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Hogan Lovells

Auf dem Prüfstand: Die deutsche Zugabeverordnung

Frankfurt/Main (ots)

Hintergrundartikel von Prof. Dr. Hanns-Christian Salger,
Rechtsanwalt in der Kanzlei Lovells Boesebeck Droste, Frankfurt/Main
Noch in diesem Monat werden das Wirtschafts- und Justizministerium
einen Entwurf zur Abschaffung eines der ältesten deutschen Gesetze,
der Zugabeverordnung aus dem Jahr 1932, vorstellen. Wie die beiden
Ministerien ankündigten, soll nicht nur sie, sondern auch ihre
Schwester, das Rabattgesetz, ersatzlos gestrichen werden. Nachdem
zuletzt 1994 der Versuch gescheitert war, beide Gesetze zu kippen,
wird nun Ernst gemacht. Bekanntlich sorgte die E-Commerce Richtline
der EU für den notwendigen Handlungsdruck.
Das Rabattgesetz wurde in diesem Zusammenhang bereits viel
diskutiert. Weniger bekannt ist die Zugabeverordnung. Dabei ist
dieses Gesetz äußerst kontrovers und seine Interpretation selbst in
Fachkreisen umstritten. Zeit also, es etwas näher zu beleuchten.
Die Zugabeverordnung verbietet, neben einer Hauptware oder
-dienstleistung eine von ihr verschiedene Nebenware oder
-dienstleistung unentgeltlich anzubieten oder zu gewähren. Die
Ausnahmen sind unscharf definiert und gelten im Wesentlichen nur für
handelsübliche oder geringwertige Zugaben.
So ist nach ständiger Rechtsprechung handelsüblich, was sich nach
allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen
vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Was aber sind
"vernünftige kaufmännische Gepflogenheiten"? Der Auslegung ist hier
ein weites Feld geöffnet. Ebenso verhält es sich bei dem
auslegungsbedürftigen Begriff "geringwertig". Allerdings hat die
Rechtsprechung die Auslegung dieses Begriffes dadurch stark
eingeschränkt, dass sich der geringe Wert eines Gegenstandes absolut
bestimmt, also unabhängig von dem Wert der Hauptware. Generell setzen
die deutschen Gerichte enge Grenzen für die Geringwertigkeit von
Zugaben. Gegenstände von einem Wert über DM 1,00 werden regelmäßig
nicht mehr als geringwertig angesehen. Dies gilt selbst dann, wenn es
sich bei der Hauptware um eine mehrere zehntausend Mark teure Ware
handelt, da die Geringwertigkeit einer Zugabe gerade losgelöst von
dem Wert der Hauptware bestimmt wird. Es liegt daher auf der Hand,
dass die Ausnahmen von der ZugabeVO nur selten zur Anwendung kommen
und für den Verbraucher kaum praktische Bedeutung haben.
Die ursprüngliche Intention bei der Verabschiedung des Gesetzes
war, den Einzelhandel, insbesondere den Einzelkleinhandel vor den
"Auswüchsen" bei der Gewährung von Zugaben zu schützen. Dass es um
die Interessen des Einzelhandels ging, zeigt sich darin, dass noch
vor Inkrafttreten der ZugabeVO die Einzelhandelsverbände ihren
Mitgliedern die Gewährung von Zugaben verboten hatten und die
ZugabeVO insbesondere auf Drängen des Einzelkleinhandels erlassen
wurde.
Diese Intention des Gesetzgebers lässt sich auch der amtlichen
Begründung für den Erlass der ZugabeVO entnehmen. Danach sollten
durch die ZugabeVO zum einen der Einbruch in fremde Branchen und zum
anderen "Übersteigerung" im Wettbewerb verhindert werden. Durch diese
Missbrauchstatbestände fühlten sich die Einzelhändler bedroht. Häufig
wurden und werden als Zugaben nämlich Waren angeboten, die nicht zum
eigentlichen Geschäftsbetrieb des Verkäufers gehören. Leidtragende
waren in diesen Fällen also Einzelhändler, deren Waren unentgeltlich
von anderen Kaufleuten angeboten wurden. Ebenso ging eine zunehmende
Wertsteigerung der angebotenen Zugaben zu Lasten der Einzelhändler.
Auf Seiten der Verbraucher sollte die Zugabeverordnung vor allem
eine unsachliche Kaufbeeinflussung und die Preisverschleierung durch
das Gewähren kostenloser Zugaben verhindern. Gerade für die
Verhinderung dieser beiden Auswüchse hätte es jedoch nicht der
ZugabeVO bedurft. Denn soweit Kunden in ihrer Vorstellung über die
Gestaltung oder Höhe von Preisen irregeleitet werden bzw. in ihrer
Kaufentscheidung unsachlich manipuliert werden, boten die §§ 1 und 3
UWG bereits eine vollkommen ausreichende Handhabe.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Schutz des Einzelhandels
vor 70 Jahren noch gerechtfertigt sein mochte, so ist es doch
unbestreitbar, dass sich die Rahmenbedingungen gegenüber 1932 stark
verändert haben. Europäischer Binnenmarkt, Globalisierung sowie
Wandlung der Märkte von Angebots- hin zu Nachfragemärkten, verbunden
mit zunehmend kritischen und die einzelnen Alternativen durchaus
prüfenden Verbrauchern, sind nur einige Stichworte, welche diese
Veränderung beschreiben.
Es ist daher wenig verwunderlich, dass einige der Urteile, die auf
Grundlage der Zugabeverordnung von 1932 gefällt wurden, heutzutage
zumindest antiquiert anmuten. Dieser Eindruck wird durch die Tatsache
verstärkt, dass die deutsche Rechtsprechung den Begriff 'Zugabe' im
Lauf der Zeit erheblich ausgeweitet hat. Demnach gelten auch von der
Hauptware nicht zu trennende Vertragskonditionen wie Garantien,
Gewährleistungen, Umtauschrechte und sachnahe Serviceleistungen wie
das Umnähen, Kürzen, Besticken von Kleidungsstücken oder der
Transport/Zusammenbau von gekaufter Ware (z.B. Möbel) als Zugabe. In
Deutschland sind solche Angebote wie Gratisessen für Kinder bei
bezahlten Elternmahlzeiten, kostenfreies Autowaschen nach dem Tanken
oder kostenlose Kfz-Beförderung bei Fährschiff-Überfahrten, die in
anderen Ländern üblich sind, aufgrund der Zugabeverordnung untersagt.
Einige Beispiele von Leistungen, die als Zugabe von deutschen
Gerichten verboten wurden, veranschaulichen zudem, welche
Service-Ideen es in Deutschland schwer haben:
* das Angebot eines Gebrauchtwagenhändlers, das Auto vor Kauf dem
Interessenten zum Testen für 7 Tage zu überlassen (Oberlandesgericht
Düsseldorf, 1994)
   * vierwöchiges Umtausch- und Rückgaberecht für Schmuck, das ein
Händler einräumte (Bundesgerichtshof, 1989)
   * Stofftragetasche statt üblicher Plastiktüte, die ein Apotheker
seinen Kunden anbot (Bundesgerichtshof, 1994)
   * Bonusmeilen eines amerikanischen Kreditkarten-Unternehmens
(Bundesgerichtshof, 1998)
   * die Bewerbung der uneingeschränkten Garantie eines
amerikanischen Bekleidungsversandhändlers (Oberlandesgericht
Saarbrücken, 1998)
Durch die Zugabeverordnung von 1932 und ihre Auslegung durch
deutsche Gerichte werden demnach nicht etwa Verbraucher geschützt -
wie dies von Abmahnvereinen gerne angeführt wird -, sondern deren
Position eher noch geschwächt, indem die Einräumung von über das
gesetzlich statuierte Mindestmaß an Gewährleistungsrechten
hinausgehende Ansprüchen zugunsten der Verbraucher als mit der
ZugabeVO unvereinbar verurteilt wird. Andererseits besteht in der
Rechtsprechung und der Literatur grundsätzlich Einigkeit, dass die
Vorschriften der ZugabeVO kein Hemmschuh wahrer Leistungssteigerung
sein und daher eng ausgelegt werden sollten. Gerade die Gewährung von
Umtausch- und Rückgaberechten stellt aber im eigentlichen Sinne eine
sachgerechte Leistungssteigerung und keine "zusätzliche
Nebenleistung" dar. Daher wird die bisher praktizierte extensive
Auslegung der ZugabeVO durch die Gerichte zu einem Hemmschuh für die
Innovationskraft der Wirtschaft. Diese darf für die Verbraucher
vorteilhafte Leistungen, die bisher in dem betreffenden
Wirtschaftszweig nicht "handelsüblich" waren, eigentlich nicht
einführen oder doch nur unter Hinnahme des Risikos über Jahre hinweg
vor Gericht um die Zulässigkeit solcher eingeräumten Rückgabe- und
Umtauschrechte prozessieren zu müssen.
Aber nicht nur die Innovationskraft der Wirtschaft leidet an der
bisher praktizierten Auslegung der ZugabeVO. Der Wirtschaft wird
dadurch auch ein Mittel genommen, sich besser auf die Wünsche und
Bedürfnisse der Verbraucher einstellen zu können. Denn gerade aus dem
Rücklauf von Waren, die nicht fehlerhaft im Sinne der
Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts sind, sondern
zurückgegeben werden, weil sie dem Kunden nicht "gefallen", kann ein
Unternehmen Rückschlüsse darauf ziehen, ob seine Produkte den
Wünschen und Bedürfnissen der Kunden entsprechen. Vor diesem
Hintergrund der negativen Konsequenzen der bisher praktizierten
Auslegung der ZugabeVO sowohl auf die Verbraucher als auch auf die
Wirtschaft zeigt sich die Notwendigkeit, die ZugabeVO ersatzlos zu
streichen.
Dies ist um so mehr geboten, als auf der anderen Seite keine
Nachteile für die Verbraucher ersichtlich sind. Soweit es zu
tatsächlich unerwünschten Auswüchsen bei der Gewährung von Zugaben
kommen sollte, wie Preisverschleierung, kann diesen Auswüchsen
bereits hinreichend durch die im UWG vorgesehenen Regularien Rechnung
getragen werden. Dies ist auch weitgehend möglich, da es sich bei den
im UWG geregelten Tatbeständen regelmäßig um Generalklauseln handelt,
die erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Deutsches
Wettbewerbsrecht ist weitestgehend Richterrecht. Daher kann davon
ausgegangen werden, dass deutsche Gerichte auch in Zukunft - ohne
ZugabeVO und RabattG - die Bedürfnisse der deutschen Verbraucher
angemessen schützen werden.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch wünschenswert, dass
durch das Hintertürchen der Gesetzesauslegung und des angeblichen
Verbraucherschutzes nicht wieder Hindernisse für den Wettbewerb
aufgebaut werden, die durch das Wegfallen der ZugabeVO gerade
beseitigt werden sollten. So sollte die Entwicklung der deutschen
Rechtsprechung nicht dahin gehen, den Verbrauchern zusätzlich
eingeräumte Rückgabe- und Umtauschrechte unter der vorgeblichen
Anwendung des UWG, z.B. als "übermäßiges Anlocken", für unzulässig zu
erachten. Insoweit sollte die deutsche Rechtsprechung stets auch die
zunehmende Internationalisierung und Harmonisierung des europäischen
Binnenmarktes im Auge behalten. Werbemethoden, die in nahezu allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt sind, können nicht in
Deutschland verboten sein. Das würde dem Grundgedanken des
Binnenmarktes widersprechen und nicht nur die in Deutschland
ansässigen Unternehmen, sondern auch die deutschen Verbraucher
gegenüber ihren EU-Nachbarn diskriminieren. Gerade unter dem
Gesichtspunkt der sogenannten "Inländerdiskriminierung" wurde Anfang
Dezember eine schriftliche Anfrage an die Kommission des Europäischen
Parlaments gerichtet. Hintergrund für die Anfrage war das erwähnte
Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken, das eine von einem
bekannten Versandunternehmen gewährte lebenslange Garantie auf
Produkte in Deutschland als verbotene Zugabe untersagt hatte, obwohl
die Garantie in dieser Form in allen Mitgliedstaaten und darüber
hinaus weltweit gewährt wird.

Kontakt:

Prof. Dr. Hanns-Christian Salger
Lovells Boesebeck Droste
Darmstädter Landstr. 125
D-60598 Frankfurt/Main

Tel.: 069/96236-301
Fax: 069/96236-345

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