztipp
Stichwort: Eigenheimzulage - eine Familienangelegenheit

Bonn (ots)

Beim so genannten Job-Gipfel in Berlin wurde die
Entscheidung über eine Abschaffung oder Einschränkung der
Eigenheimzulage nochmals vertagt. Tatsache ist: Die staatliche
Wohnbauförderung ist für viele Häuslebauer Grundlage für die
Finanzierung der eigenen vier Wände. Das belegt auch eine Umfrage von
TNS Infratest im Auftrag des Verbandes der PSD Banken: Demnach können
sich rund 63 Prozent aller Häuslebauer die Finanzierung einer eigenen
Immobilie ohne die volle staatliche Eigenheimförderung nicht
vorstellen.
Wer in den Genuss der staatlichen Eigenheimförderung gekommen ist,
muss jedoch einige Fallstricke beachten - das gilt vor allem bei
Lebensgemeinschaften und Ehepartnern.
Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang einige Urteile zur
Eigenheimzulage gesprochen:
  • Erbt eine Witwe den Anteil an einer Eigentumswohnung von ihrem Mann, kann sie die darauf entfallende Eigenheimzulage nur dann in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen, wenn die Anschaffung und der Bezug der gemeinsam erworbenen Wohnung bereits vor dem Todeszeitpunkt stattgefunden hat. In dem Fall (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), Az. III R 19/03 vom 15. Juli 2004) war der Mann vor dem Einzug und damit vor der Eigentumsübertragung gestorben.
  • Teilen sich zwei Eigentümer eine Immobilie, so steht ihnen die Eigenheimzulage je zur Hälfte zu. Lebt einer der Eigentümer im Ausland und hat in Deutschland keine unbeschränkte Steuerpflicht, erhält der Miteigentümer, der das Haus bewohnt, die volle Förderung (BFH, III R 69/03).
  • Auch nichteheliche Lebensgefährten haben Anspruch auf die Wohneigentumsförderung. Voraussetzung: Sie finanzieren die Immobilie gemeinschaftlich und ihnen steht für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft ein Ausgleich in Höhe des hälftigen Verkehrswertes des Gebäudes zu (BFH X R 15/01).
  • Trennen sich Ehegatten während des achtjährigen Förderzeitraums für ein gemeinsames Einfamilienhaus, kann der Ehegatte im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Eigenheimförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Förderung nicht in Anspruch nimmt. (BFH X R 9/00).
(Honorarfrei zum Abdruck bei Angabe der Quelle)
Dieser Tipp erscheint alle 14 Tage
   Quelle: Verband der PSD Banken e.V. (www.psd-bank.de)
Verantwortlich:
   Stefan Laut
   Verband der PSD Banken e.V.
   Dreizehnmorgenweg 36
   53 175 Bonn
Tel: 0228/959 04-0
www.psd-bank.de

Pressekontakt:

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50 968 Köln
Tel: 0221/348 038 11
Email: psd@brunomedia.de

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